Infektionsschutz Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Krankheiten (einschließlich Verdachtsfällen) und Erregernachweisen sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Beschreibung
Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Ziel ist es dabei, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärzte in Arztpraxen und Krankenhäusern sowie Ärzte in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Krankheiten, Erregernachweisen und Impfschäden–sowie nichtnamentliche Meldungen von bestimmten Erregernachweisen
Namentliche Meldungen:
Vor allem Ärzte und Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen, sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Auch über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigungen nach einer Impfung sind durch den Arzt dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt. Die Meldung durch den Arzt oder das Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person und Adresse, damit das Gesundheitsamt den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten über die Landesstelle an das Robert Koch-Institut (Krankheiten und Erreger) bzw. das Paul-Ehrlich-Institut (Impfschäden) erfolgt nichtnamentlich.
Nicht namentliche Meldungen:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise z. B. HIV werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das Robert-Koch-Institut gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Das Gesundheitsamt bietet kostenlose Beratung sowie in bestimmten Fällen kostenlose Untersuchungen (z. B. HIV-Test) an.
Hinweise für Erfurt: Hygieneüberwachung von Badegewässern
Hinweise für Erfurt: Hygieneüberwachung in Beherbergungseinrichtungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen für Erwachsene, Kinder und Jugendliche
Hinweise für Erfurt: Hygieneüberwachung von Trinkwasser
Hinweise für Erfurt: Hygieneüberwachung von Bädern
Hinweise für Erfurt: Hygieneüberwachung in Freizeiteinrichtungen
Hinweise für Erfurt: Impfberatung, Ausstellung von Impfausweisen
Hinweise für Erfurt: Hygieneüberwachung in Gesundheitseinrichtungen
Hinweise für Erfurt: Hygieneüberwachung in Schönheitseinrichtungen
Hinweise für Erfurt: Beratung bei Innenraumproblemen, Schimmel
Hinweise für Erfurt: Belehrungen beim Umgang mit Lebensmitteln (Gesundheitsausweis), Infektionsschutz
Zuständigkeit
Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Umweltbezogener Gesundheitsschutz
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99111 Erfurt
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Kontakt
Formulare
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Gesundheitsschutz: Antrag auf Entnahme von Trink- und Warmwasserproben
Gesundheitsschutz: Antrag auf Prüfung von Trinkwasserproben
Gesundheitsschutz: Anzeige nach § 13 Absatz 3 Trinkwasserverordnung 2001
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Gefahrenabwehr
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Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch TMASGFF am 04.10.2021