Jugendhilfe im Strafverfahren Beratung und Unterstützung

    Jugendgerichtshilfe

    Wenn junge Menschen straffällig werden, dann kann die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden.

    Beschreibung

    Wenn junge Menschen im Alter von 14 bis 18 Jahren oder junge Erwachsene bis 21 Jahre mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, können sie und ihre Eltern sich an die Jugendgerichtshilfe wenden.

    Die Jugendgerichtshilfe gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes. Sie ist in den gesamten Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens eingebunden. Dabei begleitet sie die jungen straffälligen Menschen, unterstützt aber auch die Jugendgerichte und die Jugendstaatsanwaltschaft durch Berichte, Stellungnahmen und Entscheidungshilfen. Bei allen Überlegungen steht die persönliche Lebenssituation des jungen Menschen im Vordergrund.

    Aufgaben der Jugendgerichtshilfe:

    Zu den vielfältigen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gehören insbesondere:

    Information und Beratung

    • über den Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens,
    • die möglichen Folgen der Straftat,
    • Datenschutz und Vertrauensschutz,
    • verschiedene Hilfsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz,
    • bei Problemen und Schwierigkeiten in
      • Schule, Beruf und Ausbildung,
      • Familie und Wohnen,
      • Freizeit sowie bei
      • Schulden;

    Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht (jeweils unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit) in schriftlicher Form über

    • die persönliche Lebensgeschichte und Lebenssituation,
    • Zukunftsperspektiven,
    • Hintergründe der Straftaten,
    • Jugendhilfemaßnahmen;

    Unterstützung

    • des jungen Menschen während des Jugendgerichtsverfahrens,
    • des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung;

    Betreuung

    • in der Untersuchungshaft und während der Strafhaft;

    Vermittlung und Begleitung von

    • Jugendhilfemaßnahmen, wie ambulante Erziehungshilfe und betreutes Wohnen.
       

    Hinweise für Sonneberg: Jugendgerichtshilfe

    Wenn Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren oder junge Erwachsene (Heranwachsende) bis 21 Jahre mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, können sie und ihre Eltern sich an die Jugendhilfe im Strafverfahren wenden. 

    Unser Beratungsangebot gilt aber auch für noch strafunmündige Kinder bzw. strafgefährdete junge Menschen und deren Eltern. 

    Die Jugendhilfe im Strafverfahren gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes. Sie ist in den gesamten Ablauf des Jugendstrafverfahrens eingebunden. Dabei begleitet sie die jungen straffälligen Menschen, unterstützt aber auch die Jugendgerichte sowie die Jugendstaatsanwaltschaft durch Berichte, Stellungnahmen und Entscheidungshilfen. Bei allen Überlegungen stehen die jeweilige Lebenssituation und die Persönlichkeitsreife bzw. das Persönlichkeitsbild der jungen Menschen im Vordergrund. 

    Zu den vielfältigen Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren gehören vor allem:

    Information und Beratung

    • über den Ablauf des Jugendstrafverfahrens
    • über die möglichen Folgen einer Straftat
    • über Daten- und Vertrauensschutz
    • über verschiedene Hilfeangebote nach dem Kinder - und Jugendhilfegesetz (z. B. bei Problemen und Schwierigkeiten in Schule, Ausbildung und Beruf bzw. in der Familie, beim Wohnen, bei finanziellen Angelegenheiten oder auch in der Freizeit)

    Berichterstattung an die Staatsanwaltschaften  und die Jugendgerichte in verschiedenen Abschnitten des Verfahrens (jeweils unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit) in schriftlicher Form über

    • die persönliche Lebensgeschichte und Lebenssituation 
    • Zukunftsperspektiven
    • Hintergründe bzw. Motive bzgl. der Straftaten
    • rechtliche Einordnung
    • empfohlene Sanktions- bzw. Jugendhilfemaßnahmen 

    Mitwirkung bei Verfahren im Rahmen der Diversion (außergerichtliche Klärung)

    • Führung von Gesprächen mit jungen Menschen und ggf. deren Eltern sowie spezifische erzieherische Einwirkung.
    • Teilnahme an der Hauptverhandlung und Unterstützung der Jugendgerichte bei der Entscheidungsfindung (z.B. durch Einschätzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Jugendlichen sowie des Reifegrades bei Heranwachsenden inkl. rechtlicher Einordnung und möglicher anzuwendender Sanktionsmaßnahmen bzw. Hilfeangebote).

    Betreuung

    • Während der Untersuchungs- bzw. Strafhaft
    • Vermittlung und Begleitung von gerichtlich oder außergerichtlich erteilten Sanktionsmaßnahmen bzw. Hilfeangeboten 

    Rechtsgrundlage bilden der § 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie die § 50 und § 52 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Sonneberg - 2.51.2 Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst

    Beschreibung

    Der Allgemeine Soziale Dienst (kurz ASD) versteht sich als ganzheitlicher Basisdienst, insbesondere für Maßnahmen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auf kommunaler Ebene.

    Zum Aufgabenprofil des ASD im Kreisjugendamt Sonneberg gehören:

    • die Beratung zu Maßnahmen und Leistungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII)
    • Beratung zu Erziehungs- und Familienfragen und zu allgemeinen Fragen der Förderung der Erziehung in der Familie
    • Beratung bei Trennung und Scheidung und zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts
    • Beratung für Eltern mit Kindern, Jugendlichen oder Heranwachsenden in allen erzieherischen Fragen (Hilfen zur Erziehung)
    • Beratung und Unterstützung von Familien mit Fluchthintergrund
    • Unterstützung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA)
    • Beratung und Unterstützung von jungen Volljährigen
    • Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
    • Jugendhilfe im Strafverfahren
    • das Pflegekinderwesen
    • Adoptionen
    • Maßnahmen des Kinderschutzes
    • Kriseninterventionen

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 66

    96515 Sonneberg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03675 871-212

    Fax: 03675 871-9212

    E-Mail: jugendamt@lkson.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen benötigt werden, wird mit Ihnen individuell festgelegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Folgende Angebote werden im Rahmen der Jugendhilfe von Ihrer zuständigen Stelle selbst durchgeführt oder vermittelt:

    • Täter-Opfer-Ausgleich
    • sozialer Trainingskurs
    • Einzelfallbetreuung
    • Verkehrsseminar
    • Beratungsangebote
    • Haftentscheidungshilfe:
      • Abklären der momentanen Lebenssituation
      • Verständigung der nächste Angehörigen
      • Suche nach Haftalternativen im Rahmen der JugendhilfeVermeidung von Untersuchungshaft  

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Arrest, Straftat, Jugendgericht, Jugendstrafanstalt, Jugendstrafe, JGH, Jugendgerichtshilfe, JSA

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English