Handelsregister Eintragung Europäische Gesellschaft

    Eintragung einer europäischen Gesellschaft (SE) in das Handelsregister

    Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft wird durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Näheres dazu erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft wird durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zusätzlich wird die Eintragung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    zuständige Stelle

    für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl

    für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft

    Zuständigkeit

    für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl

    für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Nordhausen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100 151

    99721 Nordhausen

    Hausanschrift

    Rudolf-Breitscheid-Str. 6

    99734 Nordhausen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03631 422-0

    Fax: 03631 422-10

    E-Mail: agndh.poststelle@justiz.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Anmeldung
    • Gründungsurkunde mit Satzung
    • Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (dualistisches System) bzw. des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Direktoren (monistisches System)
    • Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands bzw. der geschäftsführenden Direktoren steht (Bankbestätigung)
    • Liste der Aufsichtsratsmitglieder bzw. der Verwaltungsratsmitglieder
    • Gründungsbericht
    • Prüfungsberichte der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen
    • im Fall der §§ 26 und 27 AktG die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind sowie eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands

    Je nach Gründungsform der Europäischen Gesellschaft können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) Gesetz über Kosten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
    Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis 

    Verfahrensablauf

    Anmeldung

    Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.

    • Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
    • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
    • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

    Nach erfolgreicher Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung. Die Eintragung wird zusätzlich zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Änderungen

    Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregistereintrag korrigieren.

    Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.

    Bearbeitungsdauer

    Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.

    Kosten

    Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 09.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English