Führerschein Fahrverbot und Führerscheinentzug - Auskunft erhalten
Hier erhalten Sie Informationen zum Fahrverbot beziehungsweise Führerscheinentzug.
Beschreibung
Fahrverbot und Führerscheinentzug (Entzug der Fahrerlaubnis) haben unterschiedliche Bedeutung:
Ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten kommt als Strafe in Betracht, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nicht unbedingt notwendig erscheint (§ 44 StGB). Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein in der Dienststelle, die es ausgesprochen hat, hinterlegt bzw. dieser zugesandt wurde. Nach Ablauf des vom Gericht, der Polizei oder einer Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. zurückgeschickt.
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis (durch Gericht oder Verwaltungsbehörde) wird der Führerschein ungültig. Der Führerschein muss neu beantragt werden. Bei diesem Antrag hat die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in vollem Umfang zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die körperliche und geistige Eignung zu erstrecken. Dieses ist erforderlich, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit wie möglich auszuschließen. Es wird deshalb auch berücksichtigt, wie Sie sich seit dem Entzug der Fahrerlaubnis verhalten haben.
Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde auch Straftaten berücksichtigen, die zwar im Bundeszentralregister getilgt worden sind, aber in das Verkehrszentralregister einzutragen waren. Die vorgeschriebenen Ermittlungen (Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, Einsichtnahme in Bußgeld- und Strafakten) nehmen einige Zeit in Anspruch. Deshalb wird empfohlen, bereits ca. vier Monate vor Ablauf der Sperrfrist in der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Falls Sie zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Fahrerlaubnisbehörde umziehen, ist der Antrag dort zu stellen.
Im Einzelfall müssen Sie evtl. ein Eignungsgutachten eines Arztes, Facharztes, Amtsarztes oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Dies ist z. B. erforderlich, wenn Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder wiederholt unter Alkohol geführt haben.
Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis in die Probezeit fallen, müssen Sie gemäß § 2 a StVG ein Aufbauseminar besuchen. Sollten Sie unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln am Straßenverkehr teilgenommen haben, ist ein besonderes Aufbauseminar vorgeschrieben.
Gemäß § 20 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Ansprechpartner
Landratsamt Weimarer Land - Fahrerlaubnisbehörde
Aktuelles
In der Fahrerlaubnisbehörde des Weimarer Landes erfolgt die Erteilung, die Erweiterung, die Neuerteilung von nach vorangegangenem Entzug und die Verlängerung von Fahrerlaubnissen. Informationen zu den einzelnen Aufgabenschwerpunkten sind im Portal des Landratsamtes Weimarer Land zu finden.
Beschreibung
Aufgabenschwerpunkte:
- Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis
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Ersatzführerschein wegen Verlust oder Diebstahl
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Begleitetes Fahren mit 17
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Internationaler Führerschein
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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
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Fahrerkarte für ein digitales Kontrollgerät
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
Anzahl: 200
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Fax: 03644 540-734
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 24.11.2020