Hundesteuer
Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten, sofern Ihre Gemeinde dies vorsieht. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigkeit aufgenommen hat.
Soweit eine Gemeinde eine Hundesteuer vorsieht, sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund an- beziehungsweise abzumelden.
Hinweise für Gotha: Hundesteuer
Steuergegenstand/Steuerschuldner
Der Besteuerung unterliegen alle über drei Monate alten Hunde in der Stadt Gotha. Wird ein Hund veräußert, abgeschafft bzw. verstirbt der Hund, ist er bei der Stadtverwaltung Gotha abzumelden. Dies gilt auch bei Wegzug des Hundehalters. Der Hundehalter ist verpflichtet, diesen bei der Stadtverwaltung Gotha innerhalb von 2 Wochen an- bzw. abzumelden.
Steuergegenstand/Steuerschuldner
Der Besteuerung unterliegen alle über drei Monate alten Hunde in der Stadt Gotha. Wird ein Hund veräußert, abgeschafft bzw. verstirbt der Hund, ist er bei der Stadtverwaltung Gotha abzumelden. Dies gilt auch bei Wegzug des Hundehalters. Der Hundehalter ist verpflichtet, diesen bei der Stadtverwaltung Gotha innerhalb von 2 Wochen an- bzw. abzumelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Gotha - Abt. Steuern
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Im Innenhof
Gebühren: nein
Orangerie
Bus: Orangerie
Orangerie
Straßenbahn: Orangerie
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bürgerbüro: Neues Rathaus - Ekhofplatz 24 Mo, Di, Do, Fr 09:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Stadtverwaltung: Mo, Fr 09:00 - 12:00 Uhr Di 13:00 - 16:00 Uhr Do 09:00 - 12:00, 13:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Anzeige zur Hundehaltung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
Abmeldung eines Hundes gemäß ThürTierGefG
Anmeldung Hundesteuer
Abmeldung Hundesteuer
Hundesteuer-Anmeldung - (Thüringen)
Bankeinzugsermächtigung
Hundesteuer-Abmeldung - (Thüringen)
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gotha: Hundesteuer
Anmeldung: Nachweis zum Haltungsbeginn (Kauf- oder Schenkungsvertrag, etc.)
Abmeldung: Nachweis zum Haltungsende (tierärztliche Bescheinigung, Kaufvertrag, etc.)
Anmeldung: Nachweis zum Haltungsbeginn (Kauf- oder Schenkungsvertrag, etc.)
Abmeldung: Nachweis zum Haltungsende (tierärztliche Bescheinigung, Kaufvertrag, etc.)
Formulare
Hinweise für Gotha: Hundesteuer
Hundesteuer-Anmeldung
Hundesteuer-Abmeldung
Anzeige zur Hundehaltung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
Abmeldung eines Hundes gemäß ThürTierGefG
Hundesteuer-Anmeldung
Hundesteuer-Abmeldung
Anzeige zur Hundehaltung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
Abmeldung eines Hundes gemäß ThürTierGefG
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Hinweise für Gotha: Hundesteuer
Abgabenordnung
Thüringer Kommunalabgabengesetz
Hundesteuersatzung
Abgabenordnung
Thüringer Kommunalabgabengesetz
Hundesteuersatzung
Rechtsbehelf
Hinweise für Gotha: Hundesteuer
Gegen Hundesteuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Anträge auf Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung sind grundsätzlich vor der ersten Fälligkeit zu stellen.
Gegen Hundesteuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Anträge auf Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung sind grundsätzlich vor der ersten Fälligkeit zu stellen.
Fristen
Hinweise für Gotha: Hundesteuer
Gegen Hundesteuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Anträge auf Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung sind grundsätzlich vor der ersten Fälligkeit zu stellen.
Gegen Hundesteuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Anträge auf Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung sind grundsätzlich vor der ersten Fälligkeit zu stellen.
Kosten
Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z. B. Hundezucht oder -handel) sowie für Blindenhunde, Hütehunde und Gebrauchshunde.
Hinweise für Gotha: Hundesteuer
Steuer- bzw. Gebührensatz / Berechnungsgrundlage
für den ersten Hund: 72,00 Euro
für den zweiten Hund: 85,00 Euro
für jeden weiteren Hund: 95,00 Euro
für jeden gefährlichen Hund: 400,00 Euro
für jede Hundesteuerersatzmarke: 10,00 Euro
Fälligkeit der Steuer
Die Hundesteuer ist zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.) zu entrichten. Auf Antrag kann der Steuerschuldner die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zum 1.7. entrichten. Der Antrag muss bis zum 30.9. des vorhergehenden Jahres gestellt werden.
Steuer- bzw. Gebührensatz / Berechnungsgrundlage
für den ersten Hund: 72,00 Euro
für den zweiten Hund: 85,00 Euro
für jeden weiteren Hund: 95,00 Euro
für jeden gefährlichen Hund: 400,00 Euro
für jede Hundesteuerersatzmarke: 10,00 Euro
Fälligkeit der Steuer
Die Hundesteuer ist zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.) zu entrichten. Auf Antrag kann der Steuerschuldner die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zum 1.7. entrichten. Der Antrag muss bis zum 30.9. des vorhergehenden Jahres gestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Gotha: Hundesteuer
Mit dem Steuerbescheid erhält jeder Hund eine Hundesteuermarke. Diese ist am Halsband des Hundes zu befestigen. Bei Verlust der Hundemarke wird eine Ersatzmarke erteilt. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke zurückzugeben.
Ausführliche Erklärungen zur ordnungsbehördlichen An- bzw. Abmeldung nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) finden Sie in der Abt. Ordnungsbehördliche Aufgaben/Gewerbe.
Mit dem Steuerbescheid erhält jeder Hund eine Hundesteuermarke. Diese ist am Halsband des Hundes zu befestigen. Bei Verlust der Hundemarke wird eine Ersatzmarke erteilt. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke zurückzugeben.
Ausführliche Erklärungen zur ordnungsbehördlichen An- bzw. Abmeldung nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) finden Sie in der Abt. Ordnungsbehördliche Aufgaben/Gewerbe.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) am 07.10.2019