Führerschein Fahrverbot und Führerscheinentzug - Auskunft erhalten
Hier erhalten Sie Informationen zum Fahrverbot beziehungsweise Führerscheinentzug.
Beschreibung
Fahrverbot und Führerscheinentzug (Entzug der Fahrerlaubnis) haben unterschiedliche Bedeutung:
Ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten kommt als Strafe in Betracht, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nicht unbedingt notwendig erscheint (§ 44 StGB). Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein in der Dienststelle, die es ausgesprochen hat, hinterlegt bzw. dieser zugesandt wurde. Nach Ablauf des vom Gericht, der Polizei oder einer Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. zurückgeschickt.
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis (durch Gericht oder Verwaltungsbehörde) wird der Führerschein ungültig. Der Führerschein muss neu beantragt werden. Bei diesem Antrag hat die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in vollem Umfang zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die körperliche und geistige Eignung zu erstrecken. Dieses ist erforderlich, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit wie möglich auszuschließen. Es wird deshalb auch berücksichtigt, wie Sie sich seit dem Entzug der Fahrerlaubnis verhalten haben.
Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde auch Straftaten berücksichtigen, die zwar im Bundeszentralregister getilgt worden sind, aber in das Verkehrszentralregister einzutragen waren. Die vorgeschriebenen Ermittlungen (Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, Einsichtnahme in Bußgeld- und Strafakten) nehmen einige Zeit in Anspruch. Deshalb wird empfohlen, bereits ca. vier Monate vor Ablauf der Sperrfrist in der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Falls Sie zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Fahrerlaubnisbehörde umziehen, ist der Antrag dort zu stellen.
Im Einzelfall müssen Sie evtl. ein Eignungsgutachten eines Arztes, Facharztes, Amtsarztes oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Dies ist z. B. erforderlich, wenn Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder wiederholt unter Alkohol geführt haben.
Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis in die Probezeit fallen, müssen Sie gemäß § 2 a StVG ein Aufbauseminar besuchen. Sollten Sie unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln am Straßenverkehr teilgenommen haben, ist ein besonderes Aufbauseminar vorgeschrieben.
Gemäß § 20 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Ansprechpartner
Landratsamt Kyffhäuserkreis - I.1.5 Sachgebiet Führerscheinstelle
Aktuelles
die Erteilung, Erweiterung, Neuerteilung nach vorherigem Entzug sowie die Verlängerung von Fahrerlaubnissen. Es werden Anträge auf Ausstellung von Kartenführerscheinen bei Verlust oder Diebstahl, Umstellung von Altfahrerlaubnissen und Internationalen Führerscheinen sowie Fahrerkarten bearbeitet. Ebenso werden Nachweise für die Berufskraftfahrerqualifizierung erfasst und ausgestellt. Bearbeitet und überwacht werden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis auf Probe und zum Fahreignungsbewertungssystem. Die Fahrerlaubnisbehörde ergreift anlassbezogen Maßnahmen zur Überprüfung der Kraftfahreignung, zum Beispiel die Anordnung zur Beibringung ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten.
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Artern
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Sondershausen
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Artern
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: Sondershausen
Anzahl: 11
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
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Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Di. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Mi. 08:00 – 13:00 Uhr Do. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Fr. 08:00 – 13:00 Uhr Sa. 09:00 – 12:00 Uhr (jeder 1. Samstag im Monat, ausschließlich in Sondershausen)
Kontakt
Weitere Informationen
Antragsannahme in der Außenstelle Artern für folgende Leistungen:
- Fahrschulausbildung (Ersterteilung / Erweiterung)
- Führerscheinumtausch
- Umschreibung ausländische Führerscheine
- Ersatz nach Diebstahl / Verlust
- Verlängerung C-Klassen (LKW)
- Eintragung / Änderung Schlüsselzahlen
- Fahrerkarte
- Internationaler Führerschein
- Fahrerqualifikationsnachweis
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 24.11.2020