Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur bedingten Zulassung zum Studium oder zum Teilzeitstudium beantragen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung besitzen und Ihr Studium noch nicht starten können, können Sie eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie die Bedingungen zur Aufnahme eines Vollzeitstudiums oder den Abschluss eines Teilzeitstudiums noch nicht erfüllen, dieses Ziel aber in einem angemessenen Zeitraum erreichen können.
Bei der Entscheidung über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann die Ausländerbehörde zu folgenden Punkten Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen:
- Studienvoraussetzungen
- Studienverlauf
- Studienabschluss
- sonstige akademische Belange
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist erneut befristet.
Wenn Sie jünger als 18 sind, müssen die sorgeberechtigten Personen Ihrem weiteren Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen hat.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie bis zu 140 Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit unbegrenzt ausüben.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.
Ansprechpartner
Ausländerwesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungs- und Sprechzeiten Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr; Öffnungs- und Sprechzeiten Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-slf.de
Telefon Festnetz: 03671 823-230
Weitere Informationen
Postanschrift
Schloßstraße 24
07318 Saalfeld/Saale
Handlungsgrundlage(n)
- § 16b Absatz 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Fristen
Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen (Sie sollten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis endet. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte Ihr Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.)
Geltungsdauer: 1 bis 2 Jahre (Die Aufenthaltserlaubnis wird mindestens um ein Jahr, maximal um 2 Jahre verlängert. Wenn Sie an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen wie dem ERASMUS+-Programm der Europäischen Union teilnehmen oder wenn für Sie eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis um mindestens 2 Jahre verlängert. Dauert Ihr Studium weniger als 2 Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis um die Dauer des Studiums verlängert.)
Kosten
In bestimmten Fällen sind Gebührenermäßigungen oder -befreiungen möglich.
Bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für volljährige Antragstellende: Gebühr 96,00 EUR
Bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für minderjährige Antragstellende: Gebühr 48,00 EUR
Bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für volljährige Antragstellende: Gebühr 93,00 EUR
Bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für minderjährige Antragstellende: Gebühr 46,50 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
- Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis zu gewähren.
- Achten Sie darauf, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind, damit Ihr Antrag ohne Verzögerungen bearbeitet werden kann.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium der Justiz, Migration und Verbraucherschutz am 30.10.2025
Stichwörter
Verlängerung des Aufenthalts, Bedingungen zur Studienaufnahme, Staatliche Hochschule, Studienvorbereitender Sprachkurs, Studienplatz, Hochschulzugang, Einwanderung, Vollzeitstudium, Studieren in Deutschland, Studiengang, Studienvorbereitung, Teilzeitstudium, Deutschkurs, Ausländische Studierende, Universität, Sprachkenntnisse, Studentische Nebentätigkeiten, Studienvorbereitende Maßnahmen, Ferienjob