Hausschlachtung
Wenn Sie Haustiere oder Huftiere selbst zuhause schlachten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden. Unter Hausschlachtung wird die Schlachtung der Tiere außerhalb eines gewerblichen Schlachthofes verstanden.
Beschreibung
Die Hausschlachtung ist eine Schlachtung außerhalb zugelassener Schlachtbetriebe, wobei das Fleisch – frisch oder verarbeitet – ausschließlich im eigenen Haushalt der das Schlachttier besitzenden Person verwendet werden darf. Eine Abgabe an Personen außerhalb des eigenen Haushalts ist nicht zulässig. Als Hausschlachtungen gelten auch Schlachtungen außerhalb zugelassener Betriebe, die in eigens dafür hergerichteten und von der Schlachttier-besitzenden Person genutzten Räumen, zum Beispiel denen der die Schlachtung ausführenden Person, vorgenommen werden.
Die Fleischgewinnung für andere Personen ist im lebensmittelrechtlichen Sinne eine gewerbsmäßige Tätigkeit und darf nur in zugelassenen Schlachtbetrieben unter Einhaltung weiterer Vorschriften des europäischen und nationalen Lebensmittel- und Fleischhygienerechts erfolgen.
Bei jeder Schlachtung – auch der Hausschlachtung – müssen Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont werden. Daher werden Tiere nur nach einer Betäubung, die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit bis zum Tod garantiert, getötet bzw. geschlachtet.
Personen, die im Rahmen der Hausschlachtung ihre eigenen Tiere betäuben und töten, müssen über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten [Sachkunde] verfügen. Dies beinhaltet insbesondere die Sachkunde zur fachgerechten Durchführung der je nach Tierart rechtlich vorgegebenen Betäubungsmethode, Beurteilung des Betäubungserfolges, sich unverzüglich anschließenden Tötung und Feststellung des Todes.
Sofern die Hausschlachtung durch eine dienstleistende Person [nicht die Schlachttier-besitzende Person] durchgeführt wird, muss die schlachtende Person einen Sachkundenachweis vorlegen können. Nähere Auskunft hierzu gibt das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Bei der Hausschlachtung sind bestimmte amtliche Untersuchungen vorgeschrieben. Daher ist jede geplante Hausschlachtung durch die tierbesitzende Person beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt anzumelden. Die amtlichen Untersuchungen dienen der Lebensmittelsicherheit und dem Verbraucher- und Verbraucherinnenschutz. Die Untersuchungspflichten bei der Hausschlachtung gelten für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer [auch Gehegewild / Farmwild] sowie Pferde und andere Einhufer, deren Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.
Die amtliche Schlachttieruntersuchung [Untersuchung des lebenden Tieres] ist nur bei Tieren vorgeschrieben, die vor der Schlachtung ein gestörtes Allgemeinbefinden zeigen.
Jedes geschlachtete Tier wird einer amtlichen Fleischuntersuchung [Untersuchung des Schlachtkörpers, der Organe und des Blutes] unterzogen.
Die amtliche Untersuchung auf Trichinellen [umgangssprachlich Trichinen] ist bei der Hausschlachtung zwingend bei Hausschweinen, Einhufern, sowie als Farmwild gehaltenen Wildschweinen erforderlich.
Nach erfolgter amtlicher Fleischuntersuchung sind die Tierischen Nebenprodukte (TNP) ordnungsgemäß zu entsorgen. Zu den TNP zählen u. a. Schlachtabfälle und – insbesondere – das spezifizierte Risikomaterial [SRM] bei Rindern, Schafen und Ziegen. Das spezifizierte Risikomaterial ist durch die amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen oder amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen einzufärben. Eine Entsorgung über den Hausmüll oder durch Vergraben ist nicht zulässig. Die Entsorgungswege für TNP sind gesetzlich vorgegeben. Spezifiziertes Risikomaterial [Kategorie 1-Material] und Material der Kategorie 2 [z. B. Schlachttierkörper, die bei der amtlichen Fleischuntersuchung als gesundheitsschädigend befunden wurden] kann nur über die Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgt werden. Auch andere Schlachtabfälle, untaugliche Tierkörper oder Tierkörperteile [Kategorie 3-Material] sind bei einem dafür zugelassenen Entsorgungsunternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anzumelden und abholen zu lassen. Hierzu kann das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt informieren.
Zuständigkeit
An das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landratsamt Sömmerda - Lebensmittelüberwachung, Fleischhygiene
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: gegenüber dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
Anzahl: 60
Gebühren: nein
Bahnhof
Regionalbahn: Regio Südost
Busbahnhof
Bus: 209
Bus: 212
Bus: 243
Bus: 201
Bus: 211
Bus: 210
Bus: 208
Bus: 216
Bus: 205
Bus: 220
Bus: 200
Bus: 242
Bus: 206
Wielandstraße
Bus: 212
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1215
99601 Sömmerda
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Bankverbindung
Landratsamt Sömmerda
Empfänger: Landratsamt Sömmerda
IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80
BIC: HELADEF1WEM
Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen
Rechtsgrundlage(n)
• Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch [LFGB] i. d. g. F.
• Tierschutzgesetz [TierSchG] i. d. g. F.
• Tierschutz-Schlachtverordnung [TierSchlV] i. d. g. F.
• Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tie-ren zum Zeitpunkt der Tötung [ABl. L 303/1] i. d. g. F.
• Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung [Tier-LMHV] i. d. g. F.
• Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung [Tier-LMÜV] i. d. g. F.
• Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz [ThürLMÜbG] i. d. g. F.
• Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Ne-benprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) vom 21.10.2009 [ABl. L 300/1] i. d. g. F.
• Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1169/2009 vom 25.02.2011 [ABl. L 54/1] i. d. g. F.
• Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz [TierNebG] i. d. g. F.
• Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung [TierNebV] i. d. g. F.
• Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz [ThürTierNebAG] i. d. g. F.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen