Fahrerlaubnis Entziehung

    Führerschein Fahrverbot und Führerscheinentzug - Auskunft erhalten

    Hier erhalten Sie Informationen zum Fahrverbot beziehungsweise Führerscheinentzug.

    Beschreibung

    Fahrverbot und Führerscheinentzug (Entzug der Fahrerlaubnis) haben unterschiedliche Bedeutung:

    Ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten kommt als Strafe in Betracht, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nicht unbedingt notwendig erscheint (§ 44 StGB). Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein in der Dienststelle, die es ausgesprochen hat, hinterlegt bzw. dieser zugesandt wurde. Nach Ablauf des vom Gericht, der Polizei oder einer Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. zurückgeschickt.

    Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis (durch Gericht oder Verwaltungsbehörde) wird der Führerschein ungültig. Der Führerschein muss neu beantragt werden. Bei diesem Antrag hat die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in vollem Umfang zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die körperliche und geistige Eignung zu erstrecken. Dieses ist erforderlich, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit wie möglich auszuschließen. Es wird deshalb auch berücksichtigt, wie Sie sich seit dem Entzug der Fahrerlaubnis verhalten haben.

    Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde auch Straftaten berücksichtigen, die zwar im Bundeszentralregister getilgt worden sind, aber in das Verkehrszentralregister einzutragen waren. Die vorgeschriebenen Ermittlungen (Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, Einsichtnahme in Bußgeld- und Strafakten) nehmen einige Zeit in Anspruch. Deshalb wird empfohlen, bereits ca. vier Monate vor Ablauf der Sperrfrist in der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Falls Sie zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Fahrerlaubnisbehörde umziehen, ist der Antrag dort zu stellen.

    Im Einzelfall müssen Sie evtl. ein Eignungsgutachten eines Arztes, Facharztes, Amtsarztes oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Dies ist z. B. erforderlich, wenn Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder wiederholt unter Alkohol geführt haben.

    Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis in die Probezeit fallen, müssen Sie gemäß § 2 a StVG ein Aufbauseminar besuchen. Sollten Sie unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln am Straßenverkehr teilgenommen haben, ist ein besonderes Aufbauseminar vorgeschrieben.

    Gemäß § 20 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

    Hinweise für Altenburger Land: Fahrverbot und Führerscheinentzug

    Die Zweijahresfrist zur Ablegung der Fahrerlaubnisprüfungen nach Entzug der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben. In Ausnahmefällen kann jedoch die Ablegung der Prüfungen angeordnet werden.

    Die Zweijahresfrist zur Ablegung der Fahrerlaubnisprüfungen nach Entzug der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben. In Ausnahmefällen kann jedoch die Ablegung der Prüfungen angeordnet werden.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 41 - Straßenverkehr - Fahrerlaubnisbehörde

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 11 65

    04581 Altenburg

    Hausanschrift

    Martin-Luther-Straße 1a

    04600 Altenburg

    Zeitzer Str./ Lindenaustraße

    Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für die Kfz-Zulassungsstelle vereinbaren Privatpersonen und Firmen vorab bitte Termine: telefonisch (montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16 Uhr unter Tel. 03447 586-602 ), per E-Mail unter kfz.zulassung@altenburgerland.de oder schriftlich. Zulassungsdienste, Autohäuser und Kfz-Händler können ihre Unterlagen in der Zeit von 7:30 bis 08:00 Uhr abgeben und nach Info über die Fertigstellung wieder abholen. Die Behörde weist darauf hin, dass Unterlagen nur vollständig angenommen werden. Außerdem sollten Kennzeichen vorher geprägt werden. Zugang erhalten nur Antragsteller ohne Begleitperson. Im Gebäude besteht kein Maskenpflicht, der Mindestabstand von 1,5 Metern wird empfohlen sowie die Beachtung der Nies- und Hustenetikette. Die Führerscheinstelle vergibt zeitgleich Termine unter der Rufnummer 03447 586-619 , - 622 , - 618 , - 621 oder per E-Mail unter fahrerlaubnisbehoerde@altenburgerland.de .  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03447 586-619

    Fax: 03447 586-629

    E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@altenburgerland.de

    Version

    Technisch erstellt am 03.08.2021 (von: Tschoeppe, Christian)

    Technisch geändert am 15.08.2024 (von: Seifert, Jörg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 24.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)