Grunderwerbsteuer festsetzen
Wenn Sie einen Rechtsvorgang verwirklichen, der sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, unterliegt dieser in der Regel der Grunderwerbsteuer.
Beschreibung
Beim Erwerb eines inländischen Grundstücks, Erbbaurechts, Gebäudes auf fremdem Boden oder dinglich gesicherten Sondernutzungsrechts fällt Grunderwerbsteuer an, sofern der Vorgang nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Der Grunderwerbsteuer können beispielsweise die folgenden Erwerbsformen unterliegen:
- der Grundstückskauf,
- der Grundstückstausch,
- das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
- die Abtretung von Rechten eines Übereignungsanspruchs,
- der Erwerb der Verwertungsbefugnis,
- der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
- die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz,
- die Enteignung von Grundstücken.
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.
- der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro),
- Grundstückserwerbe, die der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegen,
- der Grundstückserwerb zwischen Ehegatten,
- der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
- der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Thüringen 6,5 (seit 01.01.2017) und bemisst sich im Normalfall nach dem Wert der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie z. B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt. Als Gegenleistung gelten auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z.B. Vermessungskosten, Maklergebühren), die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht) und die auf den Erwerber übergehenden Belastungen des Grundstücks.
Erwerben Sie ein unbebautes Grundstück und schließen Sie neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück mit dem Veräußerer oder einem mit ihm personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten ab, ist nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ein sog. einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne gegeben. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer dann nicht nur vom Kaufpreis für das Grundstück selbst, sondern auch von den Baukosten berechnet.
Die Grunderwerbsteuer schulden regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten. Bei einem Kaufvertrag sind das der Grundstückskäufer (Erwerber) und der Grundstücksverkäufer (Veräußerer). In vielen Verträgen wird jedoch vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen den Steuerbescheid zuerst an den Erwerber richten. Zahlt der Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch vom Veräußerer fordern.
In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine konkrete Gegenleistung für das Grundstück nicht vorhanden ist (symbolischer Kaufpreis, bei der Umwandlung von Unternehmen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich bei Grundstücken in Thüringen an die Zentrale Grunderwerbsteuerstelle im Finanzamt Suhl.
Ansprechpartner
Finanzamt Südthüringen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Während unserer Telefonzeiten beantworten wir Anfragen zu Ihrem konkreten Steuerfall. Eine persönliche Vorsprache im Finanzamt, ohne vorherige Terminvereinbarung, ist leider nicht möglich. 0361 57 3619-900 Telefonzeiten Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr * Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr *Es sind ausschließlich die Telefonauskunft, die Finanzkassen und die Vollstreckungsstellen erreichbar. Ansprechpartner
Kontakt
Fax: 0361 573619-512
Telefon Festnetz: 0361 573619-900
Internet
Formulare
Veräußerungsanzeige - (Thüringen)
Anzeige über Erwerbsvorgänge in Zwangsversteigerungsverfahren - (Thüringen)
Veräußerungsanzeige für weitere Erwerber - (Thüringen)
Veräußerungsanzeige für weitere Veräußerer - (Thüringen)
Veräußerungsanzeige für weitere Grundstücke - (Thüringen)
erforderliche Unterlagen
Soweit für Sie eine Anzeigepflicht besteht (bspw. beim Erwerb von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden), reichen Sie bitte die privatschriftschriftlichen Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt ein.
In allen anderen Fällen wird das Finanzamt Sie ggf. auffordern, weitere Unterlagen (bspw. abgeschlossene Bau- oder Generalunternehmerverträge, Nachweise über valutierende Höhe von im Grundbuch eingetragenen Grundschulden) einzureichen.
Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Haben Sie einen rechtswirksamen Erwerbsvorgang über ein Grundstück verwirklicht, unterliegt dieser der Besteuerung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- § 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- § 9 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- § 13 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- § 14 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- § 15 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- §§ 17-22 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- § 15 Wohnungseigentumsgesetze (WEG)
- § 1010 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verfahrensablauf
Haben Sie das Grundstück durch notarielle, gerichtliche oder behördliche Urkunde erworben, zeigt der Notar, das Gericht oder die Behörde diese Grundstücksübertragung unter Beifügung der beglaubigten Ausfertigung der Urkunde beim Finanzamt an. In allen anderen Fällen sind Sie und Ihr Vertragspartner verpflichtet, die Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt anzuzeigen.
Das Finanzamt setzt dann die Grunderwerbsteuer mit Steuerbescheid gegen Sie oder Ihren Vertragspartner fest bzw. stellt die Steuerfreiheit fest.Nach vollständiger Zahlung der Grunderwerbsteuer übersendet das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar (im Falle der Steuerfreiheit erfolgt die sofortige Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Der Notar beantragt im Rahmen seiner notariellen Verpflichtungen Ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.
Fristen
Voraussetzung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist die Anzeige des Erwerbsvorgangs durch Gerichte, Behörden, Notare oder die Beteiligten selbst. Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung des Grundstücksvertrags bzw. nachdem die Beteiligten Kenntnis von dem Erwerbsvorgang erlangt haben, beim Finanzamt Suhl zu erstatten.
Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Sie sind verpflichtet, die Steuer dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu zahlen.
Sobald die Steuer gezahlt worden ist, erteilt das Finanzamt die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf. Bei genehmigungspflichtigen Grundstückserwerben müssen zuerst alle behördlichen Genehmigungen für den Grundstückerwerb vorliegen, bevor das Finanzamt die Grunderwerbsteuer festsetzen kann.
Kosten
- Es fallen keine Gebühren an.
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Anzeige oder bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrem Finanzamt.
Hinweise (Besonderheiten)
Wegen allgemeiner Fragen zur Grunderwerbsbesteuerung stehen die Mitarbeiter im Finanzamt Suhl zur Verfügung. Die konkrete steuerliche Beratung im Einzelfall ist jedoch den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch TFM am 01.10.2021
Stichwörter
Anzeigepflicht, Hauskauf, Garage, Grunderwerbssteuer, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Grunderwerbsteuer, Grunderwerbsteuerfestsetzung, Kaufvertrag