Hundehaltung anmelden
Die Haltung eines Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Beschreibung
Als Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie wohnhaft sind, die Haltung Ihres Hundes anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Aufnahme der Haltung unverzüglich zu erfolgen.
Beachten Sie bitte, dass Sie den Hund auf eigene Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen lassen müssen. Das Chippen muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung erfolgt sein. Für Hundewelpen beginnt diese Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.
Zudem sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Anzeige der Hundehaltung ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, in der der Halter des Hundes wohnt.
Zuständigkeit
Die Anzeige der Hundehaltung erfolgt bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Gotha - Abt. Ordnungsbehördliche Aufgaben/Gewerbe
Beschreibung
Ansprechpartner Gewerbe
Frau Wenk
Telefon: 03621 222-721
E-Mail: gewerbe@gotha.de
Ansprechpartner Ordnungsbehördliche Aufgaben
Frau Schwabe
Telefon: 03621 222-624
E-Mai: oba@gotha.de
Ansprechpartner Gewerbe
Herr Zick
Telefax: 03621 222-737
E-Mail: gewerbe@gotha.de
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Philosophenweg
Anzahl: 40 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Orangerie
Linie:- Bus: Orangerie
- Haltestelle: Orangerie
Linie:- Straßenbahn: Orangerie
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bürgerbüro: Neues Rathaus - Ekhofplatz 24 * Mo, Di, Do, Fr 09:00 - 18:00 Uhr * Mi 09:00 - 12:00 Uhr Stadtverwaltung: Mo, Fr 09:00 - 12:00 Uhr Di 13:00 - 16:00 Uhr Do 09:00 - 12:00, 13:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Zick
Telefon Festnetz: +49 3621 222-715
E-Mail: c.zick@gotha.de
Formulare
Anzeige zur Hundehaltung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
Weitere Informationen
Ansprechpartner Gewerbe
Herr Zick
Telefax: 03621 222-737
E-Mail: gewerbe@gotha.de
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige der Haltung des Hundes hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name, Vorname des Hundehalters
- Geburtsdatum des Hundehalters
- Anschrift des Hundehalters
- Beginn der Hundehaltung (Datumsangabe)
- die Transpondernummer des Hundes (falls der Hund schon gechippt ist)
- Geschlecht des Hundes
- Geburtsdatum/Wurfdatum des Hundes (soweit bekannt)
- Rasse (oder Kreuzung) des Hundes
- Beschreibung des Aussehens des Hundes
- zum Beispiel Fellfarbe, Risthöhe, besondere Merkmale
Sofern Ihr Hund nach dem 25. April 2020 gechippt wurde, müssen Sie die Daten zu Ihrem Hundes mittels einer Bescheinigung des die Kennzeichnung vornehmenden Tierarztes oder des sogenannten Heimtierausweise nachweisen,
Bringen Sie bitte auch einen Nachweis über Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung zur Anmeldung mit.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Hundehaltung erfolgt bei der Gemeinde, Verwal-tungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.
Die Anmeldung hat unverzüglich zu erfolgen.
Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kom-mune in Verbindung.
Fristen
Die Haltung eines Hundes muss unverzüglich angezeigt werden.
Der Hund muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung gechippt werden. Für Hundewelpen beginnt diese Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.
Kosten
Für die Anzeige der Hundehaltung fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Halter eines Hundes handelt ordnungswidrig, wenn er der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nicht nachkommt, die Kennzeichnung des Hundes nicht veranlasst oder keine Haftpflichtversicherung in entsprechender Höhe abschließt und aufrechterhält.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Unterstützende Institutionen
Die örtlich zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise erfüllende Gemeinde.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 17.04.2023
Stichwörter
Hundemarke, Steuermarke, Hundeanmeldung, Hundehalter, Hund anmelden