Wohnung anmelden
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Beschreibung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Verspätete Anmeldungen durch Überschreitung der Anmeldefrist von zwei Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zudem ergeben sich bei der Verletzung der Meldepflicht Probleme bei der Kfz-Zulassung, dem Führerscheinerwerb oder dem Beantragen eines Führungszeugnisses.
Die meldepflichtige Person kann sich bei der Vorlage des Meldescheins durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen. Das heißt, ein Familienmitglied kann alle anderen mit an- bzw. ummelden. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung. Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist:
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland haben und im Inland nicht gemeldet sind, müssen sich erst nach drei Monaten anmelden.
Wer in Deutschland aktuell für eine Wohnung gemeldet ist und für nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung nicht anmelden. Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten, muss eine Anmeldung erfolgen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Meldebehörde für die neue Hauptwohnung.
Zuständigkeit
An das Meldeamt der Stadt, der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in die Sie gezogen sind.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Weimar - Bürgerservice
Beschreibung
Anliegen im Bürgerservice werden grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet. Bitte nutzen Sie hierfür die Online-Terminvergabe oder kontaktieren Sie den Bürgerservice unter der Telefonnummer (03643) 762-0.
Die Vorsprache ohne vorherige Terminvereinbarung ist jedoch auch an folgenden Sprechtagen möglich: dienstags von 8 bis 10 Uhr und donnerstags von 13 bis 15 Uhr.
Das Ziehen von Wartenummern (ohne Online-Termin) ist maximal 15 Minuten vor Anfang und 30 Minuten vor Ende der Sprechzeit möglich. Bei erheblichem Besucheraufkommen kann es bereits zu einer früheren Beendigung der Vergabe von Wartemarken kommen.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 2014
99423 Weimar
Postanschrift
99401 Weimar
Postanschrift
Postfach 2014
99401 Weimar
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:00 Uhr Freitag: 07:00 – 12:00 Uhr Samstag: 08:00 – 12:00 Uhr (Jeden ersten Samstag im Monat) Hinweis: Alle Termine unter: https://stadt.weimar.de/de/buergerbuero.html
Kontakt
Formulare
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes
Anmeldung bei der Meldebehörde
erforderliche Unterlagen
Persönliche Anmeldung:
- Meldeschein: Dieser wird von vielen Meldebehörden als Download im Internet zur Verfügung gestellt. Sie können die erforderlichen Angaben aber auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen. Es kann bei der Anmeldung im Meldeamt ein vorausgefüllter Meldeschein zur Verfügung gestellt werden, der die meisten Daten schon enthält.
- Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung (schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person), die folgende Informationen enthält:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der nach Bundesmeldegesetz meldepflichtigen Personen
- Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde erfolgen. Hierzu erhält der Wohnungsgeber von der Meldebehörde ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.
- Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.
-
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
- aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs).
- betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis.
- Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person.
- Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
- Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
Elektronische Wohnsitzanmeldung:
- Ausweisdokument mit aktiviertem Online-Ausweis und die dazugehörige PIN
- geeignetes Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder Kartenlesegerät
- AusweisApp des Bundes (kostenlos) für das Smartphone oder den PC
- Nutzerkonto, zum Beispiel BundID
Formulare
Formulare im Internet: je nach Angebot der Kommune
Onlineverfahren möglich: je nach Angebot der Kommune
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Persönliche Anmeldung:
- Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.
- Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
- Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
Elektronische Anmeldung:
- Identifizieren Sie sich zunächst im Onlinedienst über das BundID-Konto mittels Personalausweis oder eID-Karte für (nichtdeutsche) EU-Bürger. Anschließend werden Ihnen die über Sie bei der bisherigen Meldebehörde gespeicherten Daten angezeigt.
- Als nächsten Schritt ergänzen Sie diese Daten um die neue Anschrift, das Ein- und Auszugsdatum sowie Angaben zum Wohnungsgeber (und gegebenenfalls Eigentümer) Ihrer neuen Wohnung und laden die Wohnungsgeberbestätigung hoch. Sie haben nun noch die Möglichkeit, Ihre eingetragenen Übermittlungssperren zu prüfen beziehungsweise neue Übermittlungssperren einrichten zu lassen.
- Schließlich prüfen Sie nochmals Ihre Angaben und versenden die Anmeldung an die neue Meldebehörde.
- In der Regel erhalten Sie wenige Tage später die Meldebestätigung zum Herunterladen als PDF. Bei einer Stichprobe von Anschriften wird ein Bestätigungscode per Post an die neue Anschrift verschickt, um die Anschrift zu verifizieren. Sollte dies der Fall sein, melden Sie sich erneut im Onlinedienst an und geben Sie den Bestätigungscode ein, um die Anmeldung Ihrer neuen Wohnung abzuschließen.
- Nach Abschluss der Anmeldung müssen Sie noch Ihren Personalausweis und (falls vorhanden) Reisepass um die neue Anschrift beziehungsweise den neuen Wohnort aktualisieren, um die eID-Funktion bei elektronischen Verwaltungsleistungen weiterhin problemlos nutzen zu können:
- Wenn der von Ihrer Gemeinde angebotene Onlinedienst die Änderung der Ausweisdokumente unterstützt, können Sie dies auch gleich online erledigen. Nachdem Sie sich erneut mit Ihrem Personalausweis oder eID-Karte identifiziert haben, kann der Onlinedienst die neue Adresse auf dem Chip Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte speichern. Zusätzlich erhalten sie einen Adress-/Wohnortaufkleber per Post, den Sie entsprechend der mitübersandten Anleitung auf dem Personalausweis und gegebenenfalls Reisepass aufbringen.
- Alternativ können Sie die Aktualisierung dieser Dokumente jederzeit im Bürgerbüro Ihrer neuen Gemeinde vornehmen lassen.
- Hinweis: Sollte bei der elektronischen Anmeldung das Verfahren aus technischen Gründen abgebrochen werden oder die Meldebehörde die elektronische Anmeldung im Laufe der Überprüfung abbrechen, erhalten Sie hierüber eine Benachrichtigung. Bitte sprechen Sie dann persönlich bei Ihrer neuen Gemeinde zum Abschluss der Anmeldung und zur Änderung Ihres Personalausweises, gegebenenfalls Reisepasses oder Ihrer eID-Karte vor.
Fristen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bearbeitungsdauer
Anmeldungen werden in der Regel sofort bei der Meldebehörde bearbeitet und der Meldeschein wird direkt ausgestellt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie erhalten unentgeltlich eine Bestätigung der Anmeldung.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
Zudem können sich derzeit nur deutsche Staatsangehörige sowie EU-Bürger mit eID-Karte anmelden. Die Anmeldung von Drittstaatsangehörigen mit elektronischem Aufenthaltstitel ist derzeit in Planung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 15.10.2024