Nachforschung zum Entdecken von Denkmalen Genehmigung

    Denkmalschutz

    Beschreibung

    s. Denkmalpflege

    Hinweise für Hildburghausen: Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

    Gemäß § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) vom 07.01.1992 sind bauliche Maßnahmen an einem Denkmal und innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles erlaubnispflichtig.

    Einer Erlaubnis bedarf:

    • wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon

      a) zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
      b) umgestalten, instandsetzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern
      oder
      c) mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will,
    • wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann,
    • wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich dort Kulturdenkmale befinden.

    Der Erlaubnisantrag ist gemäß § 14 ThDSchG schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Denkmalschutzbehörde (zuständige Genehmigungsbehörde) im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18 einzureichen

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

    Gemäß § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) vom 07.01.1992 sind bauliche Maßnahmen an einem Denkmal und innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles erlaubnispflichtig.

    Einer Erlaubnis bedarf:

    • wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon

      a) zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
      b) umgestalten, instandsetzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern
      oder
      c) mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will,
    • wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann,
    • wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich dort Kulturdenkmale befinden.

    Der Erlaubnisantrag ist gemäß § 14 ThDSchG schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Denkmalschutzbehörde (zuständige Genehmigungsbehörde) im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18 einzureichen

    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Hinweise für Hildburghausen: Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

    Zuständigkeit

    SG Untere Denkmalschutzbehörde
    Wiesenstraße 18
    98646 Hildburghausen
    Tel:  03685/445-225
    FAX: 03685/445-501
     

    Zuständigkeit

    SG Untere Denkmalschutzbehörde
    Wiesenstraße 18
    98646 Hildburghausen
    Tel: 03685/445-225
    FAX: 03685/445-501

    Ansprechpartner

    Landratsamt Hildburghausen - SG Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Wiesenstraße 18

    98646 Hildburghausen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr Donnerstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr Außerhalb der vorgenannten Sprechzeiten können auch individuelle Termine nach Absprache vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lrahbn.thueringen.de

    Telefon Festnetz: 03685 445-235

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 i.V.m. § 14 ThürDSchG

    Version

    Technisch erstellt am 15.01.2009 (von: Angela Schmidt)

    Technisch geändert am 20.02.2013 (von: Angela Schmidt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (TLDA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Petersberg 12

    99084 Erfurt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57341-4300

    Fax: 0361 57341-4390

    E-Mail: post.erfurt@tlda.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 i.V.m. § 14 ThürDSchG

    Version

    Technisch erstellt am 01.06.2011 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 26.08.2024 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hildburghausen: Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

    Steuervergünstigungen für denkmalgeschützte Gebäude

    Für Eigentümer eines Gebäudes im Denkmalensemble oder eines Einzeldenkmals besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten nach §§ 7 i Abs. 1 EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen oder Bestandteilen eines Denkmalensembles.

    Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist das Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vor Beginn der Maßnahme und die Einhaltung der erteilten Auflagen.

    Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, auch dann nicht, wenn sich das Ergebnis als denkmalverträglich darstellt.


    Steuervergünstigungen für denkmalgeschützte Gebäude

    Für Eigentümer eines Gebäudes im Denkmalensemble oder eines Einzeldenkmals besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten nach §§ 7 i Abs. 1 EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen oder Bestandteilen eines Denkmalensembles.

    Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist das Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vor Beginn der Maßnahme und die Einhaltung der erteilten Auflagen.

    Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, auch dann nicht, wenn sich das Ergebnis als denkmalverträglich darstellt.


    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)