Anzeige einer Geburt Entgegennahme

    Geburt anzeigen

    Die Geburt eines Kindes müssen Sie beim zuständigen Standesamt anzeigen. Dazu erfahren Sie hier mehr.

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Kommt das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen.

    Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.

    Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden. Bei Geburten in Geburtskliniken wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Am Brahmetal

    Adresse

    Hausanschrift

    Dorfstraße 17

    07580 Großenstein

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 066602 332-0

    Fax: 066602 332-33

    E-Mail: vg.brahmetal@t-online.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Ronneburg - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1-2

    07580 Ronneburg

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Ronneburg/Thür. - Zeitzerstrasse
      Linie:
      • Bus: Gera - Beiersdorf
    • Haltestelle: Haltepunkt Ronneburg/Thür. - Markt
      Linien:
      • Bus: Gera - Friedmannsdorf
      • Bus: Gera - Altenburg
      • Bus: Gera - Haselbach
      • Bus: Gera - Zwickau
    • Haltestelle: Haltepunkt Ronneburg/Thür. - Bahnhofstrasse
      Linien:
      • Regionalbahn: Gera - Altenburg
      • Regionalbahn: Gera - Gößnitz

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 036602 536-100

    Telefon Festnetz: 036602 536-21

    E-Mail: standesamt@ronneburg.de

    Kontaktperson

    • Herr Regel

    Internet

    Bankverbindung

    Stadtverwaltung Ronneburg

    Empfänger: Stadtverwaltung Ronneburg

    IBAN: DE54 8305 0000 0000 2204 69

    BIC: HELADEF1GER

    Bankinstitut: Sparkasse Gera-Greiz

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Alle nachfolgend genannten Urkunden und Dokumente sind zur Beurkundung im Standesamt in der Regel im Original vorzulegen. Ausländische Urkunden sind grundsätzlich durch einen in Deutschland zugelassenen Dolmetscher zu übersetzen. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    • Identitätsdokumente von Mutter und Vater (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eltern, die miteinander verheiratet sind:
      • Eheurkunde
      • Geburtsurkunden beider Elternteile
    • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind:
      • Geburtsurkunden beider Elternteile
      • Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorgeburtlich erfolgt) und ggf. Sorgeerklärung

    Ist der Familienstand der Mutter "geschieden" oder "verwitwet", so ist zusätzlich die Eheurkunde der aufgelösten Ehe sowie der Nachweis über die Scheidung der Ehe (rechtskräftiges Urteil) bzw. die Sterbeurkunde des Ehegatten vorzulegen

    Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärungen
    • ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern,
    • bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt,
    • Ist die Ehe der Eltern durch Tod des Ehemannes aufgelöst, so ist dies urkundlich nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche dem für den Geburtsort zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei Ebenso gebührenfrei sind die Geburtsurkunden zur Beantragung des Elterngeldes, des Kindergeldes und der Mutterschaftshilfe. Eine Geburtsurkunde für private Zwecke kostet 10,00 €.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 11.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Frühgeburt, Eltern, Vater, Geburtsanzeige, Kindesanmeldung, Nachwuchs, Geburtsbeurkundung, Tochter, Standesamtsangelegenheit, Entbindung, Bescheinigung Geburt, Kind, Hausgeburt, Geburtstag, Geburt, Standesamt, Standesamtsangelegenheiten, Geburtsanmeldung, Mutter, Sohn, Baby

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de