Grundsteuer Festsetzung
Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)Steuer, die von der Gemeinde für den auf ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird (Gemeindesteuer)
Grundsteuerpflichtig sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
Das Finanzamt stellt einen Einheitswert als Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags fest und teilt den Messbetrag der zuständigen Gemeinde mit. Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit dem per Satzung festgelegten Hebesatz, ermittelt so die Grundsteuer und erteilt einen Bescheid über die Höhe der zu entrichtenden Steuer. Bei Einfamilienhäusern und Mietwohngrundstücken, für die noch kein Einheitswert festgestellt worden ist, kann die Gemeinde die Grundsteuer pauschal ermitteln.
Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann der Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids sind Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeindeverwaltung (Kommune, Verwaltungsgemeinschaft).
Ansprechpartner
Landgemeinde Artern
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Formulare
Bankeinzugsermächtigung
Grundsteuer-Anmeldung (Thüringen)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Anträge auf Erlass der Grundsteuer für bestimmte Kulturgüter und Grünanlagen und auf Teilerlass wegen einer wesentlichen Ertragsminderung sind bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.03. des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres zu stellen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 26.09.2022