Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung

    Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen

    Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz beseitigen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – aber auch in der freien Landschaft geschützt.

    Zum allgemeinen Schutz der Arten ist in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September das Fällen von Bäumen außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen sowie von allen anderen Gehölzen (auch Hecken und Gebüsche) nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Eingeschlossen sind das Auf-Stock-setzen und Roden. Nicht unter dieses Verbot fallen lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

    Wenn Sie innerhalb dieses Zeitfensters einen Baum fällen oder Hecken bzw. Gebüsche beseitigen möchten, ist eine gebührenpflichtige Befreiung von diesem Verbot erforderlich. Gegebenenfalls müssen Sie für das gefällte Gehölz einen Ausgleich bzw. Ersatz leisten.

    Zu beachten ist außerdem, dass eine Gehölzbeseitigung (unabhängig vom Fällzeitpunkt) auch gegen besondere artenschutzrechtliche Verbote oder Schutzgebietsverordnungen verstoßen kann.

    Sollte es in Ihrer Kommune eine Baumschutzsatzung geben, sind diese Regelungen ebenfalls zu berücksichtigen.

    Hinweise für Rudolstadt: Regionale Besonderheit

    Rudolstadt hat keine Baumschutzsatzung. Trotzdem sind Vorschriften zum Baumschutz zu beachten - siehe unten.

    Die Stadtverwaltung Rudolstadt, Fachbereich Tiefbau und Umwelt ist nur zuständig, bei notwendigen Eingriffen (z. B. Aufgrabungen etc.) an Bäumen, die im Eigentum der Stadt Rudolstadt stehen.

    Rudolstadt hat keine Baumschutzsatzung. Trotzdem sind Vorschriften zum Baumschutz zu beachten - siehe unten.

    Die Stadtverwaltung Rudolstadt, Fachbereich Tiefbau und Umwelt ist nur zuständig, bei notwendigen Eingriffen (z. B. Aufgrabungen etc.) an Bäumen, die im Eigentum der Stadt Rudolstadt stehen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen nach Naturschutzrecht erteilen die unteren Naturschutzbehörden. Diese informieren Sie auch gerne zu allen Fragen, die den Schutz von Bäumen und Gehölzen sowie den Artenschutz betreffen.

    Ihre Stadt oder Gemeinde gibt Ihnen Auskunft, ob sie eine Baumschutzsatzung erlassen hat und welche Regelungen darin getroffen wurden.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Sachgebiet Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwarzburger Chaussee 12

    07407 Rudolstadt

    Behindertenparkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Schloßstraße 24

    07318 Saalfeld/Saale

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03672 823-829

    E-Mail: naturschutz@kreis-slf.de

    E-Mail: umweltamt@kreis-slf.de

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 12.08.2015 (von: Döhler, Cornelia)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Demuth, Tom)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Stadtverwaltung Rudolstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 7

    07407 Rudolstadt

    Behindertenparkplatz: Breitscheidstraße 133
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Markt
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Breitscheidstraße 133
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Markt, Ratsgasse und Töpfergasse
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 9:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 9:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 9:00 - 18:00 Uhr Freitag 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03672 486-0

    Fax: +49 3672 486329

    E-Mail: stadt@rudolstadt.de

    De-Mail: stadt-rudolstadt@rudolstadt.de-mail.de

    Bankverbindung

    Stadt Rudolstadt

    Empfänger: Stadt Rudolstadt

    IBAN: DE48 8309 4454 0303 0130 31

    BIC: GENODEF1RUJ

    Bankinstitut: Volksbank Gera-Jena-Rudolstadt e.G.

    Formulare

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer/-innen melden sich bitte im Bürgerservice.

    Wichtiger Hinweis:

    Im Moment ist der Zugang im Gebäude Breitscheidstraße 133 mittels Aufzug nicht möglich (Stand 10/2024).
    Bitte wenden Sie sich bei Bedarf zwecks Absprache an die zuständige Stelle!
    Vielen Dank für Ihr Verständnis!

    Version

    Technisch erstellt am 22.02.2007 (von: Cornelia Döhler)

    Technisch geändert am 21.10.2024 (von: Leistner, Susanne)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rudolstadt: Regionale Besonderheit

    • Wasserhaushaltsgesetz
    • Thüringer Wassergesetz - Baumschutz an Gewässern der 1. und 2. Ordnung
    • Baugesetzbuch - Baumschutz z.B. in Bebauungsplangebieten
    • Denkmalschutzgesetz - Baumschutz im Zusammenhang mit denkmalgeschützten Gärten oder Gebäuden
    • Wasserhaushaltsgesetz
    • Thüringer Wassergesetz - Baumschutz an Gewässern der 1. und 2. Ordnung
    • Baugesetzbuch - Baumschutz z.B. in Bebauungsplangebieten
    • Denkmalschutzgesetz - Baumschutz im Zusammenhang mit denkmalgeschützten Gärten oder Gebäuden

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 15.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)