Veranstaltung Erlaubnis

    Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

    Eine öffentliche Veranstaltung müssen Sie vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen möchten, müssen Sie die Veranstaltung der zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige.

    In folgenden Fällen benötigen Sie eine Erlaubnis:

    • die erforderliche schriftliche Anzeige wurde nicht fristgemäß spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erstattet,
    • es handelt sich um eine motorsportliche Veranstaltung oder
    • die Veranstaltung findet in nicht dafür bestimmten Anlagen statt und es sollen mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden.

    Bitte beachten Sie, dass Ihre Veranstaltungsanzeige bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde nicht notwendige Anzeigen und Genehmigungen bei anderen Behörden ersetzt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Veranstaltungsanzeige muss bei der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung erfolgen, auf deren Gemeindegebiet Ihre Veranstaltung stattfinden soll. Gegebenenfalls liegt die Zuständigkeit auch bei einer Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise einer erfüllenden Gemeinde. Bitte erfragen Sie dies bei der örtlich zuständigen Gemeinde.

    Wenn Sie eine motorsportliche Veranstaltung durchführen möchten, wenden Sie sich bitte nach der Anzeige bei der Gemeinde zusätzlich an das zuständige Landratsamt, um dort die erforderliche Genehmigung zu beantragen.  Ein gesonderter Genehmigungsantrag ist nur dann nicht erforderlich, wenn Sie die motorsportliche Veranstaltung auf dem Gebiet einer kreisfreien Stadt durchführen wollen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die für den Veranstaltungsort zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde.  
    Bei motorsportlichen Veranstaltungen müssen Sie zusätzlich auch einen Antrag auf Genehmigung beim zuständigen Landratsamt stellen.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Greiz

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Rathenau-Platz 11

    07973 Greiz

    Parkplätze

    • Parkplatz: Landratsamt
      Anzahl: 20  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Haus 1, 2 und 3

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03661 876-0

    Fax: 03661 876-222

    E-Mail: info@landkreis-greiz.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung / Antrag für die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung... - (Thüringen)
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gem. § 29 Abs. 2 StVO

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadtverwaltung Bad Köstritz - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Schütz-Straße 4

    07586 Bad Köstritz

    Parkplätze

    • Parkplatz: Heinrich-Schütz-Straße und im Innenhof
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Am Schloßpark
      Linien:
      • Bus: RVG Gera/Land
      • Bus: Linie 203 und 204 Richtung Gera
    • Haltestelle: Heinrich-Schütz-Haus
      Linien:
      • Bus: Linie 203 Richtung Eisenberg
      • Bus: RVG Gera/Land
    • Haltestelle: Julius-Sturm-Platz
      Linien:
      • Bus: RVG Gera/Land
      • Bus: Linie 204 Richtung Hermsdorf
    • Haltestelle: Bad Köstritz
      Linie:
      • Regionalbahn: Gera-Leipzig (1 km von Stvw.entfernt)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 036605 881-39

    Telefon Festnetz: 036605 881-22

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-bad-koestritz.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gem. § 29 Abs. 2 StVO

    Weitere Informationen

    Behindertentoilette vorhanden

    Version

    Technisch geändert am 07.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

    • Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
    • Zahl der erwarteten Teilnehmer*innen

    Formulare

    Formular: ja

    Onlineverfahren: möglich

    Schriftform erforderlich: ja

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

    Fristen

    Die öffentliche Veranstaltung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigt werden.

    Bitte informieren Sie sich, ob die zuständige Gemeinde in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung oder kommunalen Satzung gegebenenfalls Sonderregelungen festgelegt hat. 

    Kosten

    Die Erteilung eines Bescheides beziehungsweise einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

    Die Höhe der Verwaltungskosten Kosten richten sich nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und können im Einzelfall variieren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige bzw. Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung ersetzt nicht weitere erforderliche Anzeigen beziehungsweise Genehmigungen anderer Fachgesetze, zum Beispiel:

    • verkehrsrechtliche Anordnungen nach der Straßenverkehrsordnung - StVO
    • straßenrechtliche Genehmigungen nach dem Thüringer Straßengesetz
    • Sperrzeitenverkürzung nach dem Thüringer Gaststättengesetz
    • Ausnahmegenehmigung nach dem Thüringer Sonn- und Feiertagsgesetz
    • nach Jugendschutzgesetz;
    • Anmeldung bei der GEMA
    • nach der Gewerbeordnung - GewO
    • nach Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (zum Beispiel bei Traditionsfeuer)

    Die zuständigen Stellen können im Einzelfall zur Gefahrenabwehr Anordnungen zur Veranstaltung treffen, Auflagen erteilen bzw. die Veranstaltung untersagen.

    Unterstützende Institutionen

    Die örtlich zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft bzw. erfüllende Gemeinde sowie im Falle einer motorsportlichen Veranstaltung das örtlich zuständige Landratsamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 24.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Event, Konzert, Brauchtumsfeuer, Gewerbe, Öffentliche Veranstaltung, Gala, Show, Feuer, Fest

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de