Stiftung Anerkennung
Wenn Sie eine Stiftung gründen möchten, dann benötigen Sie dafür die Anerkennung der zuständigen Behörde.
Beschreibung
In einem Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Organe der Stiftung. Er verpflichtet sich, die Stiftung mit einem Stiftungsvermögen (Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien etc.) auszustatten, aus dessen Erträgen der Zweck der Stiftung finanziert wird. Die Stiftung kann aber auch als Verbrauchsstiftung ausgestaltet werden. Für diese Fälle bestimmt der Stifter im Stiftungsgeschäft den Zeitraum für den die Stiftung errichtet wird und wie der Verbrauch des Vermögens erfolgen soll.
Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Thüringen haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde einzureichen. Die Anerkennung der Stiftung erfolgt durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales.
Die Anerkennung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung kann unter anderem nur anerkannt werden, wenn das Stiftungskapital Erträge abwirft, die die Erfüllung des Stiftungszweckes dauerhaft erwarten lassen. Für eine Verbrauchsstiftung muss das zugesicherte Kapital die Zweckerfüllung innerhalb des Bestehenszeitraumes der Stiftung gesichert erscheinen lassen.
Grundlage der Arbeit einer Stiftung ist neben dem Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG) die jeweilige Stiftungssatzung. Diese kann über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende Regelungen enthalten, die beachtet werden müssen.
Die Stiftungsaufsicht (Thüringer Landesverwaltungsamt) hat nach der Anerkennung darüber zu wachen, dass die Organe der Stiftung den Stifterwillen, die Bestimmungen der Satzung und die für Stiftungen vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften beachten.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich unmittelbar an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung Kontakt aufzunehmen.
Ansprechpartner
Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Weimar Atrium
Linie:- Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Stadtverwaltung Weida - Hauptamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Stadtverwaltung: Dienstag: 9 - 12 und 14 - 18 Uhr Donnerstag: 9 - 12 und 14 - 16 Uhr Freitag: 9 - 11.30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 036603 54-110
E-Mail: gunkel@weida.de
erforderliche Unterlagen
- Für die Errichtung einer Stiftung, die ihren Sitz in Thüringen haben soll:
- Erläuterung der Idee
- Nachweis des Stiftungsvermögens
- soweit vorhanden: Stiftungsgeschäft und Satzung
Formulare
Potenziellen Stiftern können Muster für Satzung und Stiftungsgeschäft zur Verfügung gestellt werden.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
In der Regel zwischen vier (nicht gemeinnützige Stiftungen) und acht Wochen (gemeinnützige Stiftungen).
Kosten
Die Stiftungsbehörde erhebt Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) und der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums ((ThürVwKostOIM):
Für die nach der Abgabenordnung wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt anerkannten Stiftungen werden für die Anerkennung keine Gebühren erhoben. Für sonstige Stiftungen beträgt der Gebührenrahmen 25,00 € bis 1000,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Für Gesprächstermine ist eine Terminabsprache hilfreich, auch um zu klären, welche Unterlagen notwendig sind.
Unter dem Internetauftritt des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales können weitere Hinweise eingesehen werden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 27.09.2021
Stichwörter
Stiftungen, Stiftungssatzung, BGB, Errichtung einer Stiftung, Stifter, Rechtsfähige Stiftungen, Satzung einer Stiftung, Stiftungsgründung, Stiftungsgeschäft