Infektionsschutz Meldung

    Infektionsschutz Meldung

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Krankheiten (einschließlich Verdachtsfällen) und Erregernachweisen sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.

    Beschreibung

    Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Ziel  ist es dabei, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärzte in Arztpraxen und Krankenhäusern sowie Ärzte in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Krankheiten, Erregernachweisen und Impfschäden–sowie nichtnamentliche Meldungen von bestimmten Erregernachweisen

    Namentliche Meldungen:

    Vor allem Ärzte und Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen, sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Auch über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigungen nach einer Impfung sind durch den Arzt dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt. Die Meldung durch den Arzt oder das Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person und Adresse, damit das Gesundheitsamt den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten über die Landesstelle an das Robert Koch-Institut (Krankheiten und Erreger) bzw. das Paul-Ehrlich-Institut (Impfschäden) erfolgt nichtnamentlich.

    Nicht namentliche Meldungen:

    Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise z. B. HIV werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das Robert-Koch-Institut gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

    Das Gesundheitsamt bietet kostenlose Beratung sowie in bestimmten Fällen kostenlose Untersuchungen (z. B. HIV-Test) an.

    Zuständigkeit

    Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Weimarer Land - Hygiene und Infektionsschutz

    Aktuelles

    Das Sachgebiet Hygiene/Infektionsschutz ist für Hygieneüberwachungen aller medizinischen, pflegerischen und Gemeinschaftseinrichtungen, Trink- und Badewasserüberwachung, Infektionsschutzberatung zur Verhütung bzw. beim Auftreten von Infektionskrankheit, Infektionsquellen- und Kontaktpersonenermittlung, Veranlassung von labordiagnostischen Untersuchungen, HIV-, AIDS- und Tuberkuloseberatung, Belehrungen für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln, Medizinalaufsicht und für die Koordinierung des MRE-Netzwerkes Weimar/Weimarer Land zuständig. Zudem ist das Seuchenmanagement für Beratungen und Unterstützung in Bezug auf betriebliche Pandemieplanungen, Aufbereitung von Infektionsgeschehen, Durchführung von Informationsveranstaltungen und Übungen in Einrichtungen (z. Bsp. korrektes An- und Ausziehen von persönlicher Schutzausrüstung) sowie für die Erarbeitung von Krisenkommunikationsstrukturen zuständig. Termine erfolgen ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstrasse 28

    99510 Apolda

    Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
    Anzahl: 200
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)

    Kontakt

    Formulare

    Meldepflichtige Krankheit gemäß § 6 IfSG und § 1 ThürIfKrMVO

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Maren Eckert)

    Technisch geändert am 23.07.2024 (von: Franke, Nele)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch TMASGFF am 04.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)