Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung
Eine öffentliche Veranstaltung müssen Sie vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen möchten, müssen Sie die Veranstaltung der zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige.
In folgenden Fällen benötigen Sie eine Erlaubnis:
- die erforderliche schriftliche Anzeige wurde nicht fristgemäß spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erstattet,
- es handelt sich um eine motorsportliche Veranstaltung oder
- die Veranstaltung findet in nicht dafür bestimmten Anlagen statt und es sollen mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Veranstaltungsanzeige bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde nicht notwendige Anzeigen und Genehmigungen bei anderen Behörden ersetzt.
Hinweise für Breitungen/Werra: Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung
Feste und öffentliche Tanzveranstaltungen
Sie möchten eine Tanzveranstaltung oder ein Fest durchführen?
Neben Beat-Abenden und Discoveranstaltungen zählen Kirmesveranstaltungen, Weinfeste, Feuerwehrfeste usw., bei denen Musikgruppen oder Alleinunterhalter auftreten als öffentliche Tanzveranstaltungen und sind mit besonderen rechtlichen Bestimmungen verbunden. Als Veranstalter tragen Sie die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf der Feier. Wir möchten Sie dabei gerne unterstützen und geben Ihnen Tipps zur Organisation Ihrer Veranstaltung und zum Umgang mit dem Jugendschutz:
- Melden Sie die Veranstaltung rechtzeitig beim zuständigen Ordnungsamt Ihrer jeweiligen Gemeinde / Stadt an. Dort erfahren Sie auch die wichtigsten Bestimmungen zu Lebensmittelrecht / Hygiene, Immission sowie Sperrzeit, Unfall- u. Brandschutz usw.
2. Verständigen Sie rechtzeitig im Vorfeld der Veranstaltung Ihre zuständige Polizeiinspektion. Diese steht bei der Vorbereitung und bei offenen Fragen zum Jugendschutz gerne beratend zur Seite.
3. Setzen Sie eine ausreichende Anzahl von (zuverlässigen) Ordnern ein. Wägen Sie ab, ob je nach Art und Größe der Veranstaltung ein professioneller Sicherheitsdienst sinnvoll und notwendig ist oder ob z.B. bei kleineren Vereinsfesten Betreuer und geeignete Mitglieder als Ordner eingesetzt werden sollen. Ihre Funktion sollte durch entsprechende Kennzeichnung (Armbinde, besser noch T-Shirt mit Aufdruck) erkennbar sein.
- Der Eigentümer des Veranstaltungsraumes übt das Hausrecht auf dem gesamten Veranstaltungsgelände aus. Er kann das Hausrecht für die Dauer der Veranstaltung auch einem anderen Verantwortlichen übertragen. Sie müssen die Anwesenheit eines Hausrechtinhabers in jedem Fall sicherstellen, um die erforderlichen Anordnungen im Sinne eines sicheren Veranstaltungsverlaufs (z. B. Hausverbote) rechtswirksam treffen zu können.
- Stellen Sie in jedem Fall ein Telefon (Handy, nur wenn Empfang vorhanden ist) bereit, um Hilfsdienste (Rettungsdienst / BRK, Feuerwehr, Polizei) sofort verständigen zu können.
- Notausgänge dürfen nicht verstellt und von innen nicht gesperrt sein. Oftmals versuchen am Eingang abgewiesene Personen diesen Umstand auszunutzen und sich - mit Unterstützung anderer Veranstaltungsteilnehmer - unberechtigt Zutritt zu verschaffen. Die Notausgänge sollten daher ständig von Ordnern beaufsichtigt werden.
- Verkaufen Sie die Eintrittskarten nicht im Paket. Bereits abgewiesene Personen könnten sich so eine "Zutrittsberechtigung" verschaffen.
- Veranstaltungen im Freien sind schwieriger zu handhaben. Versuchen Sie die räumliche Situation so zu gestalten, dass Sie die wichtigsten Punkte (Hausrecht, Durchgangsschleuse, Sicherheit, Jugendschutz) umsetzen können.
- Die Sicherheit der Veranstaltungsbesucher steht an erster Stelle. Deshalb kein Zutritt für Personen, die als Störer oder Randalierer bekannt sind, erkennbar betrunken sind, Waffen, gefährliche Gegenstände oder verbotene Substanzen (Drogen) mitführen, Alkohol in den Veranstaltungsbereich einschmuggeln oder Behältnisse (Rucksäcke, große Taschen) in die Veranstaltung mitnehmen wollen.
- Das Jugendschutzgesetz (erhältlich über Ihr Jugendamt) muss sichtbar aufgehängt sein. Empfehlenswert ist der Aushang im Eingangsbereich sowie im Bar- und Thekenbereich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Veranstaltungsanzeige muss bei der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung erfolgen, auf deren Gemeindegebiet Ihre Veranstaltung stattfinden soll. Gegebenenfalls liegt die Zuständigkeit auch bei einer Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise einer erfüllenden Gemeinde. Bitte erfragen Sie dies bei der örtlich zuständigen Gemeinde.
Wenn Sie eine motorsportliche Veranstaltung durchführen möchten, wenden Sie sich bitte nach der Anzeige bei der Gemeinde zusätzlich an das zuständige Landratsamt, um dort die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Ein gesonderter Genehmigungsantrag ist nur dann nicht erforderlich, wenn Sie die motorsportliche Veranstaltung auf dem Gebiet einer kreisfreien Stadt durchführen wollen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die für den Veranstaltungsort zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde.
Bei motorsportlichen Veranstaltungen müssen Sie zusätzlich auch einen Antrag auf Genehmigung beim zuständigen Landratsamt stellen.
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle Rathausstraße / Schule
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 036848 88229
Fax: 036848 88238
Formulare
Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gem. § 29 Abs. 2 StVO
Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung / Antrag für die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung... - (Thüringen)
Weitere Informationen
Nebengebäude
Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Obertshäuser Platz
Anzahl: 3 Gebühren: nein - Parkplatz: Obertshäuser Platz
Anzahl: 200 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Obertshäuser Platz
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Schmalkalden-Meiningen
Empfänger: Landratsamt Schmalkalden-Meiningen
IBAN: DE12 8405 0000 1305 0046 35
BIC: HELADEF1RRS
Bankinstitut: Rhön-Rennsteig-Sparkasse
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gem. § 29 Abs. 2 StVO
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
- Zahl der erwarteten Teilnehmer*innen
Formulare
Formular: ja
Onlineverfahren: möglich
Schriftform erforderlich: ja
Rechtsgrundlage(n)
- § 42 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG)
- Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Hinweise für Breitungen/Werra: Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung
§ 42 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG):
- Veranstaltung von Vergnügungen -
(1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern sie in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
(3) Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn
1. die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird,
2. es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
3. zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.
Zuständig nach Satz 1 Nr. 2 sind die kreisfreien Städte sowie die Landkreise.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Städte oder die Landkreise, können im Einzelfall zur Gefahrenabwehr Anordnungen zur Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, so kann die Veranstaltung untersagt werden.
(6) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen.
Öffentliche Veranstaltungen sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung beim Ordnungsamt der Gemeinde, Stadt, erfüllenden Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft anzuzeigen.
Eine Erlaubnis/Genehmigung der Veranstaltung ist erforderlich, wenn
- die Anzeige nicht mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung erfolgte oder
- mehr als 1000 Besucher zugleich in nicht dafür vorgesehenen Anlagen zugelassen werden sollen.
Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis wird hierfür seitens der unteren Gewerbebehörden nicht mehr erteilt.
Veranstaltungen, die an einem Sonntag oder Feiertag stattfinden, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach dem Thüringer Feiertagsgesetz.
Rechtsbehelf
Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Fristen
Die öffentliche Veranstaltung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigt werden.
Bitte informieren Sie sich, ob die zuständige Gemeinde in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung oder kommunalen Satzung gegebenenfalls Sonderregelungen festgelegt hat.
Kosten
Die Erteilung eines Bescheides beziehungsweise einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Die Höhe der Verwaltungskosten Kosten richten sich nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und können im Einzelfall variieren.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige bzw. Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung ersetzt nicht weitere erforderliche Anzeigen beziehungsweise Genehmigungen anderer Fachgesetze, zum Beispiel:
- verkehrsrechtliche Anordnungen nach der Straßenverkehrsordnung - StVO
- straßenrechtliche Genehmigungen nach dem Thüringer Straßengesetz
- Sperrzeitenverkürzung nach dem Thüringer Gaststättengesetz
- Ausnahmegenehmigung nach dem Thüringer Sonn- und Feiertagsgesetz
- nach Jugendschutzgesetz;
- Anmeldung bei der GEMA
- nach der Gewerbeordnung - GewO
- nach Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (zum Beispiel bei Traditionsfeuer)
Die zuständigen Stellen können im Einzelfall zur Gefahrenabwehr Anordnungen zur Veranstaltung treffen, Auflagen erteilen bzw. die Veranstaltung untersagen.
Unterstützende Institutionen
Die örtlich zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft bzw. erfüllende Gemeinde sowie im Falle einer motorsportlichen Veranstaltung das örtlich zuständige Landratsamt.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 24.06.2022
Stichwörter
Feuer, Fest, Brauchtumsfeuer, Gewerbe, Öffentliche Veranstaltung, Gala, Show, Event, Konzert