Bauen - Antrag auf Baugenehmigung / auf Genehmigungsfreistellung
Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Das Baugenehmigungsverfahren erfolgt durch die unteren Baubehörden. Ausgenommen sind kleinere Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen.
Beschreibung
Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Ausgenommen davon sind kleinere Bauvorhaben, für die bestimmte Voraussetzungen gelten.
Die Thüringer Bauordnung unterscheidet damit bei Neubau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen vier unterschiedliche Situationen:
1. Vorhaben, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und eine Baugenehmigung erteilt werden muss. Dieses wird von den unteren Bauaufsichtsbehörden durchgeführt. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
2. Vorhaben, für die eine Baugenehmigung nötig ist, die voraussichtlich in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt werden kann.
Kleinere Vorhaben (wie Ein- und Zweifamilienhäuser und andere vergleichbare Gebäude) können in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Welche Vorhaben dies betrifft, regelt die Thüringer Bauordnung. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist weniger aufwändig. Über den Bauantrag wird innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen entschieden.
3. Vorhaben, für die voraussichtlich keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch angezeigt werden müssen. Die Errichtung ausgewählter kleinerer Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedarf keiner Baugenehmigung, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen wird und die Erschließung gesichert ist. Vorhaben dieser Art sind der Gemeinde zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren.
4. Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen und nicht angezeigt werden müssen. In der Thüringer Bauordnung ist festgelegt, welche Vorhaben an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind. Solche Vorhaben müssen weder der Gemeinde noch der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Hinweise für Hildburghausen: Bauantrag / Bauanzeige
Baugenehmigungspflichtig sind nach der ThürBO vom 01.05.2004 alle Neubauten ab 10m2 umbauten Raum. Im sogenannten "Außenbereich" sind auch Bauwerke bis zu dieser Größe genehmigungspflichtig, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht freigestellt sind.
Bauanträge
umfassen Neubauten wie Eigenheime, Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser, Produktionshalle, Lagerhallen, Garage, Nebengebäude, Gartenhäuser, Bungalows, aber auch kleinere Bauwerke wie Hundezwinger o.ä. die in die genehmigungspflichtige Größe fallen, Anbauten und Erweiterung bestehender Gebäude.Weiterhin sind Um-/ Ausbauten und Sanierungen, welche die statische Konstruktion beeinflussen, genehmigungspflichtig. Dabei sind Maßnahmen an Außenwänden von Gebäuden jedenfalls immer genehmigungspflichtig.
Seit 1990 ist die Bauordnung des Landes Thüringen – ThürBO- anzuwenden. In ihr sind alle Bestimmungen enthalten, die für ein Bauvorhaben rechtsrelevant sind. Im Laufe eines Prüfverfahrens sind alle zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Prüfingenieure abzuklären. Dazu sind Träger öffentlicher Belange (TÖB) wie z.B. Denkmalschutzbehörde, Amt für Arbeitsschutz, Straßenbauamt, Naturschutz, Wasserbehörde, Brandschutz etc. zu beteiligen und deren Belange im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Zuständigkeit
an die unteren Bauaufsichtsbehörden
Hinweise für Hildburghausen: Bauantrag / Bauanzeige
Zuständigkeit
SG Bauaufsicht
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel: 03685/445-231
FAX: 03685/445-501
Ansprechpartner
Landratsamt Hildburghausen - SG Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr Donnerstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr Außerhalb der vorgenannten Sprechzeiten können auch individuelle Termine nach Absprache vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lrahbn.thueringen.de
Telefon Festnetz: 03685 445-235
Formulare
Anlage 03: Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 66 ThürBO) - (Thüringen)
Antrag auf Baugenehmigung / Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 61 ThürBO) - (Thüringen)
Anzeige der Beseitigung einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO
Baubeschreibung
erforderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen:
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Lageplan
- Auszug Liegenschaftskarte
- bautechnische Nachweise
- Stellplatznachweis
- statistischer Erhebungsbogen
- ggf. Antrag auf Abweichung oder Befreiung
Formulare
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Die Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.
Es ist geplant, im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung künftig Formularanwendungen auf der Landesplattform bereitzustellen. (werden im Rahmen eines Pilotprojektes aktuell erarbeitet).
Voraussetzungen
Vorlage vollständiger Antragsunterlagen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage
Verfahrensablauf
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde an und beteiligt die betroffenen Fachbehörden, Körperschaften oder anderen Stellen.
Werden öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt, werden Eigentümer benachbarter Grundstücke gehört.
Fristen
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde oder die Bauausführung länger als 2 Jahre unterbrochen wurde.
Bearbeitungsdauer
Eine Entscheidungsfrist gibt es nur im Vereinfachten Verfahren. Dort beträgt sie 3 Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, kann aber aus wichtigem Grund um bis zu 2 Monate verlängert werden.
Kosten
abhängig vom anrechenbaren Bauwert entsprechend des Verwaltungskostenverzeichnisses der Baugebührenverordnung
Hinweise (Besonderheiten)
Bauvoranfrage
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann eine Bauvoranfrage bei der Bauverwaltung für eine verbindliche Vorentscheidung zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens gestellt werden. Der daraus folgende Vorbescheid bindet die Bauverwaltung für einen Zeitraum von drei Jahren.
Baubeginnsanzeige
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Nutzungsaufnahme
Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist mindestens 2 Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Hinweise für Hildburghausen: Bauantrag / Bauanzeige
Bautechnische Genehmigung von Werbeanlagen
Werbeanlagen sind ein wichtiges Instrument der freien Marktwirtschaft, weil sie u.a. der Ankündigung oder Anpreisung von Waren oder dem Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen. Aber auch hier sind Gesetze einzuhalten (§ 13 ThürBO).
Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig ab einer Größe von 1,00 m².
Durch die Prüfingenieure für Bautechnik sind hier im wesentlichen bestehende Satzungen der Gemeinde (z.B. Werbeanlagensatzung, Gestaltungssatzung usw.) zu beachten, sowie wiederum die Träger öffentlicher Belange , wie z.B. Straßenbauamt, Denkmalschutzbehörde, Deutche Bahn usw. zu beteiligen.
Die Bauanträge zur Genehmigung einer Werbeanlage bzw. eines Warenautomaten sind mit den nach § 10 der BauPrüfVO erforderlichen Unterlagen in 3-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 16.08.2024