Grunderwerbsteuer Festsetzung

    Bescheid über Grunderwerbsteuer erhalten

    Wenn Sie einen Rechtsvorgang verwirklichen, der sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, unterliegt dieser in der Regel der Grunderwerbsteuer.

    Beschreibung

    Beim Erwerb eines inländischen Grundstücks, Erbbaurechts, Gebäudes auf fremdem Boden oder dinglich gesicherten Sondernutzungsrechts fällt Grunderwerbsteuer an, sofern der Vorgang nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

    Der Grunderwerbsteuer können beispielsweise die folgenden Erwerbsformen unterliegen:

    • der Grundstückskauf,
    • der Grundstückstausch,
    • das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
    • die Abtretung von Rechten eines Übereignungsanspruchs,
    • der Erwerb der Verwertungsbefugnis,
    • der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
    • die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz,
    • die Enteignung von Grundstücken.

    Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.

    • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro),
    • Grundstückserwerbe, die der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegen,
    • der Grundstückserwerb zwischen Ehegatten,
    • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
    • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.

    Die Grunderwerbsteuer beträgt in Thüringen 6,5 (seit 01.01.2017) und bemisst sich im Normalfall nach dem Wert der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie z. B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt. Als Gegenleistung gelten auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z.B. Vermessungskosten, Maklergebühren), die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht) und die auf den Erwerber übergehenden Belastungen des Grundstücks.

    Erwerben Sie ein unbebautes Grundstück und schließen Sie neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück mit dem Veräußerer oder einem mit ihm personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten ab, ist nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ein sog. einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne gegeben. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer dann nicht nur vom Kaufpreis für das Grundstück selbst, sondern auch von den Baukosten berechnet.

    Die Grunderwerbsteuer schulden regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten. Bei einem Kaufvertrag sind das der Grundstückskäufer (Erwerber) und der Grundstücksverkäufer (Veräußerer). In vielen Verträgen wird jedoch vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen den Steuerbescheid zuerst an den Erwerber richten. Zahlt der Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch vom Veräußerer fordern.

    In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine konkrete Gegenleistung für das Grundstück nicht vorhanden ist (symbolischer Kaufpreis, bei der Umwandlung von Unternehmen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich bei Grundstücken in Thüringen an die Zentrale Grunderwerbsteuerstelle im Finanzamt Suhl.

    Ansprechpartner

    Stadt Königsee

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    07426 Königsee

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Wilhelm-Pieck-Straße 2

    07426 Königsee

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Formulare

    Veräußerungsanzeige für weitere Grundstücke - (Thüringen)
    Veräußerungsanzeige für weitere Erwerber - (Thüringen)
    Veräußerungsanzeige für weitere Veräußerer - (Thüringen)
    Veräußerungsanzeige - (Thüringen)
    Anzeige über Erwerbsvorgänge in Zwangsversteigerungsverfahren - (Thüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 20.04.2022 (von: Webservice, Stadt Königsee)

    Technisch geändert am 23.11.2024 (von: Webservice, Stadt Königsee)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Finanzamt Südthüringen

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Liebknecht-Straße 4

    98527 Suhl

    Öffnungszeiten

    Während unserer Telefonzeiten beantworten wir Anfragen zu Ihrem konkreten Steuerfall. Eine persönliche Vorsprache im Finanzamt, ohne vorherige Terminvereinbarung, ist leider nicht möglich. 0361 57 3619-900 Telefonzeiten Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr *  Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr   *Es sind ausschließlich die Telefonauskunft, die Finanzkassen und die Vollstreckungsstellen erreichbar. Ansprechpartner

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 573619-900

    Fax: 0361 573619-512

    E-Mail: poststelle@finanzamt-sued.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Veräußerungsanzeige für weitere Grundstücke - (Thüringen)
    Veräußerungsanzeige für weitere Erwerber - (Thüringen)
    Veräußerungsanzeige für weitere Veräußerer - (Thüringen)
    Veräußerungsanzeige - (Thüringen)
    Anzeige über Erwerbsvorgänge in Zwangsversteigerungsverfahren - (Thüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 24.11.2006 (von: Andrea Erbarth)

    Technisch geändert am 07.10.2024 (von: Sander, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Soweit für Sie eine Anzeigepflicht besteht (bspw. beim Erwerb von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden), reichen Sie bitte die privatschriftschriftlichen Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt ein.
    In allen anderen Fällen wird das Finanzamt Sie ggf. auffordern, weitere Unterlagen (bspw. abgeschlossene Bau- oder Generalunternehmerverträge, Nachweise über valutierende Höhe von im Grundbuch eingetragenen Grundschulden) einzureichen.

    Formulare

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Haben Sie einen rechtswirksamen Erwerbsvorgang über ein Grundstück verwirklicht, unterliegt dieser der Besteuerung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Haben Sie das Grundstück durch notarielle, gerichtliche oder behördliche Urkunde erworben, zeigt der Notar, das Gericht oder die Behörde diese Grundstücksübertragung unter Beifügung der beglaubigten Ausfertigung der Urkunde beim Finanzamt an. In allen anderen Fällen sind Sie und Ihr Vertragspartner verpflichtet, die Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt anzuzeigen.
    Das Finanzamt setzt dann die Grunderwerbsteuer mit Steuerbescheid gegen Sie oder Ihren Vertragspartner fest bzw. stellt die Steuerfreiheit fest.Nach vollständiger Zahlung der Grunderwerbsteuer übersendet das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar (im Falle der Steuerfreiheit erfolgt die sofortige Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung).
    Der Notar beantragt im Rahmen seiner notariellen Verpflichtungen Ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.

    Fristen

    Voraussetzung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist die Anzeige des Erwerbsvorgangs durch Gerichte, Behörden, Notare oder die Beteiligten selbst. Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung des Grundstücksvertrags bzw. nachdem die Beteiligten Kenntnis von dem Erwerbsvorgang erlangt haben, beim Finanzamt Suhl zu erstatten.

    Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Sie sind verpflichtet, die Steuer dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu zahlen.

    Sobald die Steuer gezahlt worden ist, erteilt das Finanzamt die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf. Bei genehmigungspflichtigen Grundstückserwerben müssen zuerst alle behördlichen Genehmigungen für den Grundstückerwerb vorliegen, bevor das Finanzamt die Grunderwerbsteuer festsetzen kann.

    Kosten

    • Es fallen keine Gebühren an.
    • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Anzeige  oder bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrem Finanzamt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wegen allgemeiner Fragen zur Grunderwerbsbesteuerung stehen die Mitarbeiter im Finanzamt Suhl zur Verfügung. Die konkrete steuerliche Beratung im Einzelfall ist jedoch den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch TFM am 01.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)