Infektionsschutz Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Krankheiten (einschließlich Verdachtsfällen) und Erregernachweisen sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Beschreibung
Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Ziel ist es dabei, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärzte in Arztpraxen und Krankenhäusern sowie Ärzte in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Krankheiten, Erregernachweisen und Impfschäden–sowie nichtnamentliche Meldungen von bestimmten Erregernachweisen
Namentliche Meldungen:
Vor allem Ärzte und Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen, sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Auch über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigungen nach einer Impfung sind durch den Arzt dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt. Die Meldung durch den Arzt oder das Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person und Adresse, damit das Gesundheitsamt den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten über die Landesstelle an das Robert Koch-Institut (Krankheiten und Erreger) bzw. das Paul-Ehrlich-Institut (Impfschäden) erfolgt nichtnamentlich.
Nicht namentliche Meldungen:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise z. B. HIV werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das Robert-Koch-Institut gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Das Gesundheitsamt bietet kostenlose Beratung sowie in bestimmten Fällen kostenlose Untersuchungen (z. B. HIV-Test) an.
Hinweise für Altenburger Land: Gesundheitsschutz
Regionale Aufgaben des Landkreises
Infektionsschutz• Ermittlungen und Beratungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
• Kontrolle der Einhaltung der Infektionshygiene in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen
• Belehrungen für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln
• Impfberatung und Impfungen
• Reisemedizinische Beratung
Regionale Aufgaben des Landkreises
Infektionsschutz Ermittlungen und Beratungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
Kontrolle der Einhaltung der Infektionshygiene in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen
Belehrungen für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln
Impfberatung und Impfungen
Reisemedizinische Beratung
Zuständigkeit
Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 26 - Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: null
Anzahl: 0
Zeitzer Str./Lindenaustraße
Bus: Stadtlinien I, L, W, Z
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1165
04581 Altenburg
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Öffnungszeiten
Die Fachdienste Wirtschaftliche Hilfen FB2, Unterhalt und Vormundschaften, Allgemeiner Sozialer Dienst, Jugendarbeit/Kindertagesbetreuung, Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld und sonst. Leistungen sowie Gesundheit sind für den Besucherverkehr wie folgt geöffnet: Dienstags: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur individuellen Terminvereinbarung unter der Rufnummer 03447 586-0 auch außerhalb der Öffnungszeiten. Für den Fachdienst Unterhalt und Vormundschaften gilt: In den Bereichen Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss erfolgt donnerstags eine Beratung nur nach entsprechender Terminvereinbarung. Unterlagen können darüber hinaus im Empfangsbereich Lindenaustr. 9 abgegeben werden.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03447 586-820
Fax: 03447 586-844
E-Mail: gesundheit@altenburgerland.de(Gesundheit)
E-Mail: schwerbehindertenrecht@altenburgerland.de(Schwerbehindertenrecht)
Formulare
Meldepflichtige Krankheit gemäß § 6 IfSG und § 1 ThürIfKrMVO
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch TMASGFF am 04.10.2021