Ausschlagung der Erbschaft Beglaubigung

    Ausschlagung der Erbschaft notariell beglaubigen

    Möchten Sie eine Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie sie ausschlagen. Sie können die Ausschlagungserklärung von einer Notarin/einem Notar aufsetzen und beglaubigen lassen und dem Nachlassgericht vorlegen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.

    Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Wenn Sie dafür das Nachlassgericht nicht persönlich aufsuchen möchten, um dort die Ausschlagung zur Niederschrift zu erklären, können Sie bei einem Notar eine notariell beglaubigte Erklärung aufsetzen lassen und diese beim Nachlassgericht einreichen. Eine schriftliche Erklärung ohne Beglaubigung Ihrer Unterschrift genügt nicht.
     

    Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, werden Sie so behandelt, als ob Sie zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten, d. h. die Erbschaft fällt demjenigen an, der in diesem Fall an Ihrer Stelle berufen sein würde. Es kommt dann darauf an, ob der Erblasser Ersatzerben bestimmt hat oder wer Ihnen in der gesetzlichen Erbfolge nachfolgt. 

    zuständige Stelle

    Die Notarin/der Notar kann frei gewählt werden. 
     

    Die Notarin/der Notar übermittelt die beglaubigte Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht. 
     

    Das für die Annahme der Ausschlagung örtlich zuständige Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die/der Ausschlagende ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
     

    Das zuständige Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder. 

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Jena

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 08 29

    07708 Jena

    Hausanschrift

    Rathenaustraße 13

    07745 Jena

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03641 307-0

    Fax: 03641 307-200

    E-Mail: agjen.poststelle@justiz.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 30.06.2011 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 06.07.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Amtsgericht Stadtroda

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 150

    07641 Stadtroda

    Hausanschrift

    Schloßstr. 2

    07646 Stadtroda

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036428 46-0

    Fax: 036428 466-39

    E-Mail: agsro.poststelle@justiz.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 04.07.2011 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 06.07.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden, müssen Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
    • Für minderjährige Kinder muss der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen: Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht). Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist. Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.
    • Erklärt eine Betreuerin/ein Betreuer die Ausschlagung, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Genehmigung muss innerhalb der Frist für die Ausschlagung nachgewiesen werden.
    • Soweit bekannt sollen Sie die Personen angeben, bei denen die Erbschaft im Fall Ihrer Ausschlagung anfällt.

    Formulare

    • Formulare sind nicht erforderlich.
    • Ein Onlineverfahren ist nicht möglich, da das persönliche Erscheinen der/des Ausschlagenden erforderlich ist.
    • Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts abzugeben oder bei einer Notarin/einem Notar öffentlich beglaubigen zu lassen und in dieser Form dem Nachlassgericht einzureichen.
    • Das persönliche Erscheinen ist hierzu erforderlich.

    Voraussetzungen

    Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie gehen zu einer Notarin / einem Notar für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.

    Fristen

    • Sechs Wochen ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft erfahren.
    • Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
    • Sechs Monate, wenn der die/der Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder 
    • Sie sich als Erbin oder Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

    Die Ausschlagungsfrist kann nicht verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Ausschlagung einer Erbschaft wird sofort entgegengenommen. Es bietet sich an, telefonisch einen Termin bei dem Notar oder der Notarin Ihrer Wahl zu vereinbaren.

    Kosten

    • Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft.
    • Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an
    • Die Notarin / der Notar berechnet zusätzliche Kosten (Mehrwertsteuer und Auslagen).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Minderjährige
     

    Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.

    Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft unzulässig
     

    Die Erbschaft können Sie grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben. Also durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass Sie Ihre Stellung als Erbin/Erbe der verstorbenen Person annehmen. Wussten Sie nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden (6 Wochen; Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder der/dem Notar/in, die/der die beglaubigte Erklärung fristgerecht an das Gericht leiten muss). Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 07.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 21.02.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)