Veranstaltung Erlaubnis

    Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

    Eine öffentliche Veranstaltung müssen Sie vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen möchten, müssen Sie die Veranstaltung der zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige.

    In folgenden Fällen benötigen Sie eine Erlaubnis:

    • die erforderliche schriftliche Anzeige wurde nicht fristgemäß spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erstattet,
    • es handelt sich um eine motorsportliche Veranstaltung oder
    • die Veranstaltung findet in nicht dafür bestimmten Anlagen statt und es sollen mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden.

    Bitte beachten Sie, dass Ihre Veranstaltungsanzeige bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde nicht notwendige Anzeigen und Genehmigungen bei anderen Behörden ersetzt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Veranstaltungsanzeige muss bei der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung erfolgen, auf deren Gemeindegebiet Ihre Veranstaltung stattfinden soll. Gegebenenfalls liegt die Zuständigkeit auch bei einer Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise einer erfüllenden Gemeinde. Bitte erfragen Sie dies bei der örtlich zuständigen Gemeinde.

    Wenn Sie eine motorsportliche Veranstaltung durchführen möchten, wenden Sie sich bitte nach der Anzeige bei der Gemeinde zusätzlich an das zuständige Landratsamt, um dort die erforderliche Genehmigung zu beantragen.  Ein gesonderter Genehmigungsantrag ist nur dann nicht erforderlich, wenn Sie die motorsportliche Veranstaltung auf dem Gebiet einer kreisfreien Stadt durchführen wollen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die für den Veranstaltungsort zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde.  
    Bei motorsportlichen Veranstaltungen müssen Sie zusätzlich auch einen Antrag auf Genehmigung beim zuständigen Landratsamt stellen.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Treffurt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 12

    99830 Treffurt

    Parkplatz: Marktplatz
    Anzahl: 5
    Gebühren: nein

    Blobach

    Bus: 170, 75 und 76

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 36923 5150

    Fax: +49 36923 51538

    E-Mail: post@treffurt.de

    Bankverbindung

    Stadtverwaltung Treffurt

    Empfänger: Stadtverwaltung Treffurt

    IBAN: DE79 5226 0385 0007 6885 20

    BIC: GENODEF1ESW

    Bankinstitut: VR-Bank Mitte eG

    Stadtverwaltung Treffurt

    Empfänger: Stadtverwaltung Treffurt

    IBAN: DE20 8405 5050 0000 0102 35

    BIC: HELADEF1WAK

    Bankinstitut: Wartburg-Sparkasse

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gem. § 29 Abs. 2 StVO

    Version

    Technisch erstellt am 02.04.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

    • Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
    • Zahl der erwarteten Teilnehmer*innen

    Formulare

    Formular: ja

    Onlineverfahren: möglich

    Schriftform erforderlich: ja

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

    Fristen

    Die öffentliche Veranstaltung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigt werden.

    Bitte informieren Sie sich, ob die zuständige Gemeinde in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung oder kommunalen Satzung gegebenenfalls Sonderregelungen festgelegt hat. 

    Kosten

    Die Erteilung eines Bescheides beziehungsweise einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

    Die Höhe der Verwaltungskosten Kosten richten sich nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und können im Einzelfall variieren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige bzw. Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung ersetzt nicht weitere erforderliche Anzeigen beziehungsweise Genehmigungen anderer Fachgesetze, zum Beispiel:

    • verkehrsrechtliche Anordnungen nach der Straßenverkehrsordnung – StVO
    • straßenrechtliche Genehmigungen nach dem Thüringer Straßengesetz
    • Sperrzeitenverkürzung nach dem Thüringer Gaststättengesetz
    • Ausnahmegenehmigung nach dem Thüringer Sonn- und Feiertagsgesetz
    • nach Jugendschutzgesetz;
    • Anmeldung bei der GEMA
    • nach der Gewerbeordnung - GewO
    • nach Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (zum Beispiel bei Traditionsfeuer)

    Die zuständigen Stellen können im Einzelfall zur Gefahrenabwehr Anordnungen zur Veranstaltung treffen, Auflagen erteilen bzw. die Veranstaltung untersagen.

    Unterstützende Institutionen

    Die örtlich zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft bzw. erfüllende Gemeinde sowie im Falle einer motorsportlichen Veranstaltung das örtlich zuständige Landratsamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 24.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)