Biotopschutz
Hier erhalten Sie Informationen zum Biotopschutz.
Beschreibung
Ein Biotop ist ein mehr oder weniger homogener, gegen seine Umgebung abgrenzbarer Landschaftsteil. Die Definition und Abgrenzung eines Biotops erfolgen in der Regel anhand seiner Pflanzen und/oder geomorphologischer Merkmale sowie der aktuellen Nutzung. Ein typisches Beispiel ist ein Teich. Mittels seiner Uferlinie und der in ihm wachsenden Wasserpflanzen ist dieser relativ klar gegenüber der Umgebung abzugrenzen. So wie manche Pflanzen- und Tierarten, verschwinden auch bestimmte Biotoptypen immer mehr aus unserer Landschaft.
Nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Anders als bei den bekannteren Naturschutzgebieten oder Nationalparken bedarf es zur Wirksamkeit des gesetzlichen Biotopschutzes keiner Ausweisung. Diese Biotope sind durch Gesetz allein deshalb geschützt, weil sie zu einem bestimmten Biotoptyp gehören. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der so geschützten Biotope führen können, sind verboten.
Hinweise für Hildburghausen: Besonders geschützte Biotope
Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Hildburghausen prüft die Betroffenheit des Grundstückes und erteilt Auskunft. Hierfür ist es notwendig, eine Übersichtskarte und die Flurstückskarte vorzulegen.
Des Weiteren können Ausnahmegenehmigungen nach § 18 Abs. 5 ThürNatG erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen.
Bei der Zulassung einer solchen Ausnahme bedarf es eines formlosen Antrages (9-fach), einer Übersichtskarte, der Flurstückskarte sowie eines Nachweises, wo Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgenommen werden.
Antragsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person.
Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Hildburghausen prüft die Betroffenheit des Grundstückes und erteilt Auskunft. Hierfür ist es notwendig, eine Übersichtskarte und die Flurstückskarte vorzulegen.
Des Weiteren können Ausnahmegenehmigungen nach § 18 Abs. 5 ThürNatG erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen.
Bei der Zulassung einer solchen Ausnahme bedarf es eines formlosen Antrages (9-fach), einer Übersichtskarte, der Flurstückskarte sowie eines Nachweises, wo Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgenommen werden.
Antragsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person.
Zuständigkeit
Ob ein Biotop dem Schutz des Gesetzes unterliegt, kann bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfragt werden.
Hinweise dazu kann man dem Kartendienst des Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) entnehmen.
Für die naturschutzgerechte Nutzung oder Pflege dieser Biotope gibt es umfangreiche Förderprogramme des Naturschutzes. Über diese kann man sich bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde informieren.
Hinweise für Hildburghausen: Besonders geschützte Biotope
SG Untere Naturschutzbehörde
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel: 03685/445-264
FAX: 03685/445-501
SG Untere Naturschutzbehörde
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel: 03685/445-264
FAX: 03685/445-501
Ansprechpartner
Landratsamt Hildburghausen - SG Untere Naturschutzbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr Donnerstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr Außerhalb der vorgenannten Sprechzeiten können auch individuelle Termine nach Absprache vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lrahbn.thueringen.de
Telefon Festnetz: 03685 445-264
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz am 19.05.2020