Hundesteuer
Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten, sofern Ihre Gemeinde dies vorsieht. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigkeit aufgenommen hat.
Soweit eine Gemeinde eine Hundesteuer vorsieht, sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund an- beziehungsweise abzumelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Oppurg - Finanzen
Beschreibung
sonstige Zuständigkeiten:
- Mieten und Pachten
- Versicherungsangelegenheiten (Haftpflichtschäden)
- Spendenbescheinigungen
- Mietverträge und Betriebskostenabrechnungen für kommunale Wohnungen
- Vermögensverwaltung
- Mahnwesen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
* Montag 09:00 - 12:00 Uhr * Dienstag 09:00 - 12.00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr * Mittwoch geschlossen * Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr * Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03647 4394-23
Telefon Festnetz: 03647 4394-25
Telefon Festnetz: 03647 4394-18
Telefon Festnetz: 03647 4394-24
Telefon Festnetz: 03647 4394-26
Fax: 03647 4394-94
Telefon Festnetz: 03647 4394-17
E-Mail: finanzen@vg-oppurg.de
Kontaktperson
Frau Elke Kupke (Leiterin)
Frau Simone Thielsch (Mitarbeiterin)
Frau Susanne Wohlfarth (Mitarbeiterin)
Telefon Festnetz: 03647 439425
Formulare
Bankeinzugsermächtigung
Hundesteuer-Abmeldung - (Thüringen)
Hundesteuer-Anmeldung - (Thüringen)
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Kosten
Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z. B. Hundezucht oder -handel) sowie für Blindenhunde, Hütehunde und Gebrauchshunde.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) am 07.10.2019