Meldepflicht
Beschreibung
Die Meldepflicht besteht für Personen ab dem 16. Lebensjahr, die eine neue Wohnung beziehen. Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, in dessen Wohnung die Personen einziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Grundsätzlich teilen die Standesämter den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes mit.
Zuständigkeit
An das Meldeamt Ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Geisa
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Schlossplatz
Anzahl: 0 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Marktplatz 27
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Barrierefreier Zugang von der Rückseite des Rathauses
Stadtverwaltung Geisa - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Markplatz
Anzahl: 0 Gebühren: k.A. - Behindertenparkplatz: Schlossplatz
Anzahl: 2 Gebühren: k.A. - Parkplatz: Schlossplatz
Anzahl: 0 Gebühren: k.A.
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bürgerbüro Montag geschlossen Dienstag 10:00 - 19:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Nach Terminvereinbarung: jeden 1. Samstag im Monat von 09:00 - 11:00 Uhr.
Kontakt
Weitere Informationen
Barrierefreier Zugang von der Rückseite des Rathauses
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) am 19.11.2015
Stichwörter
Bundesmeldegesetz, Umzug, Wohnung, Wohnungswechsel