Hausschlachtung Durchführung

    Hausschlachtung

    Wenn Sie Haustiere oder Huftiere selbst zuhause schlachten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden. Unter Hausschlachtung wird die Schlachtung der Tiere außerhalb eines gewerblichen Schlachthofes verstanden. 

    Beschreibung

    Die Hausschlachtung ist eine Schlachtung außerhalb zugelassener Schlachtbetriebe, wobei das Fleisch – frisch oder verarbeitet – ausschließlich im eigenen Haushalt der das Schlachttier besitzenden Person verwendet werden darf. Eine Abgabe an Personen außerhalb des eigenen Haushalts ist nicht zulässig. Als Hausschlachtungen gelten auch Schlachtungen außerhalb zugelassener Betriebe, die in eigens dafür hergerichteten und von der Schlachttier-besitzenden Person genutzten Räumen, zum Beispiel denen der die Schlachtung ausführenden Person, vorgenommen werden. 
    Die Fleischgewinnung für andere Personen ist im lebensmittelrechtlichen Sinne eine gewerbsmäßige Tätigkeit und darf nur in zugelassenen Schlachtbetrieben unter Einhaltung weiterer Vorschriften des europäischen und nationalen Lebensmittel- und Fleischhygienerechts erfolgen. 
    Bei jeder Schlachtung – auch der Hausschlachtung – müssen Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont werden. Daher werden Tiere nur nach einer Betäubung, die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit bis zum Tod garantiert, getötet bzw. geschlachtet. 
    Personen, die im Rahmen der Hausschlachtung ihre eigenen Tiere betäuben und töten, müssen über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten [Sachkunde] verfügen. Dies beinhaltet insbesondere die Sachkunde zur fachgerechten Durchführung der je nach Tierart rechtlich vorgegebenen Betäubungsmethode, Beurteilung des Betäubungserfolges, sich unverzüglich anschließenden Tötung und Feststellung des Todes. 

    Sofern die Hausschlachtung durch eine dienstleistende Person [nicht die Schlachttier-besitzende Person] durchgeführt wird, muss die schlachtende Person einen Sachkundenachweis vorlegen können. Nähere Auskunft hierzu gibt das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

    Bei der Hausschlachtung sind bestimmte amtliche Untersuchungen vorgeschrieben. Daher ist jede geplante Hausschlachtung durch die tierbesitzende Person beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt anzumelden. Die amtlichen Untersuchungen dienen der Lebensmittelsicherheit und dem Verbraucher- und Verbraucherinnenschutz. Die Untersuchungspflichten bei der Hausschlachtung gelten für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer [auch Gehegewild / Farmwild] sowie Pferde und andere Einhufer, deren Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.

    Die amtliche Schlachttieruntersuchung [Untersuchung des lebenden Tieres] ist nur bei Tieren vorgeschrieben, die vor der Schlachtung ein gestörtes Allgemeinbefinden zeigen.

    Jedes geschlachtete Tier wird einer amtlichen Fleischuntersuchung [Untersuchung des Schlachtkörpers, der Organe und des Blutes] unterzogen.

    Die amtliche Untersuchung auf Trichinellen [umgangssprachlich Trichinen] ist bei der Hausschlachtung zwingend bei Hausschweinen, Einhufern, sowie als Farmwild gehaltenen Wildschweinen erforderlich.

    Nach erfolgter amtlicher Fleischuntersuchung sind die Tierischen Nebenprodukte (TNP) ordnungsgemäß zu entsorgen. Zu den TNP zählen u. a. Schlachtabfälle und – insbesondere – das spezifizierte Risikomaterial [SRM] bei Rindern, Schafen und Ziegen. Das spezifizierte Risikomaterial ist durch die amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen oder amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen einzufärben. Eine Entsorgung über den Hausmüll oder durch Vergraben ist nicht zulässig. Die Entsorgungswege für TNP sind gesetzlich vorgegeben. Spezifiziertes Risikomaterial [Kategorie 1-Material] und Material der Kategorie 2 [z. B. Schlachttierkörper, die bei der amtlichen Fleischuntersuchung als gesundheitsschädigend befunden wurden] kann nur über die Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgt werden. Auch andere Schlachtabfälle, untaugliche Tierkörper oder Tierkörperteile [Kategorie 3-Material] sind bei einem dafür zugelassenen Entsorgungsunternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anzumelden und abholen zu lassen. Hierzu kann das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt informieren.

    Zuständigkeit

    An das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. 

    Ansprechpartner

    Landratsamt Gotha - Lebensmittelüberwachung und Fleischhygieneuntersuchung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenallee 31

    99867 Gotha

    Zugang über Hohe Straße

    Parkplatz: null
    Anzahl: 0
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    18.März-Str. 50

    99867 Gotha

    Parkplatz: null
    Anzahl: 0
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten im Jugendamt, im Sozialamt, in der Kfz-Zulassungsbehörde und in der Bargeldkasse der Kreiskasse Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Version

    Technisch erstellt am 05.06.2008 (von: Dorith Schettel)

    Technisch geändert am 17.01.2023 (von: Schettel, Dorith)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Rechtsgrundlage(n)

    •    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch [LFGB] i. d. g. F. 
    •    Tierschutzgesetz [TierSchG] i. d. g. F. 
    •    Tierschutz-Schlachtverordnung [TierSchlV] i. d. g. F. 
    •    Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tie-ren zum Zeitpunkt der Tötung [ABl. L 303/1] i. d. g. F.
    •    Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung [Tier-LMHV] i. d. g. F. 
    •    Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung [Tier-LMÜV] i. d. g. F. 
    •    Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz [ThürLMÜbG] i. d. g. F. 
    •    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Ne-benprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) vom 21.10.2009 [ABl. L 300/1] i. d. g. F. 
    •    Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1169/2009 vom 25.02.2011 [ABl. L 54/1] i. d. g. F.
    •    Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz [TierNebG] i. d. g. F. 
    •    Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung [TierNebV] i. d. g. F. 
    •    Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz [ThürTierNebAG] i. d. g. F. 
     

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 19.02.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)