Baulast - Verpflichtungserklärung zur Übernahme (Übernahmeerklärung) Entgegennahme

    Bauen - Antrag auf Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten.

    Beschreibung

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten. Sinn der Verpflichtung ist es, dem hierdurch Begünstigten (Bauherr), dessen Bauvorhaben aufgrund der vorgegebenen Grundstückssituation nicht genehmigt werden kann, die Bebauung oder erweiterte Nutzung seines Grundstücks durch Belastung eines Nachbargrundstücks zu ermöglichen.

    Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse nicht mehr besteht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Das Baulastenverzeichnis wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt bzw. Große kreisangehörige Stadt) geführt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Greiz - Untere Bauaufsichtsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Scheube-Str. 6

    07973 Greiz

    Der Standort befindet sich gegenüber dem Hauptgebäude des Landratsamtes Greiz.

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Bauen, Bauordnung, Fachbereich Bauverwaltung

    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2023 (von: Müller, Jacqueline)

    Technisch geändert am 15.04.2024 (von: Boysen, Björn)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Stadtverwaltung Ronneburg - Liegenschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1-2

    07580 Ronneburg

    Parkplatz: null
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein

    Haltepunkt Ronneburg/Thür. - Bahnhofstrasse

    Regionalbahn: Gera - Altenburg

    Regionalbahn: Gera - Gößnitz


    Haltepunkt Ronneburg/Thür. - Markt

    Bus: Gera - Altenburg

    Bus: Gera - Friedmannsdorf

    Bus: Gera - Haselbach

    Bus: Gera - Zwickau


    Haltestelle Ronneburg/Thür. - Zeitzerstrasse

    Bus: Gera - Beiersdorf

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036602 536-28

    Fax: 036602 536-100

    E-Mail: stadt@ronneburg.de

    Bankverbindung

    Stadtverwaltung Ronneburg

    Empfänger: Stadtverwaltung Ronneburg

    IBAN: DE54 8305 0000 0000 2204 69

    BIC: HELADEF1GER

    Bankinstitut: Sparkasse Gera-Greiz

    Version

    Technisch erstellt am 20.01.2009 (von: Thomas Plarre)

    Technisch geändert am 04.07.2024 (von: Plarre, Thomas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    – schriftliche Erklärung

    - öffentlich beglaubigte Unterschrift (kann auch bei der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden)

    - Grundbuchauszug

    - Auszug aus Liegenschaftskarte (Flurkarte)

    - Lageplan

    Formulare

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst. 

    Voraussetzungen

    öffentliches Interesse an der Baulast

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Fristen

    keine

    Eintragung einer Baulast ist aber Voraussetzung für Erteilung einer Baugenehmigung, die einer öffentlich-rechtlichen Sicherung bedarf

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Baulast ersetzt nicht die ggf. zusätzlich erforderliche zivilrechtliche Sicherung (z.B. Wege- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 09.08.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 16.10.2023 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)