Jugendgerichtshilfe
Wenn junge Menschen straffällig werden, dann kann die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden.
Beschreibung
Wenn junge Menschen im Alter von 14 bis 18 Jahren oder junge Erwachsene bis 21 Jahre mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, können sie und ihre Eltern sich an die Jugendgerichtshilfe wenden.
Die Jugendgerichtshilfe gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes. Sie ist in den gesamten Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens eingebunden. Dabei begleitet sie die jungen straffälligen Menschen, unterstützt aber auch die Jugendgerichte und die Jugendstaatsanwaltschaft durch Berichte, Stellungnahmen und Entscheidungshilfen. Bei allen Überlegungen steht die persönliche Lebenssituation des jungen Menschen im Vordergrund.
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe:
Zu den vielfältigen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gehören insbesondere:
Information und Beratung
- über den Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens,
- die möglichen Folgen der Straftat,
- Datenschutz und Vertrauensschutz,
- verschiedene Hilfsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz,
- bei Problemen und Schwierigkeiten in
- Schule, Beruf und Ausbildung,
- Familie und Wohnen,
- Freizeit sowie bei
- Schulden;
Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht (jeweils unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit) in schriftlicher Form über
- die persönliche Lebensgeschichte und Lebenssituation,
- Zukunftsperspektiven,
- Hintergründe der Straftaten,
- Jugendhilfemaßnahmen;
Unterstützung
- des jungen Menschen während des Jugendgerichtsverfahrens,
- des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung;
Betreuung
- in der Untersuchungshaft und während der Strafhaft;
Vermittlung und Begleitung von
- Jugendhilfemaßnahmen, wie ambulante Erziehungshilfe und betreutes Wohnen.
Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg
Wenn Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren oder junge Erwachsene (Heranwachsende) bis 21 Jahre mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, können sie und ihre Eltern sich an die Jugendhilfe im Strafverfahren wenden.
Unser Beratungsangebot gilt aber auch für noch strafunmündige Kinder bzw. strafgefährdete junge Menschen und deren Eltern.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes. Sie ist in den gesamten Ablauf des Jugendstrafverfahrens eingebunden. Dabei begleitet sie die jungen straffälligen Menschen, unterstützt aber auch die Jugendgerichte sowie die Jugendstaatsanwaltschaft durch Berichte, Stellungnahmen und Entscheidungshilfen. Bei allen Überlegungen stehen die jeweilige Lebenssituation und die Persönlichkeitsreife bzw. das Persönlichkeitsbild der jungen Menschen im Vordergrund.
Zu den vielfältigen Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren gehören vor allem:
Information und Beratung
- über den Ablauf des Jugendstrafverfahrens
- über die möglichen Folgen einer Straftat
- über Daten- und Vertrauensschutz
- über verschiedene Hilfeangebote nach dem Kinder - und Jugendhilfegesetz (z. B. bei Problemen und Schwierigkeiten in Schule, Ausbildung und Beruf bzw. in der Familie, beim Wohnen, bei finanziellen Angelegenheiten oder auch in der Freizeit)
Berichterstattung an die Staatsanwaltschaften und die Jugendgerichte in verschiedenen Abschnitten des Verfahrens (jeweils unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit) in schriftlicher Form über
- die persönliche Lebensgeschichte und Lebenssituation
- Zukunftsperspektiven
- Hintergründe bzw. Motive bzgl. der Straftaten
- rechtliche Einordnung
- empfohlene Sanktions- bzw. Jugendhilfemaßnahmen
Mitwirkung bei Verfahren im Rahmen der Diversion (außergerichtliche Klärung)
- Führung von Gesprächen mit jungen Menschen und ggf. deren Eltern sowie spezifische erzieherische Einwirkung.
- Teilnahme an der Hauptverhandlung und Unterstützung der Jugendgerichte bei der Entscheidungsfindung (z.B. durch Einschätzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Jugendlichen sowie des Reifegrades bei Heranwachsenden inkl. rechtlicher Einordnung und möglicher anzuwendender Sanktionsmaßnahmen bzw. Hilfeangebote).
Betreuung
- Während der Untersuchungs- bzw. Strafhaft
- Vermittlung und Begleitung von gerichtlich oder außergerichtlich erteilten Sanktionsmaßnahmen bzw. Hilfeangeboten
Rechtsgrundlage bilden der § 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie die § 50 und § 52 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Sonneberg - 2.51.2 Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr H. Schott
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon Festnetz: 03675 871-268
Fax: 03675 871-9212
E-Mail: jugendamt@lkson.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen benötigt werden, wird mit Ihnen individuell festgelegt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Folgende Angebote werden im Rahmen der Jugendhilfe von Ihrer zuständigen Stelle selbst durchgeführt oder vermittelt:
- Täter-Opfer-Ausgleich
- sozialer Trainingskurs
- Einzelfallbetreuung
- Verkehrsseminar
- Beratungsangebote
- Haftentscheidungshilfe:
- Abklären der momentanen Lebenssituation
- Verständigung der nächste Angehörigen
- Suche nach Haftalternativen im Rahmen der JugendhilfeVermeidung von Untersuchungshaft
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
JGH, Straftat, Jugendgericht, Arrest, Jugendstrafe, Jugendstrafanstalt, Jugendgerichtshilfe, JSA