Bauen - Antrag auf Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten.
Beschreibung
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten. Sinn der Verpflichtung ist es, dem hierdurch Begünstigten (Bauherr), dessen Bauvorhaben aufgrund der vorgegebenen Grundstückssituation nicht genehmigt werden kann, die Bebauung oder erweiterte Nutzung seines Grundstücks durch Belastung eines Nachbargrundstücks zu ermöglichen.
Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse nicht mehr besteht.
Hinweise für Hildburghausen: Baulasten
Die Eintragung von Baulasten erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bau- bzw. Teilungsgenehmigung.
Die Eintragung einer Baulast kann bei der Antragstellung für einen Bau- bzw. Grundstücksteilungsantrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes erforderlich werden.
Gemäß § 80 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) ist die Baulastübernahme eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers auf ein sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen.
Die Übernahme einer Baulast erfolgt freiwillig durch den Grundstückseigentümer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Die Unterschrift muß vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder öffentlich (notariell) beglaubigt werden.
Durch die Baulast erhält das Grundstück eine Belastung, wodurch es im Wert gemindert wird. Bei Verkauf oder Überlassung / Schenkung wirkt die Baulast auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
Erst durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde geht die Baulast unter. Das ist dann der Fall, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Die Baulast kann nur vom Grundstückseigentümer, bei mehreren Eigentümern von jedem Eigentümer selbst, durch Unterschrift, bewilligt werden. Deshalb ist für die Baulasteintragung die Vorlage eines Grundbuchauszuges (Original), nicht älter als 3 Monate erforderlich. Der Unterzeichnende muß sich mit seinem Ausweis / Reisepaß ausweisen können.
Mit Hilfe der Baulast lassen sich nunmehr Hindernisse ausräumen, die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen. Dazu folgende ausgewählte Anwendungsfälle:
- Zufahrtssicherung auf Fremdgrundstück / Zuwegesicherung
- Vereinigung mehrerer Grundstücke
- Abstandsflächenübernahme auf Fremdgrundstück
- Abstandssicherung aus Brandschutzgründen auf Fremdgrundstück
- Stellplatzsicherung auf Fremdgrundstück
- Anbauverpflichtung
- Leitungssicherung auf Fremdgrundstück (Erschließungsbaulast)
Die Baulasteintragung ist gemäß Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) gebührenpflichtig. Die Gebühr hat dabei in der Regel derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten die Baulast eingetragen wird.
Die Eintragung von Baulasten erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bau- bzw. Teilungsgenehmigung.
Die Eintragung einer Baulast kann bei der Antragstellung für einen Bau- bzw. Grundstücksteilungsantrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes erforderlich werden.
Gemäß § 80 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) ist die Baulastübernahme eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers auf ein sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen.
Die Übernahme einer Baulast erfolgt freiwillig durch den Grundstückseigentümer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Die Unterschrift muß vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder öffentlich (notariell) beglaubigt werden.
Durch die Baulast erhält das Grundstück eine Belastung, wodurch es im Wert gemindert wird. Bei Verkauf oder Überlassung / Schenkung wirkt die Baulast auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
Erst durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde geht die Baulast unter. Das ist dann der Fall, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Die Baulast kann nur vom Grundstückseigentümer, bei mehreren Eigentümern von jedem Eigentümer selbst, durch Unterschrift, bewilligt werden. Deshalb ist für die Baulasteintragung die Vorlage eines Grundbuchauszuges (Original), nicht älter als 3 Monate erforderlich. Der Unterzeichnende muß sich mit seinem Ausweis / Reisepaß ausweisen können.
Mit Hilfe der Baulast lassen sich nunmehr Hindernisse ausräumen, die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen. Dazu folgende ausgewählte Anwendungsfälle:
- Zufahrtssicherung auf Fremdgrundstück / Zuwegesicherung
- Vereinigung mehrerer Grundstücke
- Abstandsflächenübernahme auf Fremdgrundstück
- Abstandssicherung aus Brandschutzgründen auf Fremdgrundstück
- Stellplatzsicherung auf Fremdgrundstück
- Anbauverpflichtung
- Leitungssicherung auf Fremdgrundstück (Erschließungsbaulast)
Die Baulasteintragung ist gemäß Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) gebührenpflichtig. Die Gebühr hat dabei in der Regel derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten die Baulast eingetragen wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Das Baulastenverzeichnis wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt bzw. Große kreisangehörige Stadt) geführt.
Hinweise für Hildburghausen: Baulasten
Zuständigkeit
SG Bauaufsicht
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel: 03685/445-231
FAX: 03685/445-501
Zuständigkeit
SG Bauaufsicht
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel: 03685/445-231
FAX: 03685/445-501
Ansprechpartner
Landratsamt Hildburghausen - SG Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr Donnerstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr Außerhalb der vorgenannten Sprechzeiten können auch individuelle Termine nach Absprache vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lrahbn.thueringen.de
Telefon Festnetz: 03685 445-235
erforderliche Unterlagen
– schriftliche Erklärung
- öffentlich beglaubigte Unterschrift (kann auch bei der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden)
- Grundbuchauszug
- Auszug aus Liegenschaftskarte (Flurkarte)
- Lageplan
Formulare
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.
Voraussetzungen
öffentliches Interesse an der Baulast
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keiner
Fristen
keine
Eintragung einer Baulast ist aber Voraussetzung für Erteilung einer Baugenehmigung, die einer öffentlich-rechtlichen Sicherung bedarf
Kosten
Die Eintragung einer Baulast ist gebührenpflichtig von 50 bis 1000 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Baulast ersetzt nicht die ggf. zusätzlich erforderliche zivilrechtliche Sicherung (z.B. Wege- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit).
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 09.08.2021