Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Beschreibung
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Schmölln - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: sowie nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: 034491 76-194
E-Mail: standesamt@schmoelln.de
Bankverbindung
Stadtverwaltung Schmölln
Empfänger: Stadtverwaltung Schmölln
IBAN: DE91 8306 5408 0000 0630 10
BIC: GENODEF1SLR
Bankinstitut: VR-Bank Altenburger Land eG
Gemeinde Dobitschen (als erfüllende Gemeinde)
Empfänger: Gemeinde Dobitschen (als erfüllende Gemeinde)
IBAN: DE34 8305 0200 1314 0000 78
BIC: HELADEF1ALT
Bankinstitut: Sparkasse Altenburger Land
Stadtverwaltung Schmölln
Empfänger: Stadtverwaltung Schmölln
IBAN: DE48 8305 0200 1301 0039 60
BIC: HELADEF1ALT
Bankinstitut: Sparkasse Altenburger Land
erforderliche Unterlagen
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Als Geburtseinrichtung müssen Sie die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.
Bearbeitungsdauer
1 Tag bis 6 Monate
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht über das Ereignis einer Geburt durch eine Geburtseinrichtung. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 05.11.2024
Stichwörter
Geburtsanmeldung, Geburtsbeurkundung, Hebamme, Standesamtsangelegenheiten, Vater, Nachwuchs, Lebendgeburt, Krankenhaus, Todgeburt, Kindesanmeldung, Geburtsanzeige, Geburt, Anzeige der Geburt, Hausgeburt, Standesamt, Einrichtung, Mutter, Kind, vertrauliche Geburt, Frühgeburt, Entbindung, Standesamtsangelegenheit, Tochter, Geburtstag, Geburtshaus, Sohn, Bescheinigung Geburt