• Zimmernsupra (Landkreis Gotha, Thüringen)

Anerkennung eines ausländischen Befähigungsnachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beantragen

Sie möchten in Deutschland dauerhaft im Bereich Pflanzenschutz arbeiten? Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln brauchen Sie einen Sachkundenachweis. Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Beschreibung

Die Tätigkeiten im Bereich Pflanzenschutz sind in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden können, benötigen Sie einen deutschen Sachkundenachweis. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland den Sachkundenachweis von der zuständigen Stelle erhalten. Dafür müssen Sie Ihren ausländischen Befähigungsnachweis anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre ausländische Qualifikation mit der deutschen Qualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für die Ausstellung des Sachkundenachweises.
Daneben müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, Zuverlässigkeit und regelmäßige Fortbildungen und Weiterbildungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Zuständigkeit

Ansprechpartner

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut

Adresse

Hausanschrift

Kühnhäuser Str. 101

99090 Erfurt

Kein Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 361 574198-000

Fax: +49 361 574198-140

E-Mail: pflanzenschutz@tlllr.thueringen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 23.10.2019

Technisch geändert am 11.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular von der zuständigen Stelle
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise, zum Beispiel Pflanzenschutz-Sachkundenachweis Ihres Herkunftslandes
  • Nachweise von Fortbildungen und Weiterbildungen im Pflanzenschutz
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Tätigkeit im Bereich Pflanzenschutz
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat/Sprachtest bei der zuständigen Stelle
  • Bei der Anerkennung von Nachweisen zu erforderlichen fachlichen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten im Pflanzenschutz wird gesetzlich zwischen Antragstellern aus EU-Mitgliedsstaaten und Nicht-EU-Mitgliedsstaaten unterschieden. Kommen Sie aus einem EU-Mitgliedsstaat, dann reichen Sie bitte bevorzugt den Pflanzenschutz-Sachkundenachweis Ihres Herkunftslandes (Bescheinigung im Sinne der Richtlinie 2009/128/EG) ein, falls vorliegend.
  • Alle Befähigungsnachweise müssen in amtlich beglaubigter, deutscher Übersetzung vorliegen. Für die Ausübung der Tätigkeit müssen Sie erforderliche Deutschkenntnisse besitzen.

Voraussetzungen

  • Sie haben einen Befähigungsnachweis im Bereich Pflanzenschutz.
  • Sie wollen in Deutschland beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit im Bereich Pflanzenschutz.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum mit Sitz in Jena erheben. Die Frist wird auch durch rechtzeitigen Eingang in einer Zweigstelle des Landesamtes gewahrt.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenach-weises bei der zuständigen Stelle.
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Qualifikation mit der deutschen Qualifikation. Sie ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Qualifikation und der deutschen Qualifikation gibt.
 

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Qualifikation gleichwertig ist, wird Ihr ausländischer Befähigungsnachweis anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie den Sachkundenachweis Pflanzenschutz.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Qualifikation und der deutschen Qualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihr ausländischer Befähigungsnachweis nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht im Bereich Pflanzenschutz arbeiten.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unter-schiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede aus-gleichen.
 

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Sie machen eine Prüfung zur Sachkunde nach der Sachkundeverordnung.
  • Sie machen einen Lehrgang nach der Sachkundeverordnung.

Die zuständige Stelle berät Sie dazu.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie den Sachkundenachweis Pflanzenschutz. Dann dürfen Sie in Deutschland beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden.

Fristen

Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als 3 Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller deutscher Fortbildungsnachweis eingereicht werden.

Bearbeitungsdauer

Sind alle Unterlagen vollständig, wird der Antrag innerhalb von 4 bis 6 Wochen bearbeitet. Sie erhalten einen Anerkennungsbescheid und einen Kostenbescheid. Die Zustellung der Sachkundenachweis-Karte kann ab Bezahlung bis zu 2 Monaten dauern.

Kosten

Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Anerkennung und Ausstellung sowie Zweitausfertigung (zum Beispiel bei Verlust der Karte): Gebühr 46.0 EUR

Ablehnung: Gebühr 27.0 EUR

Weitere Informationen

Bemerkungen

Die Erhebung der personenbezogenen Daten geschieht ausschließlich zum Zwecke der Antragsbearbeitung und Ausstellung des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises, der Verwaltung und zur Gebührenabrechnung. Sie unterliegen dem Datenschutz. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) am 06.12.2024

Version

Technisch erstellt am 10.10.2024

Technisch geändert am 11.12.2024

Stichwörter

Befähigungsnachweis, ausländische Qualifikation, Berufsabschluss, Gleichwertigkeitsprüfung, Berufszugang, ausländischer Abschluss, Anerkennen, Anerkennung in Deutschland, Pestizide, Anerkennungsverfahren, Berufsanerkennung, ausländischer Beruf, Sachkundenachweis, Gleichwertigkeitsfeststellung, Berufsausbildung, Berufsqualifikation

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024