rechtsfähige Stiftung Anerkennung

    Stiftung Anerkennung

    Wenn Sie eine Stiftung gründen möchten, dann benötigen Sie dafür die Anerkennung der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    In einem Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Organe der Stiftung. Er verpflichtet sich, die Stiftung mit einem Stiftungsvermögen (Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien etc.) auszustatten, aus dessen Erträgen der Zweck der Stiftung finanziert wird. Die Stiftung kann aber auch als Verbrauchsstiftung ausgestaltet werden. Für diese Fälle bestimmt der Stifter im Stiftungsgeschäft den Zeitraum für den die Stiftung errichtet wird und wie der Verbrauch des Vermögens erfolgen soll.

    Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

    Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Thüringen haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde einzureichen. Die Anerkennung der Stiftung erfolgt durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales.

    Die Anerkennung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung kann unter anderem nur anerkannt werden, wenn das Stiftungskapital Erträge abwirft, die die Erfüllung des Stiftungszweckes dauerhaft erwarten lassen. Für eine Verbrauchsstiftung muss das zugesicherte Kapital die Zweckerfüllung innerhalb des Bestehenszeitraumes der Stiftung gesichert erscheinen lassen.

    Grundlage der Arbeit einer Stiftung ist neben dem Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG) die jeweilige Stiftungssatzung. Diese kann über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende Regelungen enthalten, die beachtet werden müssen.

    Die Stiftungsaufsicht (Thüringer Landesverwaltungsamt) hat nach der Anerkennung darüber zu wachen, dass die Organe der Stiftung den Stifterwillen, die Bestimmungen der Satzung und die für Stiftungen vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften beachten.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich unmittelbar an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung Kontakt aufzunehmen.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplätze

    • Parkplatz: Tiefgarage Atrium
      Anzahl: 840  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Weimar Atrium
      Linie:
      • Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1198

    Fax: 0361 57332-1346

    E-Mail: joerg.siepmann@tlvwa.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Weida - Hauptamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    07570 Weida

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten der Stadtverwaltung: Dienstag: 9 - 12 und 14 - 18 Uhr Donnerstag: 9 - 12 und 14 - 16 Uhr Freitag: 9 - 11.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036603 54-110

    E-Mail: gunkel@weida.de

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Für die Errichtung einer Stiftung, die ihren Sitz in Thüringen haben soll:
      • Erläuterung der Idee
      • Nachweis des Stiftungsvermögens
      • soweit vorhanden: Stiftungsgeschäft und Satzung

    Formulare

    Potenziellen Stiftern können Muster für Satzung und Stiftungsgeschäft zur Verfügung gestellt werden.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel zwischen vier (nicht gemeinnützige Stiftungen) und acht Wochen (gemeinnützige Stiftungen).

    Kosten

    Die Stiftungsbehörde erhebt Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) und der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums ((ThürVwKostOIM):

    Für die nach der Abgabenordnung wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt anerkannten Stiftungen werden für die Anerkennung keine Gebühren erhoben. Für sonstige Stiftungen beträgt der Gebührenrahmen 25,00 € bis 1000,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Gesprächstermine ist eine Terminabsprache hilfreich, auch um zu klären, welche Unterlagen notwendig sind.
    Unter dem Internetauftritt des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales können weitere Hinweise eingesehen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 27.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Stiftungen, Stiftungssatzung, BGB, Errichtung einer Stiftung, Stifter, Rechtsfähige Stiftungen, Satzung einer Stiftung, Stiftungsgründung, Stiftungsgeschäft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de