Eheschließung Anmeldung

    Heirat anmelden

    Wenn Sie in einem deutschen Standesamt heiraten möchten, müssen Sie die Eheschließung vorher beim Standesamt Ihres Wohnsitzes anmelden. Bei der Anmeldung der Eheschließung werden die Ehevoraussetzungen geprüft.

    Beschreibung

    Wenn Sie heiraten möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit dem Standesamt, in dem Ihre Ehe geschlossen werden soll, in Verbindung setzen. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

    Die Eheschließung müssen Sie persönlich bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Anmeldung der Eheschließung werden die Ehevoraussetzungen geprüft. Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn Sie nicht im Standesamt des Wohnsitzes heiraten möchten, wenden Sie sich bitte zusätzlich an das Standesamt, welches die Eheschließung vornehmen soll.

    Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland wenden Sie sich bitte zunächst an das Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Gotha - Abt. Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptmarkt 1

    99867 Ülleben

    Parkplatz: Bürgeraue
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Hospitalgasse
    Anzahl: 72
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bürgerbüro: Neues Rathaus - Ekhofplatz 24 Mo, Di, Do, Fr 09:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Stadtverwaltung: Mo, Fr 09:00 - 12:00 Uhr Di 13:00 - 16:00 Uhr Do 09:00 - 12:00, 13:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: standesamt@gotha.de

    Telefon Festnetz: +49 3621 222-333

    Fax: +49 3621 222-233

    Formulare

    Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung
    Merkblatt für Eheschließungen unter Beachtung ausländischen Rechts
    Merkblatt für Eheschließungen für Deutsche

    Version

    Technisch erstellt am 08.01.2010 (von: Katja Leyh)

    Technisch geändert am 12.03.2024 (von: Webservice, Stadt Gotha)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel werden folgende Dokumente zur Anmeldung der Eheschließung benötigt:

    • wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass
      • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung (in der Regel nicht älter als 4 Wochen)
    • wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
      • beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes
    • wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
      • aktuelle Geburtsurkunde
    • wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
      • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
      • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
    • wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:
      • die Eheurkunde oder
      • den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
      • die Sterbeurkunde des früheren Partners
    • erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte legen Sie hierzu vor:
      • alle Heiratsurkunden
      • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
      • gegebenenfalls eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
    • wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
      • Geburtsurkunden der Kinder und
      • Nachweis über das gemeinsame Sorgerecht
    • bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
      • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
      • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
      • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung (in der Regel nicht älter als 4 Wochen)
      • Geburtsurkunde
      • gegebenenfalls Ehefähigkeitszeugnis
      • Fremdsprachige Urkunden mit Übersetzung, falls nicht auf internationalem Vordruck

    Hinweise:

    Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

    Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

    • weitere Unterlagen:
      • Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

    Voraussetzungen

    Die Eheschließung können nur volljährige Personen anmelden. Zudem müssen die Eheschließenden ehemündig und geschäftsfähig sein. Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.

    • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
    • Mehrfachehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
    • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst  anerkannt werden, damit sie auch hier wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner gemeinsam das Standesamt Ihres Wohnsitzes auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
    • Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
    • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.
    • Sind die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

    Sofern das zuständige Standesamt einen Online-Dienst zur Anmeldung der Eheschließung anbietet, können Sie darüber die Anmeldung vornehmen und die Unterlagen einreichen.

    Fristen

    Sind die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

    Kosten

    Die Kosten für die Anmeldung der Eheschließung und für die eigentliche Eheschließung sind abhängig vom Einzelfall und können variieren.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 13.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 14.11.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)