Hilfe zur Erziehung Gewährung

    Erziehungshilfe

    Wenn das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist, kann das Jugendamt Erziehungshilfe leisten. Hier erfahren Sie mehr dazu.

    Beschreibung

    Personenberechtigte - meist die Eltern, ggf. ein Vormund oder Pfleger - haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

    Diese ergänzende Hilfe wird den Eltern gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen. Die Grundlage für die Gewährung von entsprechenden pädagogischen Angeboten ist das Hilfeplanverfahren, in dem sowohl die Sorgeberechtigten, die Kinder oder Jugendlichen sowie das Jugendamt beteiligt werden müssen.

    Angeboten werden u.a. Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen sowie die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. Für seelisch behinderte Kinder kann neben der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch Hilfen zur Erziehung gewährt werden.

    Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg

    Personenberechtigte - meist die Eltern, ggf. ein Vormund oder Pfleger - haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

    Diese ergänzende Hilfe wird den Eltern gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen. Die Grundlage für die Gewährung von entsprechenden pädagogischen Angeboten ist das Hilfeplanverfahren, in dem sowohl die Sorgeberechtigten, die Kinder oder Jugendlichen sowie das Jugendamt beteiligt werden müssen.

    Angeboten werden u.a. Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen sowie die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung und Hilfe für junge Volljährige. Für seelisch behinderte Kinder kann neben der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch Hilfen zur Erziehung gewährt werden. 

    Personenberechtigte - meist die Eltern, ggf. ein Vormund oder Pfleger - haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

    Diese ergänzende Hilfe wird den Eltern gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen. Die Grundlage für die Gewährung von entsprechenden pädagogischen Angeboten ist das Hilfeplanverfahren, in dem sowohl die Sorgeberechtigten, die Kinder oder Jugendlichen sowie das Jugendamt beteiligt werden müssen.

    Angeboten werden u.a. Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen sowie die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung und Hilfe für junge Volljährige. Für seelisch behinderte Kinder kann neben der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch Hilfen zur Erziehung gewährt werden. 

    Zuständigkeit

    Ihr Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt stellt über das Jugendamt diese Hilfsangebote bereit. Hier finden Sie den richtigen Ansprechpartner.
    Anträge für Hilfe zur Erziehung stellen Sie bitte beim Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Sonneberg - 2.51.2 Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 66

    96515 Sonneberg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: jugendamt@lkson.de

    Telefon Festnetz: 03675 871-212

    Fax: 03675 871-9212

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 23.04.2008 (von: Uta Thees)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Sonneberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Einrichtungsträgern vereinbarten Kosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 20.12.2012

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)