Bauen - Antrag auf Bauvorbescheid / Bauvoranfrage
Vor dem Einreichen eines Bauantrages können Sie abschließende Fragen durch eine sogenannte Bauvoranfrage klären. Diese müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Vor dem Einreichen eines Bauantrages ist auf Antrag des Bauherrn die verbindliche und abschließende Klärung einzelner Fragen eines späteren Baugenehmigungsverfahren mittels Bauvoranfrage möglich.
Eine Bauvoranfrage ist zum Beispiel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob Abweichungen von einzelnen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugelassen werden können.
Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind.
Zudem erhält der Bauherr bereits frühzeitig Planungssicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder die Zulässigkeit von Abweichungen.
Hinweise für Hildburghausen: Bauvoranfrage
Vor der Antragstellung zur Erteilung einer Baugenehmigung kann im Vorab geklärt werden, ob das Bauvorhaben planungsrechtlich genehmigt werden kann. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn nicht klar geregelt ist, ob das Bauvorhaben am ausgewählten Standort bauplanungsrechtlich zulässig ist. Der Bauherr kann mit diesem Verfahren Sicherheit für sein Vorhaben erlangen und sich möglichweise unnötige Kosten ersparen (§ 66 ThürBO).
Auch für die Bauvoranfrage gelten die allgemeinen Hinweise zur Antragstellung. Sie sind ebenfalls 3-fach und auf den entsprechenenden Formblättern einzureichen.
Wenn der Bauvorbescheid positiv erteilt worden ist, hat der Bauherr aus planungsrechtlicher Sicht die Sicherheit zur Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens.
Allerdings soll nicht vergessen werden, daß auch die bauvorlageberechtigten Ingenieure und Architekten eine große Verantwortung und Beratungspflicht bei der Erarbeitung der Planvorlagen haben, denn diese sind so beim Bauaufsichtsamt einzureichen, daß sie genehmigungsfähig sind. Der Bauvorlageberechtigte schuldet seinem Auftraggeber (Bauherr) als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (BGH, Urt. V. 26.9.02 – VII ZR 290/01).
Vor der Antragstellung zur Erteilung einer Baugenehmigung kann im Vorab geklärt werden, ob das Bauvorhaben planungsrechtlich genehmigt werden kann. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn nicht klar geregelt ist, ob das Bauvorhaben am ausgewählten Standort bauplanungsrechtlich zulässig ist. Der Bauherr kann mit diesem Verfahren Sicherheit für sein Vorhaben erlangen und sich möglichweise unnötige Kosten ersparen (§ 66 ThürBO).
Auch für die Bauvoranfrage gelten die allgemeinen Hinweise zur Antragstellung. Sie sind ebenfalls 3-fach und auf den entsprechenenden Formblättern einzureichen.
Wenn der Bauvorbescheid positiv erteilt worden ist, hat der Bauherr aus planungsrechtlicher Sicht die Sicherheit zur Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens.
Allerdings soll nicht vergessen werden, daß auch die bauvorlageberechtigten Ingenieure und Architekten eine große Verantwortung und Beratungspflicht bei der Erarbeitung der Planvorlagen haben, denn diese sind so beim Bauaufsichtsamt einzureichen, daß sie genehmigungsfähig sind. Der Bauvorlageberechtigte schuldet seinem Auftraggeber (Bauherr) als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (BGH, Urt. V. 26.9.02 - VII ZR 290/01).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große kreisangehörige Stadt u.a.).
Hinweise für Hildburghausen: Bauvoranfrage
Zuständigkeit
SG Bauaufsicht
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel: 03685/445-231
FAX: 03685/445-501
Zuständigkeit
SG Bauaufsicht
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel: 03685/445-231
FAX: 03685/445-501
Ansprechpartner
Landratsamt Hildburghausen - SG Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr Donnerstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr Außerhalb der vorgenannten Sprechzeiten können auch individuelle Termine nach Absprache vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lrahbn.thueringen.de
Telefon Festnetz: 03685 445-235
Formulare
Antrag auf Baugenehmigung / Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 61 ThürBO) - (Thüringen)
erforderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind alle für die Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Unterlagen einzureichen. In der Regel sind dies:
- Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte,
- Beschreibung des Vorhabens sowie
- die zur Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Bauzeichnungen
Formulare
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage
Fristen
Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Baugenehmigungsbehörde für diesen Zeitraum an die im Vorbescheid getroffenen Aussagen.
Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.
Kosten
Die Gebühren können zwischen 75 -5000 € betragen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Prüfaufwandes.
Hinweise (Besonderheiten)
Zur Klärung einfacher Einzelfragen ist es nicht notwendig, dass Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Planern erstellt werden.
Je nachdem, welche Fragen zu beurteilen sind, ist eine Beteiligung der Gemeinde oder der Nachbarn erforderlich.
Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, der keiner erneuten Prüfung im Baugenehmigungsverfahren unterliegt.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 19.08.2024