Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss

    Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

    Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

    Beschreibung

    Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen. 
    Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

    Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg

    Eine Adoption soll dem Kind Geborgenheit und Zuwendung unter Achtung der eigenen Biografie in einer neuen Familie sichern. Die Adoption eines Kindes wird erst dann in Betracht gezogen, wenn feststeht, dass eine Lebensperspektive in der Herkunftsfamilie auch mit Unterstützungsangeboten nicht gegeben ist. Zentraler Gesichtspunkt einer Adoption ist das Wohl des Kindes. Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen ist es, Kinder zu den für sie am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu vermitteln, nicht aber für diese „passende“ Kinder zu suchen.

    Rechtsfolgen einer Minderjährigenadoption

    Mit dem Ausspruch der Annahme als Kind durch das zuständige Familiengericht erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern und Verwandten – Ausnahmen gibt es bei der Adoption durch ein Stiefelternteil. Das adoptierte Kind wird zum gemeinsamen Kind der Adoptiveltern und erhält die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie den Namen eines Adoptivelternteils zum Geburtsnamen bestimmen.   Ist das Kind im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit, erwirbt es mit der gemäß den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Annehmende Deutscher ist.

    Wer kann ein Kind adoptieren und wie alt dürfen Adoptiveltern sein?

    Ehepaare können nur gemeinsam adoptieren. Nicht verheiratete Personen können ein Kind nur allein annehmen. Bei der Adoption durch ein Ehepaar muss ein Ehegatte das fünfundzwanzigste, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Nimmt eine Person ein Kind allein an, muss sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Eine obere Altersgrenze für Adoptiveltern sollte jedoch im Verhältnis zum Kind einem natürlichen Abstandsalter entsprechen.

    Eine Adoption soll dem Kind Geborgenheit und Zuwendung unter Achtung der eigenen Biografie in einer neuen Familie sichern. Die Adoption eines Kindes wird erst dann in Betracht gezogen, wenn feststeht, dass eine Lebensperspektive in der Herkunftsfamilie auch mit Unterstützungsangeboten nicht gegeben ist. Zentraler Gesichtspunkt einer Adoption ist das Wohl des Kindes. Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen ist es, Kinder zu den für sie am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu vermitteln, nicht aber für diese "passende" Kinder zu suchen.

    Rechtsfolgen einer Minderjährigenadoption

    Mit dem Ausspruch der Annahme als Kind durch das zuständige Familiengericht erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern und Verwandten - Ausnahmen gibt es bei der Adoption durch ein Stiefelternteil. Das adoptierte Kind wird zum gemeinsamen Kind der Adoptiveltern und erhält die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie den Namen eines Adoptivelternteils zum Geburtsnamen bestimmen.   Ist das Kind im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit, erwirbt es mit der gemäß den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Annehmende Deutscher ist.

    Wer kann ein Kind adoptieren und wie alt dürfen Adoptiveltern sein?

    Ehepaare können nur gemeinsam adoptieren. Nicht verheiratete Personen können ein Kind nur allein annehmen. Bei der Adoption durch ein Ehepaar muss ein Ehegatte das fünfundzwanzigste, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Nimmt eine Person ein Kind allein an, muss sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Eine obere Altersgrenze für Adoptiveltern sollte jedoch im Verhältnis zum Kind einem natürlichen Abstandsalter entsprechen.

    zuständige Stelle

    Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständigen Amtsgerichte.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Sonneberg - 2.51.2 Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 66

    96515 Sonneberg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: jugendamt@lkson.de

    Telefon Festnetz: 03675 871-212

    Fax: 03675 871-9212

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses - BZR 2
    Antrag auf Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis - BZR 2a
    Antrag einer Behörde auf Erteilung eines Führungszeugnisses - BZR 3
    Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister - BZR 4

    Version

    Technisch erstellt am 23.04.2008 (von: Uta Thees)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Sonneberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise 
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern 

    Unterlagen der Annehmenden: 

    • Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden 
    • Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass) 
    • Geburtsurkunden 
    • Meldebescheinigungen 
    • Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen 
    • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde 
    • Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle 
    • Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat

    Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg

    u. a. Geburtsurkunden, Eheurkunde, (amtsärztliches) Gesundheitszeugnis, Erweitertes Führungszeugnis, Einkommensnachweis (letzte 12 Monate), Kopie des Personalausweises, Bescheinigung über den Wohnort, Lebensbericht

    u. a. Geburtsurkunden, Eheurkunde, (amtsärztliches) Gesundheitszeugnis, Erweitertes Führungszeugnis, Einkommensnachweis (letzte 12 Monate), Kopie des Personalausweises, Bescheinigung über den Wohnort, Lebensbericht

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    • Sie wollen ein Kind adoptieren.
    • Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
    • Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.

    Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg

    Adoptiveltern verfügen über eine gute körperliche und psychische Gesundheit, um als belastbare Bezugspersonen für das Adoptivkind zur Verfügung stehen. Ein Kind benötigt für seine Entwicklung intakte und dauerhafte Familienbeziehungen.

    Diesbezüglich kommt der Stabilität und Qualität der elterlichen Partnerschaft eine zentrale Bedeutung zu. Die wirtschaftliche Gesamtsituation der Adoptiveltern muss gesichert sein und sie müssen über ausreichenden Wohnraum verfügen. Des Weiteren sollten Adoptiveltern nicht vorbestraft sein. Sie müssen von ihrer Persönlichkeit über Einfühlungsvermögen, Bindungsfähigkeit, Belastbarkeit, Problemlösekompetenz und Offenheit gegenüber verschiedener Lebensweisen verfügen. Adoptiveltern benötigen – über die Fähigkeit leiblicher Eltern hinaus – besondere Kompetenzen, da die Lebenssituation eines Adoptivkindes durch seine Biographie und u.a. dadurch geprägt ist, das Kind von zwei Elternpaaren zu sein.

    Adoptiveltern verfügen über eine gute körperliche und psychische Gesundheit, um als belastbare Bezugspersonen für das Adoptivkind zur Verfügung stehen. Ein Kind benötigt für seine Entwicklung intakte und dauerhafte Familienbeziehungen.

    Diesbezüglich kommt der Stabilität und Qualität der elterlichen Partnerschaft eine zentrale Bedeutung zu. Die wirtschaftliche Gesamtsituation der Adoptiveltern muss gesichert sein und sie müssen über ausreichenden Wohnraum verfügen. Des Weiteren sollten Adoptiveltern nicht vorbestraft sein. Sie müssen von ihrer Persönlichkeit über Einfühlungsvermögen, Bindungsfähigkeit, Belastbarkeit, Problemlösekompetenz und Offenheit gegenüber verschiedener Lebensweisen verfügen. Adoptiveltern benötigen - über die Fähigkeit leiblicher Eltern hinaus - besondere Kompetenzen, da die Lebenssituation eines Adoptivkindes durch seine Biographie und u.a. dadurch geprägt ist, das Kind von zwei Elternpaaren zu sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). 

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden: 

    • Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
    • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
    • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

    Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg

    Ehepaare oder Einzelpersonen die in Thüringen den Wunsch haben ein Kind zu adoptieren, müssen mit der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich ihr Hauptwohnsitz liegt, Kontakt aufnehmen und einen entsprechenden Antrag stellen. Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft die Eignung zur Aufnahme eines Kindes mit dem Ziel der Adoption.

    Im Rahmen der Eignungsprüfung zur Fremdadoption erfolgen mehrere Beratungsgespräche, Hausbesuche und Biografiegespräche. Darüber hinaus ist für Adoptionsbewerber die Teilnahme an Vorbereitungsseminaren verpflichtend. Adoptionsbewerber werden durch die Adoptionsvermittlungsfachkräfte umfassend über sämtliche – die Adoption betreffenden – inhaltlichen und formalen Fragen informiert. Jeder Adoptionsbewerber muss im Eignungsfeststellungsverfahren offen über die eigene Person, die eigene Biografie, seine Partnerschaft und seine sozialen Beziehungen sprechen können.

    Vertrauensvolle Gespräche zwischen den Bewerbern und den Adoptionsvermittlungsfachkräften stehen im Vordergrund.

    Wird das Eignungsfeststellungsverfahren mit einem positiven Ergebnis zum Abschluss gebracht, werden Adoptionsbewerber als für die Aufnahme eines Kindes generell geeignet bestätigt und die Adoptionsbewerberliste der Adoptionsvermittlungsstelle aufgenommen.

    Ehepaare oder Einzelpersonen die in Thüringen den Wunsch haben ein Kind zu adoptieren, müssen mit der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich ihr Hauptwohnsitz liegt, Kontakt aufnehmen und einen entsprechenden Antrag stellen. Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft die Eignung zur Aufnahme eines Kindes mit dem Ziel der Adoption.

    Im Rahmen der Eignungsprüfung zur Fremdadoption erfolgen mehrere Beratungsgespräche, Hausbesuche und Biografiegespräche. Darüber hinaus ist für Adoptionsbewerber die Teilnahme an Vorbereitungsseminaren verpflichtend. Adoptionsbewerber werden durch die Adoptionsvermittlungsfachkräfte umfassend über sämtliche - die Adoption betreffenden - inhaltlichen und formalen Fragen informiert. Jeder Adoptionsbewerber muss im Eignungsfeststellungsverfahren offen über die eigene Person, die eigene Biografie, seine Partnerschaft und seine sozialen Beziehungen sprechen können.

    Vertrauensvolle Gespräche zwischen den Bewerbern und den Adoptionsvermittlungsfachkräften stehen im Vordergrund.

    Wird das Eignungsfeststellungsverfahren mit einem positiven Ergebnis zum Abschluss gebracht, werden Adoptionsbewerber als für die Aufnahme eines Kindes generell geeignet bestätigt und die Adoptionsbewerberliste der Adoptionsvermittlungsstelle aufgenommen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.

    Kosten

    • Notargebühren 
    • Gerichtskosten

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 10.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)