Denkmalschutz
Beschreibung
s. Denkmalpflege
Hinweise für Hildburghausen: Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Gemäß § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) vom 07.01.1992 sind bauliche Maßnahmen an einem Denkmal und innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf:
- wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
a) zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
b) umgestalten, instandsetzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern
oder
c) mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will, - wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann,
- wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich dort Kulturdenkmale befinden.
Der Erlaubnisantrag ist gemäß § 14 ThDSchG schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Denkmalschutzbehörde (zuständige Genehmigungsbehörde) im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18 einzureichen
Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Gemäß § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) vom 07.01.1992 sind bauliche Maßnahmen an einem Denkmal und innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf:
- wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
a) zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
b) umgestalten, instandsetzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern
oder
c) mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will, - wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann,
- wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich dort Kulturdenkmale befinden.
Der Erlaubnisantrag ist gemäß § 14 ThDSchG schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Denkmalschutzbehörde (zuständige Genehmigungsbehörde) im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18 einzureichen
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Hinweise für Hildburghausen: Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Zuständigkeit
SG Untere Denkmalschutzbehörde
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel: 03685/445-225
FAX: 03685/445-501
Zuständigkeit
SG Untere Denkmalschutzbehörde
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel: 03685/445-225
FAX: 03685/445-501
Ansprechpartner
Landratsamt Hildburghausen - SG Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr Donnerstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr Außerhalb der vorgenannten Sprechzeiten können auch individuelle Termine nach Absprache vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lrahbn.thueringen.de
Telefon Festnetz: 03685 445-235
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 i.V.m. § 14 ThürDSchG
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (TLDA)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 i.V.m. § 14 ThürDSchG
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Hildburghausen: Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Steuervergünstigungen für denkmalgeschützte Gebäude
Für Eigentümer eines Gebäudes im Denkmalensemble oder eines Einzeldenkmals besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten nach §§ 7 i Abs. 1 EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen oder Bestandteilen eines Denkmalensembles.
Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist das Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vor Beginn der Maßnahme und die Einhaltung der erteilten Auflagen.
Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, auch dann nicht, wenn sich das Ergebnis als denkmalverträglich darstellt.
Steuervergünstigungen für denkmalgeschützte Gebäude
Für Eigentümer eines Gebäudes im Denkmalensemble oder eines Einzeldenkmals besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten nach §§ 7 i Abs. 1 EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen oder Bestandteilen eines Denkmalensembles.
Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist das Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vor Beginn der Maßnahme und die Einhaltung der erteilten Auflagen.
Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, auch dann nicht, wenn sich das Ergebnis als denkmalverträglich darstellt.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen