Sinnesbehindertengeld beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als blinder, taubblinder oder gehörloser Mensch Sinnesbehindertengeld erhalten. Dieses müssen Sie beantragen.
Beschreibung
Als blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, erhalten Sie zum Ausgleich der durch Ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld. Ihr Einkommen und Vermögen werden dabei nicht angerechnet. Das Sinnesbehindertengeld müssen Sie beantragen.
Seit dem 1. Juli 2023 beträgt das Sinnesbehindertengeld für blinde Menschen 472 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen erhöht sich dieser Betrag um 172 Euro. Gehörlose Menschen erhalten 172 Euro monatlich.
Befindet Sie sich als blinder oder gehörloser Mensch in einer stationären Einrichtung, verringert sich das Sinnesbehindertengeld auf 107,62 Euro monatlich. Als taubblinder Mensch, der in einer stationären Einrichtung lebt erhöht sich dieser Betrag für Sie auf 215,24 Euro.
Leistungen, die Sie als blinde, gehörlose und taubblinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit, Gehörlosigkeit und Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Sinnesbehindertengeld angerechnet.
Erhalten blinde oder taubblinde Menschen Geld-, Sach- beziehungsweise Kombinationsleistungen der häuslichen Pflege, verringert sich das Sinnesbehindertengeld bei Pflegegrad 2 auf 215,23 Euro und bei den Pflegegraden 3 bis 5 auf 150,45 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen erhöhen sich die Beträge um jeweils 172 Euro.
Gehörlose Menschen erhalten unabhängig vom Pflegegrad 172 Euro.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Den Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld müssen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt stellen.
Ansprechpartner
Landratsamt Kyffhäuserkreis - II.2.3 Sachgebiet Schwerbehindertenrecht
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 11
Gebühren: nein
Busbahnhof
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03632 741-630
Fax: 03632 741-88630
E-Mail: sbr@kyffhaeuser.de
E-Mail: sozialamt@kyffhaeuser.de
Formulare
Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG)
erforderliche Unterlagen
Feststellungsbescheid nach § 152 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht)
Formulare
Anträge zum Sinnesbehindertengeld finden Sie im Internet unter Thüringer Landesverwaltungsamt sowie im Zentralen Thüringer Formularservice.
Voraussetzungen
Als blind gelten Sie, wenn Ihnen das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Sie als Person, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 1/50 beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
Gehörlos im Sinne des Gesetzes sind Sie als Mensch mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder als Mensch mit angeborener oder erworbener an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, soweit Ihnen aufgrund der Hörbehinderung das Merkzeichen "Gl" nach dem Schwerbehindertenrecht zuerkannt worden ist.
Taubblind im Sinne dieses Gesetzes sind Sie als Person, bei der wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
Sinnesbehindertengeld erhalten auch blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, die
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Thüringen ausüben,
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in der Europäischen Union ausüben oder
- als Entsandte eines in Thüringen tätigen Arbeitgebers oder nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Thüringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, sofern diese die voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 14.09.2023