Hilfen für Gehörlose und Taubblinde Gewährung

    Sinnesbehindertengeld beantragen

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als blinder, taubblinder oder gehörloser Mensch Sinnesbehindertengeld erhalten. Dieses müssen Sie beantragen.

    Beschreibung

    Als blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, erhalten Sie zum Ausgleich der durch Ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld. Ihr Einkommen und Vermögen werden dabei nicht angerechnet. Das Sinnesbehindertengeld müssen Sie beantragen.

    Seit dem 1. Juli 2023 beträgt das Sinnesbehindertengeld für blinde Menschen 472 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen erhöht sich dieser Betrag um 172 Euro. Gehörlose Menschen erhalten 172 Euro monatlich.

    Befindet Sie sich als blinder oder gehörloser Mensch in einer stationären Einrichtung, verringert sich das Sinnesbehindertengeld auf 107,62 Euro monatlich. Als taubblinder Mensch, der in einer stationären Einrichtung lebt erhöht sich dieser Betrag für Sie auf 215,24 Euro.

    Leistungen, die Sie als blinde, gehörlose und taubblinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit, Gehörlosigkeit und Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Sinnesbehindertengeld angerechnet.

    Erhalten blinde oder taubblinde Menschen Geld-, Sach- beziehungsweise Kombinationsleistungen der häuslichen Pflege, verringert sich das Sinnesbehindertengeld bei Pflegegrad 2 auf 215,23 Euro und bei den Pflegegraden 3 bis 5 auf 150,45 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen erhöhen sich die Beträge um jeweils 172 Euro.

    Gehörlose Menschen erhalten unabhängig vom Pflegegrad 172 Euro.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Den Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld müssen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt stellen.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Sonneberg - 2.50.3 Sachgebiet Soziales und Existenzsicherung

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 66

    96515 Sonneberg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr 

    Kontakt

    E-Mail: sozialamt@lkson.de

    Telefon Festnetz: 03675 871-239

    Fax: 03675 871-582

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG)

    Version

    Technisch erstellt am 24.09.2014 (von: Thees, Uta)

    Technisch geändert am 02.08.2024 (von: Webservice, Landkreis Sonneberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Feststellungsbescheid nach § 152 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht)

    Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg

    weiterhin werden benötigt:
    Antrag (siehe Formular)
    eventuell ärztliche Bescheinigung

    weiterhin werden benötigt:
    Antrag (siehe Formular)
    eventuell ärztliche Bescheinigung

    Formulare

    Anträge zum Sinnesbehindertengeld finden Sie im Internet unter Thüringer Landesverwaltungsamt sowie im Zentralen Thüringer Formularservice.

    Voraussetzungen

    Als blind gelten Sie, wenn Ihnen das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Sie als Person, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 1/50 beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

    Gehörlos im Sinne des Gesetzes sind Sie als Mensch mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder als Mensch mit angeborener oder erworbener an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, soweit Ihnen aufgrund der Hörbehinderung das Merkzeichen "Gl" nach dem Schwerbehindertenrecht zuerkannt worden ist.

    Taubblind im Sinne dieses Gesetzes sind Sie als Person, bei der wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.

    Sinnesbehindertengeld erhalten auch blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, die

    1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Thüringen ausüben,
    2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in der Europäischen Union ausüben oder
    3. als Entsandte eines in Thüringen tätigen Arbeitgebers oder nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Thüringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, sofern diese die voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 14.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 02.07.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)