Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Sozialhilfe beantragen

    Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Beschreibung

    Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das sozio-kulturelle Existenzminimum ab. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.

    Der Umfang der Grundsicherung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen. Zum Vermögen zählt das Haus- und Grundvermögen, wenn es von Ihnen nicht selbst bewohnt wird, Zeitwert der Pkws, Bargeld, Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Wertpapiere sowie Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Eine Leistungsgewährung setzt Bedürftigkeit voraus. Die Grundsicherung deckt grundsätzlich verschiedene Bedarfe ab, dazu zählen:

    • der maßgebende Regelbedarf
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
    • Mehrbedarfe bei:
      • Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G
      • Krankheit, wenn aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung erforderlich ist
      • Schwangerschaft
    • Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel Erstausstattungen für die Wohnung)
    • Bedarfe für eine Kranken-/Pflegeversicherung

    zuständige Stelle

    Sozialamt

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Greiz

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Rathenau-Platz 11

    07973 Greiz

    Hauptgebäude

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Dr.-Rathenau-Platz 11

    07973 Greiz

    Öffnungszeiten

    Servicezeiten ab 01.01.2025 Montag        9 - 13 Uhr Dienstag      9 - 12 Uhr; 13 - 17 Uhr Mittwoch     13 - 16 Uhr Donnerstag  9 - 12 Uhr; 13 - 18 Uhr Freitag          9 - 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03661 876-0

    Fax: 03661 876-222

    E-Mail: info@landkreis-greiz.de

    Formulare

    Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 31 SGB XII beim laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII
    Ärztliches Attest zur Feststellung der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II / § 30 Abs. 5 SGB XII
    Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
    Folge-Antrag auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (HIlfe zum Lebensunterhalt) / nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung)
    Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (7-seitig)

    Version

    Technisch erstellt am 13.04.2007

    Technisch geändert am 03.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag
    • Einkommens-/Vermögensnachweise
    • Mietvertrag/aktuelle Mietänderungsschreiben/aktuelle Neben- und Heizkostenabrechnungen
    • Belege über laufende Ausgaben
    • Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
    • Falls vorhanden, bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung: Rechtsgutachten/Bescheid des Rententrägers oder der Rentenversicherung über eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung
    • Falls vorhanden: Rentenerstbescheid
    • Gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
    • Sie haben die Altersgrenze (66 – 67 Jahre) erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert.
    • Sie durchlaufen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich.
    • Sie stehen in einem Ausbildungsverhältnis, für das Sie ein Budget für die Ausbildung erhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Anfechtungs- und Leistungsklage (weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag)

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Ihrem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger (Sozialamt) oder über das Online-Portal.
    • Sie reichen die vom Sozialhilfeträger angeforderten Nachweise ein. Eine Auflistung der einzureichenden Nachweise finden Sie in der Beantragung der Leistung.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe und zustehende Leistungen.
    • Wenn Sie einen Antrag wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung gestellt haben, werden entsprechende Nachweise geprüft oder von Ihrem Träger der Rentenversicherung eingeholt.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen (Rechtsbehelfsbelehrung). Dabei ist eine Angabe zur
      Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt.

    Fristen

    Sie können Leistungen ab dem ersten des Monats erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben.
    Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung für sechs Monate erhalten.
    Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen Anwendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und

    1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
    2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. 

    Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich, jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder Weiterbewilligung erneut geprüft.

    Geltungsdauer: 12 Monate

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 6 Monate (Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.)

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nachrangig gewährt. Das bedeutet, Leistungsberechtigte sind verpflichtet, sich selbst zu helfen und andere Sozialleistungen (zum Beispiel Renten, Wohngeld) oder Ansprüche gegen Dritte (zum Beispiel Unterhaltsleistungen) vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hilfebedürftigkeit führt.

    Keinen Anspruch auf die Grundsicherungsleistung haben:

    • Personen, bei denen das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000,00 Euro (je Kind beziehungsweise Eltern gemeinsam) übersteigt
    • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
    • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
    • Personen, deren Vermögen über der Vermögensfreigrenze (hier: bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301,00 Euro und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder einer eheähnlichen Partnerschaft bis zu einem Betrag von 2.915,00 Euro) liegt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF) am 29.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 11.02.2025

    Stichwörter

    Bürgergeld, Grundsicherung (Behinderung), Armut, Geringverdiener, Miete, Rente, Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Alterssicherung, Mehrbedarf (Behinderung), Wohngeld, Arbeitslosengeld II, Alter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024