Fischereischein Ausstellung beantragen
Zur Ausübung der Angelfischerei ist die Beantragung und Erteilung eines Fischereischeines in Thüringen notwendig. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der zuständigen Gemeinde.
Beschreibung
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein aufgrund der Fischereischeinpflicht.
Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung nicht erforderlich machen.
Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein zum Fischfang, der beim Fischereiberechtigten (Besitzer des Fischereirechtes) oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ihren Fischereischein erhalten Sie bei den Gemeindeverwaltungen.
Ansprechpartner
Gemeinde Grammetal - Ordnung und Sicherheit
Adresse
Hausanschrift
Isseroda Schloßgasse
Bus: 233
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Hinweis: Es bestehen keine aktuellen Einschränkungen. Einwohnermeldeamt Tel. 03643 / 831110 nur mit Terminvereinbarung Montag 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 10:00 Uhr Standesamt Berlstedt Kontakt über Landgemeinde Am Ettersberg Tel. 036452 / 78517 o. 78527 Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Freitag  07:30 - 10:30 Uhr  
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@grammetal.de
Formulare
Antrag auf Neuausstellung / Verlängerung eines Fischereischeines - (Thüringen)
Weitere Informationen
nur Objekt Schloßgasse 19 mit Rollstuhl erreichbar!
Stichwörter
Ordnungsamt
erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnis einer bestandenen Fischerprüfung oder Nachweis über fischereiliche Ausbildung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürFischG, § 33 Abs. 2 ThürFischAVO)
- Personalausweis
- Passbild
Formulare
Voraussetzungen
- Nach dem Ablegen der Fischerprüfung nach den Thüringer Voraussetzungen kann ein Fischereischein erteilt werden.
- Die Verlängerung von Fischereischeinen erfolgt analog der Neuerteilung.
- Keine Verlängerungsmöglichkeit besteht bei Fischereischeinen auf Lebenszeit, Vierteljahresfischereischeinen und Jugendfischereischeinen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Regelungen hierzu trifft die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreien Stadt.
Verfahrensablauf
Fischereischeine sind bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen,
nach einem von der Obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster mit der entsprechenden Gültigkeitsdauer.
Fristen
Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des beantragten Fischereischeins. Mit der Ausstellungsgebühr wird die Fischereiabgabe erhoben.
§ 37 ThürFischAVO (Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe) bezüglich der Thüringer Gebühren.
(1) Die Fischereischeingebühr beträgt für
1. den Jahresfischereischein 8,00 Euro
2. den Fünfjahresfischereischein 15,00 Euro,
3. den Zehnjahresfischereischein 20,00 Euro
4. den Fischereischein auf Lebenszeit 45,00 Euro
5. den Jugendfischereischein 5,00 Euro,
6. den Vierteljahresfischereischein 10,00 Euro,
7. die Ausstellung einer Zweitschrift 8,00 Euro,
(2) Die Fischereiabgabe beträgt für
1. den Jahresfischereischein 10,00 Euro,
2. den Fünfjahresfischereischein 30,00 Euro,
3. den Zehnjahresfischereischein 50,00 Euro,
4. den Fischereischein auf Lebenszeit 200,00 Euro,
5. den Jugendfischereischein 7,00 Euro,
6. den Vierteljahresfischereischein 15,00 Euro
(3) Die Fischereiabgabe wird von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen vor der Erteilung eines Fischereischeins erhoben. Die Einnahmen aus der Fischereiabgabe sind von den zuständigen Stellen an die oberste Fischereibehörde jeweils zum 30. April und 31. Oktober eines Jahres über die hierfür geltende Bankverbindung zu überweisen. Die durchgeführten Überweisungen sind von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster bis zum zehnten Tag des auf die Überweisung folgenden Kalendermonats der obersten Fischereibehörde zu melden.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 01.02.2024