Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt
Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Beschreibung
Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht - wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.
Hinweise für Sonneberg: Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt
Eine Adoption soll dem Kind Geborgenheit und Zuwendung unter Achtung der eigenen Biografie in einer neuen Familie sichern. Die Adoption eines Kindes wird erst dann in Betracht gezogen, wenn feststeht, dass eine Lebensperspektive in der Herkunftsfamilie auch mit Unterstützungsangeboten nicht gegeben ist. Zentraler Gesichtspunkt einer Adoption ist das Wohl des Kindes. Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen ist es, Kinder zu den für sie am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu vermitteln, nicht aber für diese "passende" Kinder zu suchen.
Rechtsfolgen einer Minderjährigenadoption
Mit dem Ausspruch der Annahme als Kind durch das zuständige Familiengericht erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern und Verwandten - Ausnahmen gibt es bei der Adoption durch ein Stiefelternteil. Das adoptierte Kind wird zum gemeinsamen Kind der Adoptiveltern und erhält die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie den Namen eines Adoptivelternteils zum Geburtsnamen bestimmen. Ist das Kind im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit, erwirbt es mit der gemäß den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Annehmende Deutscher ist.
Wer kann ein Kind adoptieren und wie alt dürfen Adoptiveltern sein?
Ehepaare können nur gemeinsam adoptieren. Nicht verheiratete Personen können ein Kind nur allein annehmen. Bei der Adoption durch ein Ehepaar muss ein Ehegatte das fünfundzwanzigste, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Nimmt eine Person ein Kind allein an, muss sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Eine obere Altersgrenze für Adoptiveltern sollte jedoch im Verhältnis zum Kind einem natürlichen Abstandsalter entsprechen.
zuständige Stelle
Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständigen Amtsgerichte.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Sonneberg - 2.51.2 Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst
Beschreibung
Der Allgemeine Soziale Dienst (kurz ASD) versteht sich als ganzheitlicher Basisdienst, insbesondere für Maßnahmen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auf kommunaler Ebene.
Zum Aufgabenprofil des ASD im Kreisjugendamt Sonneberg gehören:
- die Beratung zu Maßnahmen und Leistungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII)
- Beratung zu Erziehungs- und Familienfragen und zu allgemeinen Fragen der Förderung der Erziehung in der Familie
- Beratung bei Trennung und Scheidung und zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts
- Beratung für Eltern mit Kindern, Jugendlichen oder Heranwachsenden in allen erzieherischen Fragen (Hilfen zur Erziehung)
- Beratung und Unterstützung von Familien mit Fluchthintergrund
- Unterstützung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA)
- Beratung und Unterstützung von jungen Volljährigen
- Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Jugendhilfe im Strafverfahren
- das Pflegekinderwesen
- Adoptionen
- Maßnahmen des Kinderschutzes
- Kriseninterventionen
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau N. Ehrsam
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon Festnetz: 03675 871-246
Fax: 03675 871-9212
E-Mail: adoption@lkson.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Adoptionsantrag
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern
Unterlagen der Annehmenden:
- Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
- Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass)
- Geburtsurkunden
- Meldebescheinigungen
- Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
- Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
- Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
- Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat
Hinweise für Sonneberg: Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt
u. a. Geburtsurkunden, Eheurkunde, (amtsärztliches) Gesundheitszeugnis, Erweitertes Führungszeugnis, Einkommensnachweis (letzte 12 Monate), Kopie des Personalausweises, Bescheinigung über den Wohnort, Lebensbericht
Formulare
Keine
Voraussetzungen
- Sie wollen ein Kind adoptieren.
- Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
- Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.
Hinweise für Sonneberg: Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt
Adoptiveltern verfügen über eine gute körperliche und psychische Gesundheit, um als belastbare Bezugspersonen für das Adoptivkind zur Verfügung stehen. Ein Kind benötigt für seine Entwicklung intakte und dauerhafte Familienbeziehungen.
Diesbezüglich kommt der Stabilität und Qualität der elterlichen Partnerschaft eine zentrale Bedeutung zu. Die wirtschaftliche Gesamtsituation der Adoptiveltern muss gesichert sein und sie müssen über ausreichenden Wohnraum verfügen. Des Weiteren sollten Adoptiveltern nicht vorbestraft sein. Sie müssen von ihrer Persönlichkeit über Einfühlungsvermögen, Bindungsfähigkeit, Belastbarkeit, Problemlösekompetenz und Offenheit gegenüber verschiedener Lebensweisen verfügen. Adoptiveltern benötigen - über die Fähigkeit leiblicher Eltern hinaus - besondere Kompetenzen, da die Lebenssituation eines Adoptivkindes durch seine Biographie und u.a. dadurch geprägt ist, das Kind von zwei Elternpaaren zu sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:
- Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
- Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
- Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
Hinweise für Sonneberg: Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt
Ehepaare oder Einzelpersonen die in Thüringen den Wunsch haben ein Kind zu adoptieren, müssen mit der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich ihr Hauptwohnsitz liegt, Kontakt aufnehmen und einen entsprechenden Antrag stellen. Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft die Eignung zur Aufnahme eines Kindes mit dem Ziel der Adoption.
Im Rahmen der Eignungsprüfung zur Fremdadoption erfolgen mehrere Beratungsgespräche, Hausbesuche und Biografiegespräche. Darüber hinaus ist für Adoptionsbewerber die Teilnahme an Vorbereitungsseminaren verpflichtend. Adoptionsbewerber werden durch die Adoptionsvermittlungsfachkräfte umfassend über sämtliche - die Adoption betreffenden - inhaltlichen und formalen Fragen informiert. Jeder Adoptionsbewerber muss im Eignungsfeststellungsverfahren offen über die eigene Person, die eigene Biografie, seine Partnerschaft und seine sozialen Beziehungen sprechen können.
Vertrauensvolle Gespräche zwischen den Bewerbern und den Adoptionsvermittlungsfachkräften stehen im Vordergrund.
Wird das Eignungsfeststellungsverfahren mit einem positiven Ergebnis zum Abschluss gebracht, werden Adoptionsbewerber als für die Aufnahme eines Kindes generell geeignet bestätigt und die Adoptionsbewerberliste der Adoptionsvermittlungsstelle aufgenommen.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.
Kosten
- Notargebühren
- Gerichtskosten
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 10.02.2023
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