Bauen - Antrag auf Bauaufsichtliche Zustimmung
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben die keine Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Bauüberwachung erfordern, benötigen eine Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt.
Beschreibung
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben die keine Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Bauüberwachung erfordern, benötigen eine Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt.
Hinweise für Suhl: Bauaufsicht
- Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Thüringer Bauordnung
- Aufnahme von Anzeigen
- Prüfung von Baumaßnahmen
- vor-Ort-Gespräche
- Anhörungsschreiben
- Erlass von Bescheiden
- Vollzug der Thüringer BO
- Bauzustandsbesichtigungen
- Anordnung der Einstellung an Bauarbeiten
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
- Anordnung der Beseitigung baulicher Anlagen
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
- Anzeige zur Aufnahme der Nutzung
2 Wochen vor Nutzungsbeginn
- Anordnung und Einstellung von Bauarbeiten
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
- Bauüberwachung
Überprüfung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten.
- Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen.
- Genehmigung fliegender Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt ist.- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Thüringer Bauordnung
- Aufnahme von Anzeigen
- Prüfung von Baumaßnahmen
- vor-Ort-Gespräche
- Anhörungsschreiben
- Erlass von Bescheiden
- Vollzug der Thüringer BO
- Bauzustandsbesichtigungen
- Anordnung der Einstellung an Bauarbeiten
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
- Anordnung der Beseitigung baulicher Anlagen
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
- Anzeige zur Aufnahme der Nutzung
2 Wochen vor Nutzungsbeginn
- Anordnung und Einstellung von Bauarbeiten
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
- Bauüberwachung
Überprüfung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten.
- Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen.
- Genehmigung fliegender Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt ist.- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständigkeit
Thüringer Landesverwaltungsamt
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Telefon: 0361 57 100
Fax: 0361 57332 1454
Hinweise für Suhl: Bauaufsicht
Ansprechpartner:
(0 36 81) 74 24 30
(0 36 81) 74 24 24
Ansprechpartner:
(0 36 81) 74 24 30
(0 36 81) 74 24 24
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Suhl - Sachgebiet Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: 1. Samstag im Monat 09:00 - 12:00 Uhr (Einwohnermelde-, Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde) Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03681 742432(Sachgebietsleitung Bauaufsicht)
Telefon Festnetz: 03681 742430(SB Baugenehmigungsverfahren)
Telefon Festnetz: 03681 742433(SB Baulasten/ Aktenführung)
Fax: 03681 742724
E-Mail: bauaufsicht@stadtsuhl.de
Formulare
Anlage 03: Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 66 ThürBO) - (Thüringen)
Antrag auf Baugenehmigung / Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 61 ThürBO) - (Thüringen)
Anzeige der Beseitigung einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO
Baubeginnanzeige nach § 70 Abs. 8 ThürBO
Baubeschreibung
Weitere Informationen
Digitale Dienstleistungen & Bürgerservice
Thüringer Landesverwaltungsamt - Bauaufsicht, Bautechnik - Referat 330
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
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Anlage 03: Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 66 ThürBO) - (Thüringen)
Antrag auf Baugenehmigung / Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 61 ThürBO) - (Thüringen)
Anzeige der Beseitigung einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO
Baubeginnanzeige nach § 70 Abs. 8 ThürBO
Baubeschreibung
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 19.08.2024
Stichwörter
Bauaufsicht, höhere Bauaufsichtsbehörde, Bauüberwachung, Bauaufsichtsbehörde, bauen, Bauantrag, Baugenehmigung, Überwachung, Bauvorhaben