Bauaufsichtliche Zustimmung Erteilung

    Bauen - Antrag auf Bauaufsichtliche Zustimmung

    Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben die keine Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Bauüberwachung erfordern, benötigen eine Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt.

    Beschreibung

    Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben die keine Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Bauüberwachung erfordern, benötigen eine Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt. 

    Hinweise für Suhl: Bauaufsicht

    • Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Thüringer Bauordnung
    • Aufnahme von Anzeigen
    • Prüfung von Baumaßnahmen
    • vor-Ort-Gespräche
    • Anhörungsschreiben
    • Erlass von Bescheiden
    • Vollzug der Thüringer BO
    • Bauzustandsbesichtigungen
    • Anordnung der Einstellung an Bauarbeiten
    • Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.

    • Anordnung der Beseitigung baulicher Anlagen
    • Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

    • Anzeige zur Aufnahme der Nutzung
    • 2 Wochen vor Nutzungsbeginn

    • Anordnung und Einstellung von Bauarbeiten
    • Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.

    • Bauüberwachung
    • Überprüfung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten.

    • Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
    • Sind Bauprodukte nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen.

    • Genehmigung fliegender Bauten
    • Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
      Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt ist.

    • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
    • Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Thüringer Bauordnung
    • Aufnahme von Anzeigen
    • Prüfung von Baumaßnahmen
    • vor-Ort-Gespräche
    • Anhörungsschreiben
    • Erlass von Bescheiden
    • Vollzug der Thüringer BO
    • Bauzustandsbesichtigungen
    • Anordnung der Einstellung an Bauarbeiten
    • Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.

    • Anordnung der Beseitigung baulicher Anlagen
    • Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

    • Anzeige zur Aufnahme der Nutzung
    • 2 Wochen vor Nutzungsbeginn

    • Anordnung und Einstellung von Bauarbeiten
    • Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.

    • Bauüberwachung
    • Überprüfung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten.

    • Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
    • Sind Bauprodukte nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen.

    • Genehmigung fliegender Bauten
    • Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
      Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt ist.

    • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

    Zuständigkeit

    Thüringer Landesverwaltungsamt

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Telefon: 0361 57 100
    Fax: 0361 57332 1454 

    Hinweise für Suhl: Bauaufsicht

    Ansprechpartner:
    (0 36 81) 74 24 30
    (0 36 81) 74 24 24

    Ansprechpartner:
    (0 36 81) 74 24 30
    (0 36 81) 74 24 24

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Suhl - Sachgebiet Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-König-Straße 42

    98527 Suhl

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: 1. Samstag im Monat 09:00 - 12:00 Uhr (Einwohnermelde-, Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde) Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03681 742432(Sachgebietsleitung Bauaufsicht)

    Telefon Festnetz: 03681 742430(SB Baugenehmigungsverfahren)

    Telefon Festnetz: 03681 742433(SB Baulasten/ Aktenführung)

    Fax: 03681 742724

    E-Mail: bauaufsicht@stadtsuhl.de

    Formulare

    Anlage 03: Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 66 ThürBO) - (Thüringen)
    Antrag auf Baugenehmigung / Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 61 ThürBO) - (Thüringen)
    Anzeige der Beseitigung einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO
    Baubeginnanzeige nach § 70 Abs. 8 ThürBO

    Weitere Informationen

    Digitale Dienstleistungen & Bürgerservice

    Bürgerservice, digitale Dienstleistungen in Suhl

    Version

    Technisch erstellt am 21.11.2006

    Technisch geändert am 20.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Bauaufsicht, Bautechnik - Referat 330

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1962

    Fax: 0361 57132-1962

    E-Mail: reinhard.sommer@tlvwa.thueringen.de

    Formulare

    Anlage 03: Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 66 ThürBO) - (Thüringen)
    Antrag auf Baugenehmigung / Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 61 ThürBO) - (Thüringen)
    Anzeige der Beseitigung einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO
    Baubeginnanzeige nach § 70 Abs. 8 ThürBO

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2009

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 19.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 19.08.2024

    Stichwörter

    Bauaufsicht, höhere Bauaufsichtsbehörde, Bauüberwachung, Bauaufsichtsbehörde, bauen, Bauantrag, Baugenehmigung, Überwachung, Bauvorhaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024