Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt
Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Beschreibung
Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht - wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.
Hinweise für Altenburger Land: Pflegekind
Adoptions- und Pflegekinderwesen
Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger,
Sie hören bestimmt häufig in den Medien, dass viele Kinder aufgrund verschiedener Probleme nicht mehr in ihren Familien leben können. Für diese Kinder werden auch in unserem Landkreis dringend "Ersatzfamilien" gesucht, die sich dieser verantwortungsvollen Aufgabe stellen. Und vielleicht suchen Sie gerade nach einer neuen Aufgabe und Herausforderung, da die eigenen Kinder selbstständig sind oder Sie sich die Erziehung eines weiteren Kindes zutrauen, Sie aber keinen eigenen Kinderwunsch mehr hegen.
Gern beraten wir Sie im Jugendamt ausführlich zu diesem Thema und stellen Ihnen Informationsmaterial zur Verfügung.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.
zuständige Stelle
Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständigen Amtsgerichte.
Ansprechpartner
Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 22 - Allgemeiner Sozialer Dienst
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Theater
Linie:- Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Theater
Linie:- Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1165
04581 Altenburg
Öffnungszeiten
Die Fachdienste Wirtschaftliche Hilfen FB2, Unterhalt und Vormundschaften, Allgemeiner Sozialer Dienst, Jugendarbeit/Kindertagesbetreuung, Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld und sonst. Leistungen sowie Gesundheit sind für den Besucherverkehr wie folgt geöffnet: Dienstags: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur individuellen Terminvereinbarung unter der Rufnummer03447 586-0 auch außerhalb der Öffnungszeiten. Für den Fachdienst Unterhalt und Vormundschaften gilt: In den Bereichen Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss erfolgt donnerstags eine Beratung nur nach entsprechender Terminvereinbarung. Unterlagen können darüber hinaus im Empfangsbereich Lindenaustr. 9 abgegeben werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Loreen Etzold (Fachdienstleiterin)
Telefon Festnetz: 03447 586-574
Internet
Formulare
Antrag auf Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis - BZR 2a
Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister - BZR 4
Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses - BZR 2
Antrag einer Behörde auf Erteilung eines Führungszeugnisses - BZR 3
erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Adoptionsantrag
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern
Unterlagen der Annehmenden:
- Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
- Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass)
- Geburtsurkunden
- Meldebescheinigungen
- Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
- Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
- Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
- Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat
Formulare
Keine
Voraussetzungen
- Sie wollen ein Kind adoptieren.
- Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
- Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:
- Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
- Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
- Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.
Kosten
- Notargebühren
- Gerichtskosten
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 10.02.2023
Stichwörter
Adoptionsurkunde, Adoption, Eltern - Adoption, Adoptionsbeschluss des Familiengerichts, Babyklappe, inkognito-Adoption, Adoptivkind, Adoptionsaufhebung, halb-offene Adoption, Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts, Annahme Minderjähriger, Adoptivfamilie, Beurkundung der Adoption, Adoptionsvermittler, Adoptionspflege, adoptieren, Annahme als Kind, Adoptionsvermittlungsstellen, Adoptiveltern, Kind - Adoption