Wohnsitz abmelden
Wenn Sie ins Ausland ziehen oder Ihre Nebenwohnung aufgeben, müssen Sie Ihren Wohnsitz abmelden.
Beschreibung
Eine Abmeldung Ihres Wohnsitzes ist nur noch notwendig, wenn im Inland keine weitere Wohnung bezogen wird, d. h. wenn man sich in das Ausland abmeldet oder die Nebenwohnung aufgibt. Die Abmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde zu erfolgen.
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Bei der Abmeldung kann die meldepflichtige Person den Meldeschein auch übersenden. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.
Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An das Meldeamt in Ihrer Gemeinde-, Stadtverwaltung oder Verwaltungsgemeinschaft.
Ansprechpartner
Landgemeinde Artern
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Formulare
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes
Abmeldung bei der Meldebehörde
erforderliche Unterlagen
- das Formular "Abmeldung bei der Meldebehörde"
Dieses wird von vielen Meldebehörden als Download im Internet zur Verfügung gestellt. Sie können die erforderlichen Angaben aber auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen. - Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis
Voraussetzungen
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht die Benutzung fortzusetzen besteht keine Abmeldepflicht.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Bearbeitungsdauer
Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie erhalten unentgeltlich eine Bestätigung der Abmeldung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch TMIK am 15.10.2021