Flächennutzungsplan Auskunft erhalten
Als Besitzer/in eines Grundstücks oder aus anderen Gründen Interessierte/r, können Sie Einblick in den Flächennutzungsplan Ihrer Gemeinde nehmen.
Beschreibung
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Grundstück später einmal als Baugrundstück genutzt werden könnte, sollten Sie Einsicht in den Flächennutzungsplan Ihrer Stadt oder Gemeinde nehmen.
Der Flächennutzungsplan stellt dar, in welcher Weise und zu welchem Zweck (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Naturschutz, Forstwirtschaft, Erholung usw.) die Flächen in einer Gemeinde genutzt werden sollen. Zusammen mit den Bebauungsplänen, der sogenannten verbindlichen Bauleitplanung, ist er das wichtigste Instrument kommunaler Planungshoheit. Als vorbereitender Bauleitplan erzeugt er im Unterschied zum Bebauungsplan noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Aus dem Flächennutzungsplan kann niemand Ansprüche herleiten, insbesondere nicht den Anspruch auf eine Baugenehmigung. Er stellt jedoch für die Gemeinde und andere Behörden ein planungsbindendes Programm dar.
An der Erarbeitung des Flächennutzungsplanes (Aufstellungsverfahren) sind neben den kommunalen Fachämtern die Träger öffentlicher Belange (z. B. Ver- und Entsorgungsdienstleister), die benachbarten Gemeinden und - nicht zuletzt - die Bürgerinnen und Bürger der Stadt oder Gemeinde beteiligt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für nähere Informationen wenden Sie sich an das Planungsamt Ihrer Gemeinde.
Ansprechpartner
Für Beinerstadt wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Keine
Formulare
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können sich ohne Voraussetzungen an Ihre Gemeinde wenden.
Fristen
keine
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Es kann – insbesondere, wenn Sie Fragen zum Flächennutzungsplan haben – sinnvoll sein, einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 04.05.2022