Erbengemeinschaft vermitteln bei Erbauseinandersetzung
Bei Auseinandersetzungen unter Erben kann der Notar auf Antrag vermitteln.
Beschreibung
Ist ein Verstorbener von mehreren Personen beerbt worden, dann teilt das Gesetz nicht jedem Einzelnen unterschiedliche Gegenstände zu. Alle Erben sind mit ihrem Anteil am Vermögen des Erblassers beteiligt. Der Nachlass steht den Erben gemeinschaftlich zu. Kein Miterbe kann über einen Gegenstand allein verfügen. Es ist stets die Mitwirkung aller Erben nötig. Alle Erben zusammen bilden die so genannte Erbengemeinschaft.
Erbauseinandersetzung Wenn der Nachlass aufgeteilt werden soll, müssen sich die Erben über die Teilung einigen. Kommt keine Einigung zustande, vermittelt der Notar auf Antrag zwischen den Miterben. Dabei werden die Nachlassgegenstände oder ihr Erlös so unter den Miterben verteilt, dass jeder so viel erhält, wie es seinem Anteil an der Erbengemeinschaft entspricht. Bei fehlender Mitwirkung der anderen Miterben kann die Auseinandersetzung auch durch Erbteilungsklage erzwungen werden.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an einen Notar.
Ansprechpartner
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 02.11.2021
Stichwörter
Sterbefall, Erbteilungsplan, Erbauseinandersetzung, Erblasser, Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft, Erblasserin, Nachlassgericht, Erbe, Erben, Erbengemeinschaft, Nachlass, gemeinschaftliches Erbe, Vermittlungsverfahren, Miterbin, Miterbenauseinandersetzung, Vermittlung bei der Erbauseinandersetzung, Erbteilungsklage, Miterbe, Vermittlung