Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz beseitigen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Hinweise für Gera: Baumschutz
Wichtige Dokumente und Informationen für Gera finden Sie unter: https://www.gera.de/bauen-stadtentwicklung/umwelt-und-naturschutz/baumschutz
Wichtige Dokumente und Informationen für Gera finden Sie unter: https://www.gera.de/bauen-stadtentwicklung/umwelt-und-naturschutz/baumschutz
Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – aber auch in der freien Landschaft geschützt.
Zum allgemeinen Schutz der Arten ist in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September das Fällen von Bäumen außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen sowie von allen anderen Gehölzen (auch Hecken und Gebüsche) nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Eingeschlossen sind das Auf-Stock-setzen und Roden. Nicht unter dieses Verbot fallen lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Wenn Sie innerhalb dieses Zeitfensters einen Baum fällen oder Hecken bzw. Gebüsche beseitigen möchten, ist eine gebührenpflichtige Befreiung von diesem Verbot erforderlich. Gegebenenfalls müssen Sie für das gefällte Gehölz einen Ausgleich bzw. Ersatz leisten.
Zu beachten ist außerdem, dass eine Gehölzbeseitigung (unabhängig vom Fällzeitpunkt) auch gegen besondere artenschutzrechtliche Verbote oder Schutzgebietsverordnungen verstoßen kann.
Sollte es in Ihrer Kommune eine Baumschutzsatzung geben, sind diese Regelungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Hinweise für Gera: Baumschutz
Die Stadt Gera verfügt seit dem 17.12.1997 über eine Baumschutzsatzung, die durch eine 1. und 2. Änderungssatzung in den Jahren 1999 und 2001 kleine Anpassungen erfahren hat. Seit dem 24.04.2014 liegt die 3. Änderungssatzung der Baumschutzsatzung vor. Die Satzung stellt im Innenbereich alle Bäume ab einem bestimmten Stammumfang unter Schutz.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Gera stellt den Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne ab einem Stammumfang von 50 cm unter Schutz, dendrologische Besonderheiten sind bereits ab einem Stammumfang von 30 cm geschützt.
Die Beseitigung geschützter Bäume einschließlich der Beeinträchtigung ihrer natürlichen Lebensfunktionen ist grundsätzlich verboten. Die Ausnahme oder Befreiung von den Schutzgeboten bedarf im Einzelfall der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde, die schriftlich zu beantragen ist.
Das entsprechende Antragsformular können Sie auf dieser Seite links im Download-Bereich herunterladen.
Wird eine Ausnahme oder Befreiung vom Baumschutz erteilt, dann wird die Fällgenehmigung im Allgemeinen mit der Auflage zur Durchführung angemessener Ersatzpflanzungen verbunden. Wer dazu aus tatsächlichen Gründen (z. B. Platzmangel auf dem Grundstück) nicht in der Lage ist, hat die Möglichkeit, diese finanziell abzulösen. Die Zahlung wird auf einem zweckgebundenen Verwahrkonto vereinnahmt, von dem die Stadt selbst Baumpflanzungen auf öffentlichen Grundstücken durchführt.
Die Stadt Gera verfügt seit dem 17.12.1997 über eine Baumschutzsatzung, die durch eine 1. und 2. Änderungssatzung in den Jahren 1999 und 2001 kleine Anpassungen erfahren hat. Seit dem 24.04.2014 liegt die 3. Änderungssatzung der Baumschutzsatzung vor. Die Satzung stellt im Innenbereich alle Bäume ab einem bestimmten Stammumfang unter Schutz.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Gera stellt den Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne ab einem Stammumfang von 50 cm unter Schutz, dendrologische Besonderheiten sind bereits ab einem Stammumfang von 30 cm geschützt.
Die Beseitigung geschützter Bäume einschließlich der Beeinträchtigung ihrer natürlichen Lebensfunktionen ist grundsätzlich verboten. Die Ausnahme oder Befreiung von den Schutzgeboten bedarf im Einzelfall der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde, die schriftlich zu beantragen ist.
Das entsprechende Antragsformular können Sie auf dieser Seite links im Download-Bereich herunterladen.
Wird eine Ausnahme oder Befreiung vom Baumschutz erteilt, dann wird die Fällgenehmigung im Allgemeinen mit der Auflage zur Durchführung angemessener Ersatzpflanzungen verbunden. Wer dazu aus tatsächlichen Gründen (z. B. Platzmangel auf dem Grundstück) nicht in der Lage ist, hat die Möglichkeit, diese finanziell abzulösen. Die Zahlung wird auf einem zweckgebundenen Verwahrkonto vereinnahmt, von dem die Stadt selbst Baumpflanzungen auf öffentlichen Grundstücken durchführt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen nach Naturschutzrecht erteilen die unteren Naturschutzbehörden. Diese informieren Sie auch gerne zu allen Fragen, die den Schutz von Bäumen und Gehölzen sowie den Artenschutz betreffen.
Ihre Stadt oder Gemeinde gibt Ihnen Auskunft, ob sie eine Baumschutzsatzung erlassen hat und welche Regelungen darin getroffen wurden.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4240 Naturschutz
Beschreibung
Ziel des Naturschutzes in Deutschland ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen zu schützen (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Der Erhalt unserer Lebensgrundlagen ist eine öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20a Grundgesetz verankerten Staatsziel.
Eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft gilt es zu vermeiden und die Wiederherstellung, der Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter werden angestrebt. Dabei sind die biologische Vielfalt, die Regenerationsfähigkeit, aber auch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft zu sichern.
Danach, ob an den Vorgängen und Wechselwirkungen Lebewesen beteiligt sind, unterscheidet man abiotische und biotische Bestandteile des Naturhaushaltes. Als abiotisch werden Böden, Gewässer, Klima, Luft, Biotope, sowie auch das Landschaftsbild angesehen. Biotische Bestandteile des Naturhaushaltes sind Fauna und Flora. Zwischen den Bestandteilen gibt es vielfältige Zusammenhänge und Wechselwirkungen, die zum Beispiel in der Landschaftsökologie näher betrachtet und untersucht werden. Einzelne Bestandteile des komplexen Systems sind zu schützen, damit sie dauerhaft ihre Funktion erfüllen können. Wichtige Funktionen des Naturhaushaltes: Er stellt uns sind Siedlungsraum und Wirtschaftsstandort (Nahrungsmittel, Rohstoffe, Verarbeitung, Verkehr), dient uns zur Erholung und Gesunderhaltung. Eingeschränkte oder verloren gegangene Funktionen können schwerwiegende Auswirkungen auf den Menschen und für zukünftige Generationen haben.
Wichtige Gegenstände des Naturschutzes sind u. a. Naturlandschaften, Naturdenkmäler, Schutzgebiete und Landschaftsbestandteile, sowie seltene, in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen, Tiere, und Lebensräume (Biotope), die abhängig vom Standort in bestimmten Ökosystemen vorkommen. Der Naturschutz beschäftigt sich daher auch mit Standortfaktoren wie Boden, Klima, Luft oder den Auswirkungen von Lärm sowie anderer schädlicher Einflüsse auf Natur und Landschaft wie zum Beispiel Licht, Bewegung, Zerschneidung oder Isolation von Lebensräumen. Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen. In den letzten Jahrzehnten hat auch der Naturschutz innerhalb von Siedlungen und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen an Bedeutung gewonnen.
Zuständig für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben zum Naturschutz ist für fast alle Aufgabenbereiche die untere Naturschutzbehörde, die im Fachdienst Umwelt der Stadtverwaltung Gera angesiedelt ist.
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parken in der Zabelstraße möglich
Anzahl: 0
Gebühren: ja
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0365 8384240
Internet
Stadtverwaltung Gera - 4200 Umweltamt
Beschreibung
Zu den grundlegenden Aufgaben des Fachdienstes Umwelt gehören der Erhalt funktionsfähiger Naturkreisläufe sowie der Schutz der Umwelt. Dies ist Voraussetzung für die Verbesserung der Lebensqualität und die Schaffung einer lebens- und liebenswerten Stadt. Im Fachdienst Umwelt werden insbesondere Fragen von Bodenschutz, Abfallablagerungen, Wasserhaushalt, Emissionen und Immissionen, Chemikaliensicherheit, Natur-, Arten- und Baumschutz behandelt. Die Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Umwelt stehen Ihnen gern für alle Fragen zum Umwelt- und Naturschutz im Stadtgebiet zur Verfügung.
Sie beschäftigen sich insbesondere mit
- Stellungnahmen, Beteiligung an Planungen und Maßnahmen
- Bearbeitung von Beschwerden, Auskunft und Beratung
- Anordnungen und Genehmigungen nach den jeweiligen umweltrechtlichen Bestimmungen
- Kontrolle und Überwachung
- Ordnungswidrigkeiten
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parken in der Zabelstraße möglich
Anzahl: 0
Gebühren: ja
Hauptbahnhof
Straßenbahn: Linie 1
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Warum brauchen wir eine Baumschutzsatzung?
Baumfällantrag
Infoblatt "Rund um den Baum"
Baumschutzsatzung
erforderliche Unterlagen
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 15.12.2022